11.01.2021, 13:07
Hallo zusammen,
eine kurze Frage zum Verwaltungsvollstreckungsrecht. Wenn die Behörde die Grundverfügung, also zum Beispiel eine Beseitigungsverfügung mit der Androhung des Zwangsmittels verbindet, heißt es ja immer, dass man neben der Grundverfügung auch die Androhung der Zwangsmittel angreifen muss. Reicht es nicht aus, nur die Grundverfügung anzugreifen oder schafft sich die Behörde mit der Androhung einen vollstreckbaren Titel, auf dessen Grundlage sie das angekündigte Zwangsmittel auch ohne Grundverfügung vollziehen kann?
eine kurze Frage zum Verwaltungsvollstreckungsrecht. Wenn die Behörde die Grundverfügung, also zum Beispiel eine Beseitigungsverfügung mit der Androhung des Zwangsmittels verbindet, heißt es ja immer, dass man neben der Grundverfügung auch die Androhung der Zwangsmittel angreifen muss. Reicht es nicht aus, nur die Grundverfügung anzugreifen oder schafft sich die Behörde mit der Androhung einen vollstreckbaren Titel, auf dessen Grundlage sie das angekündigte Zwangsmittel auch ohne Grundverfügung vollziehen kann?
11.01.2021, 13:47
Das VG legt den Antrag eh dahingehend aus, dass nicht nur der GrundVA angegriffen wird sondern auch die Zwangsmittel. Das muss man ja (gefühlt) bei jeder Examensklausur in der Auslegungsstation feststellen.
11.01.2021, 14:16
(11.01.2021, 13:47)Gast schrieb: Das VG legt den Antrag eh dahingehend aus, dass nicht nur der GrundVA angegriffen wird sondern auch die Zwangsmittel. Das muss man ja (gefühlt) bei jeder Examensklausur in der Auslegungsstation feststellen.
Danke für die Antwort. Ich bin was das angeht ein Nerd und möchte gerne verstehen, warum die Androhung angegriffen werden muss, wenn doch eigentlich schon die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Grundverfügung ausreichen dürfte, um der Behörde die Grundlage für die Durchsetzung der Zwangsmittel zu entziehen.
11.01.2021, 15:24
Ja, die Androhung ist (hm) ein eigenständiger Verwaltungsakt.
11.01.2021, 15:25
11.01.2021, 16:44
Schon, aber vollzogen wird doch nicht die Androhung, sondern der Grund-v
VA?
Ich gehe eher davon aus, dass man die Androhung selbst angreift, falls der Grund-VA rechtmäßig, aber die Androhung rechtswidrig ist. Dann könnte eben nicht vollstreckt werden. Wenn der Grund-VA rechtswidrig ist, dann ist doch eh alles egal.
VA?
Ich gehe eher davon aus, dass man die Androhung selbst angreift, falls der Grund-VA rechtmäßig, aber die Androhung rechtswidrig ist. Dann könnte eben nicht vollstreckt werden. Wenn der Grund-VA rechtswidrig ist, dann ist doch eh alles egal.
11.01.2021, 16:46
Nachtrag: wenn nicht bestandskräftig!
11.01.2021, 18:09
Ich würde sagen, die Androhung wird bei isolierter Aufhebung des Grund-VA gegenstandslos und damit wegen Erledigung auf andere Weise unwirksam (§ 43 II VwVfG aE).
(so wohl auch VG Dresden LKV 1994, 373 m.w.N.)
(so wohl auch VG Dresden LKV 1994, 373 m.w.N.)
13.01.2021, 10:09
Ich denke, dass es möglicherweise darum geht quasi einen VA als Titel aus der Welt zu schaffen und es eine Art "Feststellung" ist, dass die Androhung so nicht rechtmäßig bzw. wirksam ist. Der Androhungs-VA bleibt ja wirksam, auch, wenn er rechtswidrig ist, und könnte in der Theorie als Vollstreckungsgrundlage gesehen werden.
13.01.2021, 12:24
(13.01.2021, 10:09)allround schrieb: Ich denke, dass es möglicherweise darum geht quasi einen VA als Titel aus der Welt zu schaffen und es eine Art "Feststellung" ist, dass die Androhung so nicht rechtmäßig bzw. wirksam ist. Der Androhungs-VA bleibt ja wirksam, auch, wenn er rechtswidrig ist, und könnte in der Theorie als Vollstreckungsgrundlage gesehen werden.
Das habe ich auch gedacht, dass die Androhung ohne wirksamen Grund-VA rechtswidrig aber nicht unwirksam wird und daher separat angefochten wird, um eine Festsetzung aufgrund dieser Andrphung zu verhindern.
Aber es scheint der Beitrag eins drüber zu stimmen: Das BVerwG geht davon aus, dass die Androhung ein zur Grundverfügung akzessorischer VA ist. Damit erledigt sich die Androhung automatisch und wird unwirksam, wenn der Grund-VA wegen Erledigung unwirksam wird (NVwZ 1991, 570). Dann kann sich mit guten Gründen die Frage stellen, ab nicht dasselbe gelten muss, wenn der Grund-VA nicht wegen Erledigung, sondern wegen gerichtlicher Aufhebung aufgrund einer Anfechtungsklage unwirksam wird.