17.12.2020, 19:09
(17.12.2020, 18:51)Gast schrieb:(17.12.2020, 16:21)Gast schrieb:(17.12.2020, 16:00)Gast schrieb: Klingt nicht nach Troll, da haben wir hier schon ganz andere Fragen gelesen. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
Von Rechtsscheinhaftung habt Ihr noch nichts gehört, nehme ich an?
Ist ja auch abwegig.
Man kann nur jedem angehenden RA empfehlen, sich Fachliteratur, ggf. aus dem Wahlpflichtfachbereich "Rechtsanwalt" im Ref, durchzulesen. Es gibt so viele versteckte Belehrungspflichten (u.a. auch steuerliche) und Haftungsrisiken, sodass es einfach leichtsinnig ist ohne dieses Wissen tätig zu werden.
17.12.2020, 20:25
(17.12.2020, 19:09)Gast schrieb: Man kann nur jedem angehenden RA empfehlen, sich Fachliteratur, ggf. aus dem Wahlpflichtfachbereich "Rechtsanwalt" im Ref, durchzulesen. Es gibt so viele versteckte Belehrungspflichten (u.a. auch steuerliche) und Haftungsrisiken, sodass es einfach leichtsinnig ist ohne dieses Wissen tätig zu werden.
Konkrete Empfehlungen?
17.12.2020, 20:41
(17.12.2020, 20:25)Gast schrieb:(17.12.2020, 19:09)Gast schrieb: Man kann nur jedem angehenden RA empfehlen, sich Fachliteratur, ggf. aus dem Wahlpflichtfachbereich "Rechtsanwalt" im Ref, durchzulesen. Es gibt so viele versteckte Belehrungspflichten (u.a. auch steuerliche) und Haftungsrisiken, sodass es einfach leichtsinnig ist ohne dieses Wissen tätig zu werden.
Konkrete Empfehlungen?
Degen/Diehm
17.12.2020, 23:04
(17.12.2020, 18:51)Gast schrieb:(17.12.2020, 16:21)Gast schrieb:(17.12.2020, 16:00)Gast schrieb: Klingt nicht nach Troll, da haben wir hier schon ganz andere Fragen gelesen. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
Von Rechtsscheinhaftung habt Ihr noch nichts gehört, nehme ich an?
Ist ja auch abwegig.
Nope. Genau das ist das Risiko. Und sowas will Rechtsanwalt werden...