17.01.2021, 08:13
Hallo,
weiß jemand, ob es in Hessen eine Rügeobliegenheit der äußeren Bedingungen der Prüfung gibt und falls ja, ob ich die Bedingungen jetzt noch rügen kann (Januardurchgang)?
Ich konnte mich kaum konzentrieren während gelüftet wurde und bin mir recht sicher, dass es bei mir nicht fürs Bestehen gereicht hat.
weiß jemand, ob es in Hessen eine Rügeobliegenheit der äußeren Bedingungen der Prüfung gibt und falls ja, ob ich die Bedingungen jetzt noch rügen kann (Januardurchgang)?
Ich konnte mich kaum konzentrieren während gelüftet wurde und bin mir recht sicher, dass es bei mir nicht fürs Bestehen gereicht hat.
17.01.2021, 09:01
Nur das lüften wird zu 100% nicht zur Anfechtung reichen
17.01.2021, 13:36
17.01.2021, 15:27
Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos
17.01.2021, 16:23
Hätte spätestens bei Klausurabgabe gerügt werden müssen.
17.01.2021, 16:28
(17.01.2021, 13:36)Gast schrieb:(17.01.2021, 09:01)Gast schrieb: Nur das lüften wird zu 100% nicht zur Anfechtung reichen
Und wieso nicht?
Grundsätzlich zählt Kälte doch als Anfechtungsgrund und es war doch mindestens 50 Minuten pro Klausur extrem kalt.
Weil das seit mehreren Monaten in jedem Durchgang gemacht wird und aufgrund der aktuellen Coronalage zwingend notwendig ist
18.01.2021, 16:24
(17.01.2021, 15:27)Gast schrieb: Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos
Das war ja genau die Frage. In Hessen scheint es dazu nämlich keine gesetzliche Regelung zu geben, aber die unverzügliche Rügeobliegenheit wird aus dem Grundsatz der Chancengleichheit hergeleitet. Zu spät ist es nach den Gerichten jedenfalls nach Bekanntgabe der Ergebnisse.
Da der Mangel ja aber nicht zu beheben war, hätte eine Rüge während der Klausuren ja auch keine Abhilfe schaffen können. Also erschließt sich mir nicht, mit welcher Begründung die Rüge jetzt präkludiert wäre, denn sie erfolgt ja noch vor Ergebnisbekanntgabe.
19.01.2021, 22:55
(18.01.2021, 16:24)Gast schrieb:(17.01.2021, 15:27)Gast schrieb: Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos
Das war ja genau die Frage. In Hessen scheint es dazu nämlich keine gesetzliche Regelung zu geben, aber die unverzügliche Rügeobliegenheit wird aus dem Grundsatz der Chancengleichheit hergeleitet. Zu spät ist es nach den Gerichten jedenfalls nach Bekanntgabe der Ergebnisse.
Da der Mangel ja aber nicht zu beheben war, hätte eine Rüge während der Klausuren ja auch keine Abhilfe schaffen können. Also erschließt sich mir nicht, mit welcher Begründung die Rüge jetzt präkludiert wäre, denn sie erfolgt ja noch vor Ergebnisbekanntgabe.
Die von der Rechtsprechung geschaffene Rügeobliegenheit ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dem Prüfungsamt die Möglichkeit zu geben, eine Störung abzustellen, hier etwa durch weniger oder häufiger aber jeweils kürzer lüften. Nach Ende der jeweiligen Klausur kann das Prüfungsamt die Störung aber nicht mehr abstellen.