10.12.2020, 12:08
Hallo zusammen!
Ich habe eine kleine Frage, deren Antwort ich irgendwie nicht gut beantwortet irgendwo finde.
Evtl. bin ich auch gerade etwas blind vor lauter ZVR lernen.
Frage:
Wann wird der PfÜB vollständig geprüft und nicht nur die Wirksamkeit?
Also bei der Einziehungsklage prüfe ich ja das Bestehen der Forderung und die ordnungsgemäße Pfändung dementsprechend.
Ist das bei 767 ZPO auch so? Oder wird hier nur die Wirksamkeit des PfÜB geprüft, sofern nicht schwerwiegende, offensichtliche Fehler vorliegen, da ja nur die "angebliche" Forderung gepfändet wird?
Vielen Dank für eure Hilfe.
VG
Ich habe eine kleine Frage, deren Antwort ich irgendwie nicht gut beantwortet irgendwo finde.
Evtl. bin ich auch gerade etwas blind vor lauter ZVR lernen.
Frage:
Wann wird der PfÜB vollständig geprüft und nicht nur die Wirksamkeit?
Also bei der Einziehungsklage prüfe ich ja das Bestehen der Forderung und die ordnungsgemäße Pfändung dementsprechend.
Ist das bei 767 ZPO auch so? Oder wird hier nur die Wirksamkeit des PfÜB geprüft, sofern nicht schwerwiegende, offensichtliche Fehler vorliegen, da ja nur die "angebliche" Forderung gepfändet wird?
Vielen Dank für eure Hilfe.
VG
10.12.2020, 13:48
Die Rechtmäßigkeit des PfÜB prüft das Gericht auf die Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hin.
Ich bin nicht sicher, an welche Konstellation du bei § 767 ZPO denkst. Mit der VAK kann der Vollstreckungsschuldner nur materiell-rechtliche Einwendungen geltend machen, nicht aber die Rechtswidrigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen aus vollstreckungsrechtlichen Gründen.
Eine (klausurrelvante) Konstellation bei der der PfÜB im Rahmen des § 767 ZPO Bedeutung erlangen kann, sähe so aus: Der Vollstreckungsschuldner hat einen Titel gegen einen Dritten. Im Rahmen dieser Vollstreckung lässt er eine Forderung des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger (=Drittschuldner) pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit dieser Forderung rechnet er nun gegen den titulierten Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf und erhebt mit der Einwendung jener Aufrechnung VAK. Auch in dieser Konstellation kommt es aber bloß auf die Wirksamkeit des PfÜBs an. Denn – nicht anders als bei der Einziehungsklage – treten die Wirkungen des PfÜBs auch ein, wenn dieser zwar rechtswidirig, aber wirksam ist.
Ich bin nicht sicher, an welche Konstellation du bei § 767 ZPO denkst. Mit der VAK kann der Vollstreckungsschuldner nur materiell-rechtliche Einwendungen geltend machen, nicht aber die Rechtswidrigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen aus vollstreckungsrechtlichen Gründen.
Eine (klausurrelvante) Konstellation bei der der PfÜB im Rahmen des § 767 ZPO Bedeutung erlangen kann, sähe so aus: Der Vollstreckungsschuldner hat einen Titel gegen einen Dritten. Im Rahmen dieser Vollstreckung lässt er eine Forderung des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger (=Drittschuldner) pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit dieser Forderung rechnet er nun gegen den titulierten Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf und erhebt mit der Einwendung jener Aufrechnung VAK. Auch in dieser Konstellation kommt es aber bloß auf die Wirksamkeit des PfÜBs an. Denn – nicht anders als bei der Einziehungsklage – treten die Wirkungen des PfÜBs auch ein, wenn dieser zwar rechtswidirig, aber wirksam ist.