10.07.2020, 21:49
@nds Verbesserer:
Hoffe ich bekomme es noch halbwegs zusammen,
Zulässigkeit (+), kein 8 vwzg bzw. Nicht nachweisbar. Behörde müsste das Darlegen, d.h. Spätestens tatsächliche Zustellung am 1.7 als der RA den Antrag eingereicht hat.
Begründetheit (-), weder Anordnungsanspruch als auch Anspruchsgrund glaubhaft gemacht
Agl: 46 ivm VV allgemein und VV zu Nr. 5b, weil aus 46 ergibt sich für mich nur das Ermessen
Materielle Vorraussetzungen waren dann dringender Fall und keine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Ausnahmegenehmigung
Dringender Fall? Unbestimmter Rechtsbegriff, Auslegung nötig. StVO= besonderes Gefahrenabwehrrecht, also Aufgabe der Behörde präventiv zu handeln. Grds. 21 a oder b stvo: Helmpflicht, ab 20km/h; gesetzliche Ausnahme abs.2 Satz 2 wenn Kompensationen durch andere Schutzmaßnahme, also strenge Anforderungen für Annahme eines ausnahmefalls. konkretisiert durch VV Nr. 5b, Gesundheitliche Gründe: gehen auch andere? (-) umkehrschluss aus Erteilung Führerschein: für Zulassung zum Straßenverkehr braucht man einen Führerschein Glaube 2 stvg, Erteilung Führerschein setzt ua körperliche und seelische Eignung nach FEV voraus.
Also bleibt es bei der Gesundheit. Kein Nachweis der Narbe. Kann nachgereicht gewerden, da maßgeblicher Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung. Dennoch zweifelhaft, da er auch den Turban genau auf der Narbe trägt (dachte ich mir jetzt mal :D) Religion Bzw. Umstände des Einzelfalls also nur auf RF Seite, deshalb entgegen RA Ansicht kein bloßer Hinweis auf VV.
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs? Nach VV allgemeiner Teil,
Wann liegt die denn vor? Grundsatz Straßenverkehr generell gefährlich, aber allgemeines Lebensrisiko; deshalb 2ff stvo allgemeine Verlehrsregeln = das Risiko möglichst gering zu halten. Für den Fall heißt es dann, dass die Ausnahmegenehmigung nicht dazu führen darf, dass die Regeln nicht mehr eingehalten werden können.
Bezogen auf den Fall: A hat einen Klasse A Führerschein, in 6 fev stand drin dass er eine Maschine fahren darf die schneller ist. Damit kann er theoretisch nach 18 stvo auf die Autobahn mit einer richtgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h D.h. Er kann 130 km/h fahren mit einem Turban auf dem Kopf... allein schon der Gegenwind verhindert eine einwandfreie Sicht, dadurch ist ein Unfall vorprogrammiert. Er muss nur etwas falsch erkennen und dann reißt er das Ding um und alle anderen Verkehrsteilnehmer rechnen einfach nicht damit. Beschränkung auf Arbeitsstrecke/ Ausschluss Autobahn war mE unzulässig, da zeitgleich Beschränkung der Fahrerlaubnis; anderer ‚windschutz‘ auch gefährlich, kann wegfliegen. Persönliche Fahreignung des A unerheblich, kein ‚Restrisiko‘ wegen effektiver Gefahrenabwehr
Dann hab ich die RF geprüft. Und dort auch u.a bei Art 4 GG aufgeführt, dass er zum schlafen auch ein Tuch um den Kopf legt, ob das Tuch auch unter einen Helm passt hat er nicht gesagt. Und insb. Er hatte vorher auch keine Ausnahmegenehmigung (stand jedenfalls nichts in der Akte) und hat trotz seiner Religion den Motorradführerschein gemacht, d.h. er musste bei den Fahrstunden und der Prüfung auch einen Helm tragen. Er selbst sieht diesen Eingriff als gar nicht so intensiv an. Sonst wäre ein Motorradführerschein gar keine Option. Besondere Umstände die einen anderen Schluss zulassen hat er nicht vorgetragen.
Zweckmäßigkeit: Klage und Antragsabweisung/ die o.g Gründe können nach 114 vwgo nachgeschoben werden/ Hinweis straßenverkehrsamt bzgl 7 vwzg
Hoffe ich bekomme es noch halbwegs zusammen,
Zulässigkeit (+), kein 8 vwzg bzw. Nicht nachweisbar. Behörde müsste das Darlegen, d.h. Spätestens tatsächliche Zustellung am 1.7 als der RA den Antrag eingereicht hat.
