04.08.2020, 22:11
(04.08.2020, 22:04)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:58)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:29)NRW schrieb: Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Hast du falsch gelesen.
Meinst du die Stelle im Palandt? Echt? Schade! Hat so gut gepasst. Es gab zwei Stellen, bei denen es um die Beweislast ging. Hab beide gebraucht, bekomme es aber nicht mehr zusammen. Kann gut sein, dass ich mir da was zusammengequetscht habe. Ganz zum Schluss erst gelesen, da war die Zeit nicht mehr da darüber nachzudenken.
Nene, also richtig ist, dass nach Palandt der Verkäufer sowohl die Beweislast dafür trägt dass es pers. Anbahnungskontakt gab (was Ausschluss 312c bedeuten würde) und auch dafür, dass der Verkäufer über ein Vertriebssystem verfügt iSd 312c I am Ende - auch das war ja ein SP, da die Tochter erzählte, dass sie kein online shop seien und eigl nur vor ort usw. Dafür sprach aber entscheidend dir Zusendung von Stoffproben und das Vorhalten eines Widerrufsformulars.
Zuletzt war dann auch noch n kleines Problem, dass sie sich aber nicht erinnern konnte, WIEVIEL ZEIT zw. angeblichem Besuch im Geschäft und Abänderung des Vertrages (dann per Mail) vergangen sei -denn auch für den engen zeitlichen Zusammenhang zw. Anbahnungskontakt und dann Abschluss über Distanz (laut Palandt auch noch Vss. für einen Ausschluss des 312c) dürfte der Verkäufer beweisbelastet sein.
Ich bin so durch, muss deine Nachricht erst 10 mal lesen. Verstehe sie gerade nicht. Lese jetzt in Ruhe...sorry, ganz übel Hirnparty bei mir :D
04.08.2020, 22:15
(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:29)NRW schrieb: Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Hast du falsch gelesen.
Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Wenn ich dich richtig verstehe, dann habe ich das ganz genau so gemacht.
Kurze andere Frage! Stoffproben? In NRW? Hab ich das überlesen?
04.08.2020, 22:19
(04.08.2020, 22:15)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:29)NRW schrieb: Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Hast du falsch gelesen.
Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Wenn ich dich richtig verstehe, dann habe ich das ganz genau so gemacht.
Kurze andere Frage! Stoffproben? In NRW? Hab ich das überlesen?
ist auch Scheiße formuliert ???
Ja, also da stand irgendwas beim Gelaber der Ehefrau, dass der Bettenmann ihnen Proben zur Auswahl zugeschickt habe anhand derer der Mann das dann ausgesucht habe. Aber laut Palandt war die Schwelle für so ein "System" ja eh relativ niedrig - da dürfte schon das vorbereitete Widerrufsformular langen.
Ich glaube wer hier heute schön das Regel/ Ausnahmeverhältnis abgeklappert hat bis zu 312g II Nr. 1 und 3 (von wegen hygienisch verschweißt und individuell angefertigt bla) der is gut bedient.
04.08.2020, 22:26
(04.08.2020, 22:19)Gast883 schrieb:Geil, den Kram hab ich überlesen. Ich hatte nur noch irgendwelche Kataloge im Kopf. War viel wieder.(04.08.2020, 22:15)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb: Hast du falsch gelesen.
Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Wenn ich dich richtig verstehe, dann habe ich das ganz genau so gemacht.
Kurze andere Frage! Stoffproben? In NRW? Hab ich das überlesen?
ist auch Scheiße formuliert ???
Ja, also da stand irgendwas beim Gelaber der Ehefrau, dass der Bettenmann ihnen Proben zur Auswahl zugeschickt habe anhand derer der Mann das dann ausgesucht habe. Aber laut Palandt war die Schwelle für so ein "System" ja eh relativ niedrig - da dürfte schon das vorbereitete Widerrufsformular langen.
Ich glaube wer hier heute schön das Regel/ Ausnahmeverhältnis abgeklappert hat bis zu 312g II Nr. 1 und 3 (von wegen hygienisch verschweißt und individuell angefertigt bla) der is gut bedient.
04.08.2020, 22:28
(04.08.2020, 22:26)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:19)Gast883 schrieb:Geil, den Kram hab ich überlesen. Ich hatte nur noch irgendwelche Kataloge im Kopf. War viel wieder.(04.08.2020, 22:15)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb: Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Wenn ich dich richtig verstehe, dann habe ich das ganz genau so gemacht.
Kurze andere Frage! Stoffproben? In NRW? Hab ich das überlesen?
ist auch Scheiße formuliert ???
