14.09.2020, 13:22
Eigentümer A des von Fahrer B gelenkten Pkw verklagt aus ihm vom Fahrer B abgetretenen Recht in einem Rechtstreit aufgrund eines Verkehrsunfalls den Fahrer X, den Halter Y und die Versicherung Z des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs. Dabei wird die Sachdienlichkeit bezüglich der Versicherung Z jedenfalls aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Haftpflichtversicherung mit dem Schädiger nach § 115 Abs. 1 VVG angenommen. Beweis für den Unfallhergang können Fahrer B und Fahrer X geben, weitere Zeugen existieren nicht. Damit ist der Fahrer X, der neben B allein Auskunft geben kann, in der Beklagtenposition und fällt als Zeuge aus. Nun wird aber Fahrer X isolierte Drittwiderklage gegen Fahrer B erheben. Dadurch entfällt für B die Zeugenposition, da er nunmehr ebenfalls als Beklagter gehört werden muss.
Wieso scheidet in diesem Fall B als Zeuge aus? Eigentlich muss doch jedes Prozessrechtsverhältnis getrennt voneinader betrachtet werden? Dann könnte B doch Zeuge im "Klageprozess" sein, also der Klage von A?
Wieso scheidet in diesem Fall B als Zeuge aus? Eigentlich muss doch jedes Prozessrechtsverhältnis getrennt voneinader betrachtet werden? Dann könnte B doch Zeuge im "Klageprozess" sein, also der Klage von A?
14.09.2020, 13:57
Einfache Streitgenossen können nur über solche Tatsachen als Zeugen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (ThP vor § 373 Rn. 6 m.w.N.). Das im Beispiel nicht der Fall, weil das Beweisthema (Unfallhergang) auch für die Eigenhaftung von B nach § 18 Abs. 1 StVG relevant ist.
14.09.2020, 14:37
(14.09.2020, 13:57)Gast schrieb: Einfache Streitgenossen können nur über solche Tatsachen als Zeugen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (ThP vor § 373 Rn. 6 m.w.N.). Das im Beispiel nicht der Fall, weil das Beweisthema (Unfallhergang) auch für die Eigenhaftung von B nach § 18 Abs. 1 StVG relevant ist.
Das ist grds. richtig, nur meinte der Fragesteller hier die isolierte DriWikl, dann ist der Dritte ja nicht Streitgenosse, so dass die im Th/P zitierte Rspr. hier nicht gilt.
Im Ausgangsfall ist der Dritte deshalb nicht Zeuge, weil Klage und Widerklage zwar zwei Klagen, aber trotzdem "ein Verfahren" sind, so dass der Dritte Partei des Verfahrens ist und daher nicht Zeuge sein kann (vgl. BGH NJW 2018, 3016; NJW 2001, 2094).
Hope that helps.
Gruss
T. Kaiser