Begründetheit (-), weder Anordnungsanspruch als auch Anspruchsgrund glaubhaft gemacht
Agl: 46 ivm VV allgemein und VV zu Nr. 5b, weil aus 46 ergibt sich für mich nur das Ermessen
Materielle Vorraussetzungen waren dann dringender Fall und keine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Ausnahmegenehmigung
Dringender Fall? Unbestimmter Rechtsbegriff, Auslegung nötig. StVO= besonderes Gefahrenabwehrrecht, also Aufgabe der Behörde präventiv zu handeln. Grds. 21 a oder b stvo: Helmpflicht, ab 20km/h; gesetzliche Ausnahme abs.2 Satz 2 wenn Kompensationen durch andere Schutzmaßnahme, also strenge Anforderungen für Annahme eines ausnahmefalls. konkretisiert durch VV Nr. 5b, Gesundheitliche Gründe: gehen auch andere? (-) umkehrschluss aus Erteilung Führerschein: für Zulassung zum Straßenverkehr braucht man einen Führerschein Glaube 2 stvg, Erteilung Führerschein setzt ua körperliche und seelische Eignung nach FEV voraus.
Also bleibt es bei der Gesundheit. Kein Nachweis der Narbe. Kann nachgereicht gewerden, da maßgeblicher Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung. Dennoch zweifelhaft, da er auch den Turban genau auf der Narbe trägt (dachte ich mir jetzt mal :D) Religion Bzw. Umstände des Einzelfalls also nur auf RF Seite, deshalb entgegen RA Ansicht kein bloßer Hinweis auf VV.
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs? Nach VV allgemeiner Teil,
Wann liegt die denn vor? Grundsatz Straßenverkehr generell gefährlich, aber allgemeines Lebensrisiko; deshalb 2ff stvo allgemeine Verlehrsregeln = das Risiko möglichst gering zu halten. Für den Fall heißt es dann, dass die Ausnahmegenehmigung nicht dazu führen darf, dass die Regeln nicht mehr eingehalten werden können.
Bezogen auf den Fall: A hat einen Klasse A Führerschein, in 6 fev stand drin dass er eine Maschine fahren darf die schneller ist. Damit kann er theoretisch nach 18 stvo auf die Autobahn mit einer richtgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h D.h. Er kann 130 km/h fahren mit einem Turban auf dem Kopf... allein schon der Gegenwind verhindert eine einwandfreie Sicht, dadurch ist ein Unfall vorprogrammiert. Er muss nur etwas falsch erkennen und dann reißt er das Ding um und alle anderen Verkehrsteilnehmer rechnen einfach nicht damit. Beschränkung auf Arbeitsstrecke/ Ausschluss Autobahn war mE unzulässig, da zeitgleich Beschränkung der Fahrerlaubnis; anderer ‚windschutz‘ auch gefährlich, kann wegfliegen. Persönliche Fahreignung des A unerheblich, kein ‚Restrisiko‘ wegen effektiver Gefahrenabwehr
Dann hab ich die RF geprüft. Und dort auch u.a bei Art 4 GG aufgeführt, dass er zum schlafen auch ein Tuch um den Kopf legt, ob das Tuch auch unter einen Helm passt hat er nicht gesagt. Und insb. Er hatte vorher auch keine Ausnahmegenehmigung (stand jedenfalls nichts in der Akte) und hat trotz seiner Religion den Motorradführerschein gemacht, d.h. er musste bei den Fahrstunden und der Prüfung auch einen Helm tragen. Er selbst sieht diesen Eingriff als gar nicht so intensiv an. Sonst wäre ein Motorradführerschein gar keine Option. Besondere Umstände die einen anderen Schluss zulassen hat er nicht vorgetragen.
Zweckmäßigkeit: Klage und Antragsabweisung/ die o.g Gründe können nach 114 vwgo nachgeschoben werden/ Hinweis straßenverkehrsamt bzgl 7 vwzg
10.07.2020, 21:51
(10.07.2020, 20:45)Gast schrieb:(10.07.2020, 20:40)NDS Verbesserer schrieb:Sei froh, dadurch in der Klausur nicht in die Gefahr zu kommen deine Zeit zu verschwenden. Die schlechtesten Kommentare, die ich je benutzt habe.(10.07.2020, 20:34)Prüfling NDS schrieb: Habt ihr etwa Kommentare für ÖR?