Ja, also da stand irgendwas beim Gelaber der Ehefrau, dass der Bettenmann ihnen Proben zur Auswahl zugeschickt habe anhand derer der Mann das dann ausgesucht habe. Aber laut Palandt war die Schwelle für so ein "System" ja eh relativ niedrig - da dürfte schon das vorbereitete Widerrufsformular langen.
Ich glaube wer hier heute schön das Regel/ Ausnahmeverhältnis abgeklappert hat bis zu 312g II Nr. 1 und 3 (von wegen hygienisch verschweißt und individuell angefertigt bla) der is gut bedient.
Dafür hab ich die Mail der Frau nicht. Denke das is beides nicht der entscheidende Punkt solange man aufm richtigen Gleis war und sauber geprüft hat. man kann nicht alle Krümel finden in 5 Stunden!
04.08.2020, 23:27
(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:29)NRW schrieb: Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Hast du falsch gelesen.
Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Unstreitig war aber nur die Vertragsänderung per Fernkommunikation oder? Nicht der ursprüngliche Vertragsschluss oder? Sonst hab ich mich verlesen.
04.08.2020, 23:58
(04.08.2020, 23:27)Gast2 schrieb:(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:29)NRW schrieb: Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Hast du falsch gelesen.
Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Unstreitig war aber nur die Vertragsänderung per Fernkommunikation oder? Nicht der ursprüngliche Vertragsschluss oder? Sonst hab ich mich verlesen.
Ja, is richtig.
05.08.2020, 00:11
(04.08.2020, 23:27)Gast2 schrieb:(04.08.2020, 22:11)Gast schrieb:(04.08.2020, 22:09)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:41)Gast schrieb:(04.08.2020, 21:29)NRW schrieb: Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Hast du falsch gelesen.
Hab es gerade gefunden:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ich habe das so gequetscht:
Der Vertrag am 10.1 wurde per Email versendet. Das war unstreitig. Habe das, also die Versendung des geänderten Vertrages als „endgültigen Vertragschluss“ angenommen. Und dann gesagt, wenn das fest steht, dass endgültig der Vertrag per Mail geschlossen wurde, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür dass der Mandant vorher im Laden war, es da schon zu Vertragsgesprächen und so weiter kam. Musste dann noch irgendwie über die Hürde weg, dass da nur nicht zufällig mal jemand was telefonisch bestellt. Das war dann aber auch unstreitig, weil die Zeugin selber das so mitgeteilt hat. Also dass es zwar kein Unternehmen ist welches ausschließlich Onlinehandel betreibt aber eines in welchem durchaus Fernabsatzverträge geschlossen werden. Alles argumentiert mit WURST. Vielleicht war das aber auch totale Wurst...
ja, es ist aber zu differenzieren zw. dem Vertragsschluss (145 ff.) und der Anbahnung. Der Schluss war ja unstreitig - email mit scan unterschrift hin und her hat die Tochter dann ja bestätigt. Wäre aber halt egal, wenn Anbahnung vor ort - dafür Beweislast Verkäufer
Unstreitig war aber nur die Vertragsänderung per Fernkommunikation oder? Nicht der ursprüngliche Vertragsschluss oder? Sonst hab ich mich verlesen.
Genau, ich fand das da irgendwie total schwierig. Habe dann irgendwie argumentiert dass jedenfalls unstreitig diese Änderung der quasi endgültige Finale Vertrag war und das eben dieser per Mail verschickt wurde, also per Fernmedien und habe das dann ausreichen lassen um es unter Fernmedien „bei Vertragschluss“ gepackt.
05.08.2020, 14:05
Wie motiviert ihr euch eigentlich für die nächsten Klausuren?
Ich hab die letzten zwei Klausuren ziemlich bescheiden geschrieben und das waren eigentlich die "Fächer" in denen ich noch am meisten kann. Daher fällt mir die Motivation für die nächsten Klausuren schwer...
Ich hab die letzten zwei Klausuren ziemlich bescheiden geschrieben und das waren eigentlich die "Fächer" in denen ich noch am meisten kann. Daher fällt mir die Motivation für die nächsten Klausuren schwer...
05.08.2020, 14:53
(05.08.2020, 14:05)GastGPA schrieb: Wie motiviert ihr euch eigentlich für die nächsten Klausuren?Frag mich mal, ich bin im Verbesserungsversuch und frag mich permanent "Warum tust du dir das bei 30 grad+ eigentlich an?" Aber:
Ich hab die letzten zwei Klausuren ziemlich bescheiden geschrieben und das waren eigentlich die "Fächer" in denen ich noch am meisten kann. Daher fällt mir die Motivation für die nächsten Klausuren schwer...
Du weißt ja nie, ob deine Lösung nicht doch solide war, was die anderen in deinem Korrekturstapel so verzapft haben und was in den nöchsten Tagen noch so kommt