24.02.2021, 15:34
Hallo Leute!
Ich muss mal eine richtige Anfänger Frage stellen. Heute bekam ich meine erste Akte von meinem Staatsanwalt mit den Worten: Abschlussverfügung, aber kein Gutachtenstil - Urteilsstil.
Ich stehe jetzt voll auf dem Schlauch!! Soweit ich es kapiere, muss ich die Akte mit A und B Gutachten ( für meine Lösung) durcharbeiten und dann entscheiden, ob ich eine Anklage etc oder Einstellungsantrag für richtig erachte und das dann formulieren.
Aber dann gibts ja noch diese Verfügungen in der Akte, wenn ich das google sind das Muster für 5 Sätze oder sowas: Ermittlungen abgeschlossen, urschriftlich etc
Aber was meint meint Ausbilder mit im Urteilsstil, soll ich da jetzt noch reinschreiben, wieso ich eine Anklage will?
Könnte ihr mir da irgendwie weiter helfen? Ich finde einfach nichts weiter
LG
Ich muss mal eine richtige Anfänger Frage stellen. Heute bekam ich meine erste Akte von meinem Staatsanwalt mit den Worten: Abschlussverfügung, aber kein Gutachtenstil - Urteilsstil.
Ich stehe jetzt voll auf dem Schlauch!! Soweit ich es kapiere, muss ich die Akte mit A und B Gutachten ( für meine Lösung) durcharbeiten und dann entscheiden, ob ich eine Anklage etc oder Einstellungsantrag für richtig erachte und das dann formulieren.
Aber dann gibts ja noch diese Verfügungen in der Akte, wenn ich das google sind das Muster für 5 Sätze oder sowas: Ermittlungen abgeschlossen, urschriftlich etc
Aber was meint meint Ausbilder mit im Urteilsstil, soll ich da jetzt noch reinschreiben, wieso ich eine Anklage will?
Könnte ihr mir da irgendwie weiter helfen? Ich finde einfach nichts weiter
LG
24.02.2021, 15:38
Abschlussverfügung = Anklage oder Einstellung
Bei der Anklage machst du noch ne Begleitverfügung (Schema sollte ja bekannt sein)
Bei einer Einstellung machst du auch eine Verfügung (evt. musst du ja auch einen Einstellungsbescheid schreiben, wenn SV nicht v.a.w. eingeleitet wurde.)
Bei der Anklage machst du noch ne Begleitverfügung (Schema sollte ja bekannt sein)
Bei einer Einstellung machst du auch eine Verfügung (evt. musst du ja auch einen Einstellungsbescheid schreiben, wenn SV nicht v.a.w. eingeleitet wurde.)
24.02.2021, 15:39
Urteilsstil gilt sowohl für die Anklage als auch für den Einstellungsbescheid. Du sollst ja nur den praktischen Teil abliefern. Also eben kein A und B-Gutachten. Der Einstellungsbescheid soll auch nur die tragenden Gründe enthalten
24.02.2021, 15:46
Danke euch schon einmal!
Jetzt verstehe ich es langsam. Ich hadere mit der Verfügung die dazu soll, dazu meinte mein Ausbilder, die soll im Urteilsstil sein
Aber soweit ich es sehe, ist die doch super kurz und formalisiert auf Ermittlungen abgeschlossen etc?
Jetzt verstehe ich es langsam. Ich hadere mit der Verfügung die dazu soll, dazu meinte mein Ausbilder, die soll im Urteilsstil sein
Aber soweit ich es sehe, ist die doch super kurz und formalisiert auf Ermittlungen abgeschlossen etc?
24.02.2021, 15:49
Die Verfügung ist nicht per se unkompliziert. Da kommen ja auch alle Teileinstellungen und so rein. Bei einem Beschuldigten und einer Tat ist sie natürlich super einfach
24.02.2021, 15:51
Es wird den Vermerk ird. Vfg. meinen
24.02.2021, 15:52
Ich habe zwei Taten, die hinter einander begangen wurden und wohl meiner Meinung nach zusammen angeklagt werden können, der Geschädigte hat den Täter auf Fotos identifiziert
24.02.2021, 23:06
Mit Urteilsstil meint dein Ausbilder u. a. den „Vermerk“ zu Ziffer 1 der Begleitverfügung. Dort prüfst du quasi das A-Gutachten durch, nur halt eben alles im Urteilsstil und entsprechend „knapp“ (also keine Definition zur Kausalität um es mal platt zu sagen).
Dann kommen in die Verfügung - so es sich denn gedanklich aufdrängt - auch noch Teile des B-Gutachtens (z. B. Verteidigerbestellung). Auch das muss praxisnah im Urteilsstil angesprochen werden (ich denke nicht dass dein Ausbilders erwartet, dass du da bereits alles „Wendungen“ der Praxis beherrschen musst (im Zweifel auch kurz im Vermerk ansprechen)
Dann kommen in die Verfügung - so es sich denn gedanklich aufdrängt - auch noch Teile des B-Gutachtens (z. B. Verteidigerbestellung). Auch das muss praxisnah im Urteilsstil angesprochen werden (ich denke nicht dass dein Ausbilders erwartet, dass du da bereits alles „Wendungen“ der Praxis beherrschen musst (im Zweifel auch kurz im Vermerk ansprechen)