11.02.2021, 22:14
Hallo Leute,
gibt es die Möglichkeit einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zu erlassen. Da der VA erst mit Bekanntgabe wirksam wird, kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen. Klar, man muss zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit unterscheiden, sprich die Behörde kann heute einen VA erlassen, der mit seiner Bekanntgabe wirksam wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt die vom Verwaltungsakt umfasste Rechtsfolge auslöst; klassisches Beispiel ist die Ernennung eines Beamten. Wie wäre es aber im umgekehrten Fall?
Beispiel: A möchte am 01.02.20 an einer Prüfung teilnehmen. Voraussetzung für die Prüfung ist eine behördliche Zulassung (VA). A stellt am 01.01.2020 form- und fristgemäßen Antrag. Da er am 25.01.2020 noch nichts hört, ruft er im Sekretariat an. Dort wird ihm gesagt, dass alles in Ordnung sei, das Zulassungsschreiben auf dem Postweg sei und er an der Prüfung teilnehmen kann; der Mitarbeiter hatte sich aber in der Spalte geirrt, die Information bezog sich tatsächlich auf den B. Der Antrag des A wurde demgegenüber wegen eines Bürofehlers übersehen. Am 01.02.20 nimmt A an der Prüfung teil und schreibt eine 1+; eine Teilnehmerliste gab es nicht, A musste nur seinen Personalausweis zeigen. Am 03.02.20 ruft er nochmal bei der Behörde an, da das Zulassungsschreiben immer noch nicht in der Post war. Dort teilt man ihm mit, das er mangels Zulassung nicht an der Prüfung hätte teilnehmen dürfen, sie deswegen auch nicht gewertet wird. Den Bürofehler sehe man ein, könnte jetzt aber auch nichts mehr dran ändern. A solle einfach einen Antrag für den nächsten Termin im Juni stellen. Für A wäre dies mit hohen finanziellen Verlusten verbunden; zudem wäre die gute Note, die er geschrieben hat, für die Katz.
Es handelt sich um ein fiktives Beispiel, dass, wie ich neuerlich erfahren durfte, aber durchaus auch praxisrelevant sein kann. Klar, A könnte hier auch SE-Ansprüche geltend machen, aber A will eigentlich nur, dass seine Prüfung gewertet wird. Dafür müsste man ihn aber nach der Prüfung einen VA mit Wirkung vor der Prüfung, also mit Wirkung für die Vergangenheit erteilen? Vielleicht habt ihr aber auch noch eine ganz andere Idee, die ich hier übersehe,
gibt es die Möglichkeit einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zu erlassen. Da der VA erst mit Bekanntgabe wirksam wird, kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen. Klar, man muss zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit unterscheiden, sprich die Behörde kann heute einen VA erlassen, der mit seiner Bekanntgabe wirksam wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt die vom Verwaltungsakt umfasste Rechtsfolge auslöst; klassisches Beispiel ist die Ernennung eines Beamten. Wie wäre es aber im umgekehrten Fall?
Beispiel: A möchte am 01.02.20 an einer Prüfung teilnehmen. Voraussetzung für die Prüfung ist eine behördliche Zulassung (VA). A stellt am 01.01.2020 form- und fristgemäßen Antrag. Da er am 25.01.2020 noch nichts hört, ruft er im Sekretariat an. Dort wird ihm gesagt, dass alles in Ordnung sei, das Zulassungsschreiben auf dem Postweg sei und er an der Prüfung teilnehmen kann; der Mitarbeiter hatte sich aber in der Spalte geirrt, die Information bezog sich tatsächlich auf den B. Der Antrag des A wurde demgegenüber wegen eines Bürofehlers übersehen. Am 01.02.20 nimmt A an der Prüfung teil und schreibt eine 1+; eine Teilnehmerliste gab es nicht, A musste nur seinen Personalausweis zeigen. Am 03.02.20 ruft er nochmal bei der Behörde an, da das Zulassungsschreiben immer noch nicht in der Post war. Dort teilt man ihm mit, das er mangels Zulassung nicht an der Prüfung hätte teilnehmen dürfen, sie deswegen auch nicht gewertet wird. Den Bürofehler sehe man ein, könnte jetzt aber auch nichts mehr dran ändern. A solle einfach einen Antrag für den nächsten Termin im Juni stellen. Für A wäre dies mit hohen finanziellen Verlusten verbunden; zudem wäre die gute Note, die er geschrieben hat, für die Katz.
Es handelt sich um ein fiktives Beispiel, dass, wie ich neuerlich erfahren durfte, aber durchaus auch praxisrelevant sein kann. Klar, A könnte hier auch SE-Ansprüche geltend machen, aber A will eigentlich nur, dass seine Prüfung gewertet wird. Dafür müsste man ihn aber nach der Prüfung einen VA mit Wirkung vor der Prüfung, also mit Wirkung für die Vergangenheit erteilen? Vielleicht habt ihr aber auch noch eine ganz andere Idee, die ich hier übersehe,