13.01.2021, 12:54
Die Ansicht, dass immer ein Duldungs VA erlassen wird, wird mE nur noch in Bayern vertreten. Du musst für jede Massnahmen lernen, ob sie als (Dauer-)VA gewertet wird oder Realakt. Danach bestimmt sich die statthafte Klageart (Anfechtungsklage vs. Feststellungsklage vs. vorbeugende Unterlassungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage vs. Feststellungsklage). Achte insbesondere darauf, ob es bei einer vermeintlichen Erledigung nicht um einen Dauer-VA handelt (z.B Sicherstellung nach überwiegender hM), da dann Anfechtungsklage und nicht FFK statthaft.
Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens des Tatbestandes im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (AF Klage standardmäßig Erlass der Verfügung, Dauer-VA Schluss der mündlichen Verhandlung (für Sicherstellung z.B. OVG Mannheim, anders VGH Kassel wegen möglicher Leistungsklage nach HSOG).
Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens des Tatbestandes im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (AF Klage standardmäßig Erlass der Verfügung, Dauer-VA Schluss der mündlichen Verhandlung (für Sicherstellung z.B. OVG Mannheim, anders VGH Kassel wegen möglicher Leistungsklage nach HSOG).
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Standardmaßnahmen (VerwaltungsR) - von Gast_NRW - 13.01.2021, 10:16
RE: Standardmaßnahmen (VerwaltungsR) - von Gast - 13.01.2021, 12:54
RE: Standardmaßnahmen (VerwaltungsR) - von Gast - 13.01.2021, 22:20