06.04.2021, 17:55
Hat jemand denn schon Erfahrung mit ALG 1 + Korrekturassistenz gemacht? Kann man das recht unproblematisch für zB 1-3 Monate Übergangszeit machen? Machen das die Unis überhaupt für so einen kurzen Zeitraum mit? Kommt man da unproblematisch wieder raus aus dem Vertrag, wenn man eine Zusage für seine Wunscharbeitsstelle hat und dann keine Nebentätigkeit haben möchte, die man angeben muss?
06.04.2021, 20:03
(06.04.2021, 17:55)Gast+ schrieb: Hat jemand denn schon Erfahrung mit ALG 1 + Korrekturassistenz gemacht? Kann man das recht unproblematisch für zB 1-3 Monate Übergangszeit machen? Machen das die Unis überhaupt für so einen kurzen Zeitraum mit? Kommt man da unproblematisch wieder raus aus dem Vertrag, wenn man eine Zusage für seine Wunscharbeitsstelle hat und dann keine Nebentätigkeit haben möchte, die man angeben muss?
Bei uns laufen Korrekturen über Werkvertragsbasis, ergo unproblematisch.
06.04.2021, 20:52
(15.10.2020, 22:15)Gast schrieb:(15.10.2020, 21:31)Gast schrieb:(15.10.2020, 20:56)Gast schrieb: Sie ziehen es dir also vom ALG ab, dann musst du Widerspruch einlegen, dich mit denen rum streiten und kriegst es dann ggf. wieder?
Ziemlicher Umstand für ein paar € mehr.
Gott ja, find ich auch. Ich will auch nicht auf Teufel komm raus den Staat abziehen, sondern nur in Ruhe meine 25 Korrekturen machen und gut. Auf jeden Fall vielen Dank! Ich überlege es mir dann noch mal und schaue mal, ob ich Motivation bekomme, mich da doch noch reinzufuchsen.
Wieso den Staat abziehen? Der Staat zieht uns ab und zwar nicht zu knapp.
Ich hab vom Staat eine sehr lange und gute Ausbildung bezahlt bekommen. Mir verbleiben 6k netto. Ich finde den Deal fair.
... momentan jdf. Frag mich mal in 3 Jahren nochmal :D
15.04.2021, 13:46
(15.10.2020, 20:46)Gast schrieb: Dein Nebeneinkommen musst du schon angeben. Und sie werden es dir erstmal anrechnen, wie bei mir. Dann legst du Widerspruch ein und begründest ausführlicher, warum die Korrekturtätigkeit unter § 3 Nr. 26 EStG fällt. Alternativ trägst du die Argumente direkt mit Angabe deines Nebeneinkommens vor. Dass Einkommen nach § 3 Nr. 26 EStG nicht anzurechnen ist, ist unstrittig.
Hilfreiche Quellen:
- Lohnsteuer-Richtlinien 2015 des BMF, R3.26
- OFD Niedersachsen, Verfügung vom 28.07.2011 - S 2121 - 55 - St 213.
- BFH, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: XI R 43/02
Hallo. Dass die Tätigkeit unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, ergibt sich aus den Quellen. Aber wo finde ich eine Quelle, dass es dann nicht angerechnet wird beim ALG 1? Also woraus ergibt sich das 'unstrittig'? :D ich suche gerade danach, werde aber nicht wirklich fündig..
16.04.2021, 21:52
Gilt nicht trotzdem eine monatliche Grenze? Oder kann man in 4 Wochen für 3000 Euro Pauschale korrigieren und es behalten? :D
16.04.2021, 23:12
(15.04.2021, 13:46)Gast_23 schrieb:(15.10.2020, 20:46)Gast schrieb: Dein Nebeneinkommen musst du schon angeben. Und sie werden es dir erstmal anrechnen, wie bei mir. Dann legst du Widerspruch ein und begründest ausführlicher, warum die Korrekturtätigkeit unter § 3 Nr. 26 EStG fällt. Alternativ trägst du die Argumente direkt mit Angabe deines Nebeneinkommens vor. Dass Einkommen nach § 3 Nr. 26 EStG nicht anzurechnen ist, ist unstrittig.
Hilfreiche Quellen:
- Lohnsteuer-Richtlinien 2015 des BMF, R3.26
- OFD Niedersachsen, Verfügung vom 28.07.2011 - S 2121 - 55 - St 213.
- BFH, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: XI R 43/02
Hallo. Dass die Tätigkeit unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, ergibt sich aus den Quellen. Aber wo finde ich eine Quelle, dass es dann nicht angerechnet wird beim ALG 1? Also woraus ergibt sich das 'unstrittig'? :D ich suche gerade danach, werde aber nicht wirklich fündig..
Weil es nicht so ist. Das ist zwar steuerfreies Einkommen, wird aber trotzdem auf ALG I angerechnet.