30.05.2020, 05:36
Wie schätzt ihr im Zweiten die die Gewichtung des neu hinzugekommenen Stoffes gegenüber dem Stoff aus dem Ersten ein? Lässt sich da ein Verhältnis ausdrücken, zB dass das Zweite auch 40% altem Stoff und 60% neuem Stoff besteht? Vor allem bezüglich des Lernumfangs frage ich, aber auch was zB die Schwierigkeit oder das Erfordernis angeht, irgendwelche Probleme/Spezialkonstellationen zu lernen.
Wie ist der Stoff im Zweiten allgemein so? Kann man sagen, dass jemand der durchs Erste durchgekommen ist, auch clever genug sein sollte, um den des Zweiten zu kapieren?
Wird der Stoff aus dem Ersten eigentlich noch in vollem Umfang benötigt? SInd einzelne Problemfelder entbehrlich oder muss man nicht mehr so in die Tiefe lernen und zB nicht mehr alle möglichen Ansichten zum ETBI beherrschen?
Wie ist der Stoff im Zweiten allgemein so? Kann man sagen, dass jemand der durchs Erste durchgekommen ist, auch clever genug sein sollte, um den des Zweiten zu kapieren?
Wird der Stoff aus dem Ersten eigentlich noch in vollem Umfang benötigt? SInd einzelne Problemfelder entbehrlich oder muss man nicht mehr so in die Tiefe lernen und zB nicht mehr alle möglichen Ansichten zum ETBI beherrschen?
30.05.2020, 08:16
Also die Klausuren haben zu 80 % ihren Schwerpunkt im materiellen Recht. Das Problem ist halt, dass dieses materielle Recht nunmehr in eine prozessuale Konstellation eingebaut heißen. Das heißt, dass wenn du die prozessuale Konstellation nicht beherrscht/ kennst, du die Klausur eigentlich nicht mehr bestehen kannst, weil nicht praxistauglich.
30.05.2020, 09:32
Also Meinungsstreits kannst Du zu 95% vergessen. Es kommt grundsätzlich auf die Rechtsprechung an. Die Zahl der zu kennenden Meinungsstreits kannst Du wohl an zwei Händen abzählen.
Abgefahrene Sonderkonstellationen mit Bereicherungsausgleich im 20-Personen-Verhältnis unter Beteiligung von unerkannt Geisteskranken, Scheinerben und Minderjährigen kommen auch nicht vor.
Die Fälle sind eher so, wie richtige Fälle auch sind, also eher „straight“ ( wie gesagt: keine konstrierten Spezialsachverhalte ).
Abgefahrene Sonderkonstellationen mit Bereicherungsausgleich im 20-Personen-Verhältnis unter Beteiligung von unerkannt Geisteskranken, Scheinerben und Minderjährigen kommen auch nicht vor.
Die Fälle sind eher so, wie richtige Fälle auch sind, also eher „straight“ ( wie gesagt: keine konstrierten Spezialsachverhalte ).
30.05.2020, 17:33
(30.05.2020, 09:32)RechtsanwaltII schrieb: Also Meinungsstreits kannst Du zu 95% vergessen. Es kommt grundsätzlich auf die Rechtsprechung an. Die Zahl der zu kennenden Meinungsstreits kannst Du wohl an zwei Händen abzählen.
Abgefahrene Sonderkonstellationen mit Bereicherungsausgleich im 20-Personen-Verhältnis unter Beteiligung von unerkannt Geisteskranken, Scheinerben und Minderjährigen kommen auch nicht vor.
Die Fälle sind eher so, wie richtige Fälle auch sind, also eher „straight“ ( wie gesagt: keine konstrierten Spezialsachverhalte ).
fake news. die fälle sind deutlich schwerer in der praxis und unter erheblichem druck (5 std) zu lösen. Bei Kaiser kluausren schreiben hilft.