17.12.2020, 14:41
Würde da Tatbestand mit Urteil verwechselt? In den Tatbestand kommen idR keine Rechtsansichten
17.12.2020, 14:43
(17.12.2020, 14:41)Gast schrieb: Würde da Tatbestand mit Urteil verwechselt? In den Tatbestand kommen idR keine Rechtsansichten
Also der Tatbestand ist Teil des Urteils, daher passt der Satz "Tatbestand mit Urteil verwechselt" schon gar nicht. Und natürlich kommen auch in den Tatbestand die wesentlichen Rechtsansichten der Parteien rein.
17.12.2020, 15:00
Also bisher habe ich es eigentlich immer so gelöst, dass ich auf Rechtsansichten, die auf iwelche meinungsstreits beruhen, geschrieben habe: entgegen der Ansicht des Kläger/Beklagten ist es nicht x sondern y. Dies ergibt sich aus.... Bla bla. Ich bin also direkt auf die rspr Ansicht eingegangen und habe für diese argumentiert und bin kein bisschen auf die Argumente der Gegenmeinung eingegangen. War eigentlich auch immer ganz gut in den Klausuren. Darf ich das also als vollkommenden ausreichend erachten?
17.12.2020, 15:27
(17.12.2020, 14:34)Gast schrieb:(17.12.2020, 13:36)NRWVerbesserung schrieb:(17.12.2020, 13:03)admin schrieb:(17.12.2020, 12:18)Gast schrieb:(17.12.2020, 11:56)GPA-HH schrieb: Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Man soll zwar nicht auf die Rechtsansichten eingehen, einen Grund dafür, dass sie in der Klausur gebracht werden gibts aber schon. Wenn die Parteien sich gegenseitig Rechtsansichten um die Ohren werfen ist das schonmal ein untrügliches Zeichen dafür, dass man diese dann bitte auch in der rechtlichen Würdigung im Urteil aufgreifen sollte. Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen.
Natürlich muss man in einer Klausur auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen. Das folgt aus der Befriedungsfunktion eines Urteils. Wenn eine Partei xyz als Rechtansicht ausführt, geht man - egal wie fernliegend diese ist - im Urteil darauf ein, um der Partei aufzuzeigen, warum diese Rechtsansicht unerheblich ist.
Und wie richtigerweise geschrieben wurde: Der Klausurersteller schreibt die Rechtsansicht ja nicht einfach so in den Sachverhalt. Jede Rechtsansicht und jeder Tatsachenvortrag hat seine Relevanz und findet sich in der Musterlösung.
Und was meinst Du mit "Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen."? Es ist auch absolut unproblematisch, bei einer geäußerten Rechtsansicht zu benennen, welche Partei diese vorgetragen hat, zB: "Soweit der Beklagte der Ansicht ist, bei xyz handele es sich bereits nicht um einen Rechtsmangel, kann dem nicht gefolgt werden. .....".
Sehe ich ähnlich, man muss sich nur einmal klar machen, dass man das Urteil für die unterlegene Partei schreibt.
weil es natürlich keine teilabweisung gibt
... das widerspricht sich nicht..
17.12.2020, 17:14
(17.12.2020, 14:43)admin schrieb:(17.12.2020, 14:41)Gast schrieb: Würde da Tatbestand mit Urteil verwechselt? In den Tatbestand kommen idR keine Rechtsansichten
Also der Tatbestand ist Teil des Urteils, daher passt der Satz "Tatbestand mit Urteil verwechselt" schon gar nicht. Und natürlich kommen auch in den Tatbestand die wesentlichen Rechtsansichten der Parteien rein.
Wieso sollte man einen Teil von etwas nicht mit der Gesamtheit verwechseln können? Im Tatbestand - so wurde es mir zumindest beigebracht - finden sich Rechtsansichten nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Tatsachen unstreitig sind. Die Rechtsansichten sind ja auch kein (dem Beibringungsgrundsatz unterfallender) Vortrag der Parteien i.e.S. - iura novit curia. Rechtsansichten kann man z.B. auch in der Revision noch bringen, weil sie am Ende den Richter weder binden noch - soweit es um umstrittenes geht - interessieren. Dass man sie aus anwaltlicher Sorgfalt trotzdem anbringt, steht auf einem anderen Blatt.