30.11.2020, 11:04
Hallo!
Bin leider nicht so auf dem neuesten im Strafrecht, daher meine Frage: Reichen für die Station der StGB- und StPO-Kommentar von 2017 oder gab es da große Änderungen?
Vielen Dank im Voraus!
Bin leider nicht so auf dem neuesten im Strafrecht, daher meine Frage: Reichen für die Station der StGB- und StPO-Kommentar von 2017 oder gab es da große Änderungen?
Vielen Dank im Voraus!
30.11.2020, 11:08
StPO brauchst du dringend einen neuen Kommentar wegen der größeren Reformen, auch schon für die Station/Übungsklausuren (auch wenn viele Übungsklausuren älter sein dürften, sodass es sich uU nicht auswirkt).
StGB ist nicht so wichtig.
Für die echten Klausuren zwingend Kommentare auf dem aktuellen Stand.
StGB ist nicht so wichtig.
Für die echten Klausuren zwingend Kommentare auf dem aktuellen Stand.
30.11.2020, 12:20
Gerade weil die Übungsklausuren älter sind, macht es insofern nichts aus, wenn die Kommentare ein paar Jahre alt sind. Für das Erarbeiten des Prozessrechts ist es natürlich hilfreich, wenn im Kommentar die neuen Regelungen nach den beiden großen StPO-Reformen bereits enthalten sind.
Wir haben noch ein paar Meyer-Goßner in der Vorauflage auf Lager:
https://www.juristenkoffer.de/shop.php
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30.11.2020, 12:27
(30.11.2020, 11:08)Gast schrieb: StPO brauchst du dringend einen neuen Kommentar wegen der größeren Reformen, auch schon für die Station/Übungsklausuren (auch wenn viele Übungsklausuren älter sein dürften, sodass es sich uU nicht auswirkt).
StGB ist nicht so wichtig.
Für die echten Klausuren zwingend Kommentare auf dem aktuellen Stand.
2018 dürfte dicke reichen. Ansonsten ist doch eig nur die Änderung der §§ 140ff. relevant, die paar Sachen kriegt man auch ohne Kommentar hin. Zumal es ja nur um Übungsklausuren geht!? Dafür würde ich mir nie einen neuen Kommentar leisten. Fürs Examen sind sowieso aktuelle Kommentare nötig.
30.11.2020, 13:26
Bei der StPO-Reform Ende letzten Jahres haben sich nicht nur die §§ 140 ff. StPO verändert. Es gab auch Änderungen bei der Protollverlesung und den absoluten Revisionsgründen. Hier mit Altauflagen des M-G/S zu arbeiten, stelle ich mir schwierig vor.
01.12.2020, 09:44
(30.11.2020, 12:27)Gast schrieb:(30.11.2020, 11:08)Gast schrieb: StPO brauchst du dringend einen neuen Kommentar wegen der größeren Reformen, auch schon für die Station/Übungsklausuren (auch wenn viele Übungsklausuren älter sein dürften, sodass es sich uU nicht auswirkt).
StGB ist nicht so wichtig.
Für die echten Klausuren zwingend Kommentare auf dem aktuellen Stand.
2018 dürfte dicke reichen. Ansonsten ist doch eig nur die Änderung der §§ 140ff. relevant, die paar Sachen kriegt man auch ohne Kommentar hin. Zumal es ja nur um Übungsklausuren geht!? Dafür würde ich mir nie einen neuen Kommentar leisten. Fürs Examen sind sowieso aktuelle Kommentare nötig.
Meines Erachtens ist eine ältere Auflage des Fischer in der Vorbereitung bzw. Station noch zu verschmerzen (wobei die Betonung auf älter liegt, eine Auflage aus 2011 für 3 € sollte es nicht sein). Nicht aus den Augen verlieren sollte man die dann doch Recht examensrelevanten Änderungen zur Sterbehilfe bzw. den neuen § 315d StGB. Ist jetzt nicht über die Maße wahrscheinlich, dass grade das im Examen dran kommt, aber grade die Straßenverkehrsdelikte kommen ja ganz gerne dran und gestorben wird in Klausuren ohnehin gerne.
Bei der StPO würde ich in den sauren Apfel beißen und mir die aktuelle Auflage kaufen, bzw. leihen. Wer Probeklausuren mit einer Altauflage schreibt in der die aktuellen Reformen nicht eingearbeitet sind, lernt meiner Meinung nach doppelt. Spätestens wenn es um die Revisionsklausur geht, führt an der aktuellsten Auflage kein Weg dran vorbei. Ohne Kommentar wäre meine Revisionsklausur nichtmal bei 3 Punkten gelandet.