Ja die meisten Bundesländer haben den Schenke und den Ramsauer nur wir Niedersachsen haben gar nichts :D ;)
+1
10.07.2020, 22:11
(10.07.2020, 21:49)Prüfling NDS schrieb: @nds Verbesserer:
Hoffe ich bekomme es noch halbwegs zusammen,
Zulässigkeit (+), kein 8 vwzg bzw. Nicht nachweisbar. Behörde müsste das Darlegen, d.h. Spätestens tatsächliche Zustellung am 1.7 als der RA den Antrag eingereicht hat.
Begründetheit (-), weder Anordnungsanspruch als auch Anspruchsgrund glaubhaft gemacht
Agl: 46 ivm VV allgemein und VV zu Nr. 5b, weil aus 46 ergibt sich für mich nur das Ermessen
Materielle Vorraussetzungen waren dann dringender Fall und keine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Ausnahmegenehmigung
Dringender Fall? Unbestimmter Rechtsbegriff, Auslegung nötig. StVO= besonderes Gefahrenabwehrrecht, also Aufgabe der Behörde präventiv zu handeln. Grds. 21 a oder b stvo: Helmpflicht, ab 20km/h; gesetzliche Ausnahme abs.2 Satz 2 wenn Kompensationen durch andere Schutzmaßnahme, also strenge Anforderungen für Annahme eines ausnahmefalls. konkretisiert durch VV Nr. 5b, Gesundheitliche Gründe: gehen auch andere? (-) umkehrschluss aus Erteilung Führerschein: für Zulassung zum Straßenverkehr braucht man einen Führerschein Glaube 2 stvg, Erteilung Führerschein setzt ua körperliche und seelische Eignung nach FEV voraus.
Also bleibt es bei der Gesundheit. Kein Nachweis der Narbe. Kann nachgereicht gewerden, da maßgeblicher Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung. Dennoch zweifelhaft, da er auch den Turban genau auf der Narbe trägt (dachte ich mir jetzt mal :D) Religion Bzw. Umstände des Einzelfalls also nur auf RF Seite, deshalb entgegen RA Ansicht kein bloßer Hinweis auf VV.
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs? Nach VV allgemeiner Teil,
Wann liegt die denn vor? Grundsatz Straßenverkehr generell gefährlich, aber allgemeines Lebensrisiko; deshalb 2ff stvo allgemeine Verlehrsregeln = das Risiko möglichst gering zu halten. Für den Fall heißt es dann, dass die Ausnahmegenehmigung nicht dazu führen darf, dass die Regeln nicht mehr eingehalten werden können.
Bezogen auf den Fall: A hat einen Klasse A Führerschein, in 6 fev stand drin dass er eine Maschine fahren darf die schneller ist. Damit kann er theoretisch nach 18 stvo auf die Autobahn mit einer richtgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h D.h. Er kann 130 km/h fahren mit einem Turban auf dem Kopf... allein schon der Gegenwind verhindert eine einwandfreie Sicht, dadurch ist ein Unfall vorprogrammiert. Er muss nur etwas falsch erkennen und dann reißt er das Ding um und alle anderen Verkehrsteilnehmer rechnen einfach nicht damit. Beschränkung auf Arbeitsstrecke/ Ausschluss Autobahn war mE unzulässig, da zeitgleich Beschränkung der Fahrerlaubnis; anderer ‚windschutz‘ auch gefährlich, kann wegfliegen. Persönliche Fahreignung des A unerheblich, kein ‚Restrisiko‘ wegen effektiver Gefahrenabwehr
Dann hab ich die RF geprüft. Und dort auch u.a bei Art 4 GG aufgeführt, dass er zum schlafen auch ein Tuch um den Kopf legt, ob das Tuch auch unter einen Helm passt hat er nicht gesagt. Und insb. Er hatte vorher auch keine Ausnahmegenehmigung (stand jedenfalls nichts in der Akte) und hat trotz seiner Religion den Motorradführerschein gemacht, d.h. er musste bei den Fahrstunden und der Prüfung auch einen Helm tragen. Er selbst sieht diesen Eingriff als gar nicht so intensiv an. Sonst wäre ein Motorradführerschein gar keine Option. Besondere Umstände die einen anderen Schluss zulassen hat er nicht vorgetragen.
Zweckmäßigkeit: Klage und Antragsabweisung/ die o.g Gründe können nach 114 vwgo nachgeschoben werden/ Hinweis straßenverkehrsamt bzgl 7 vwzg
Oh je ... so vertieft bin ich da gar nicht mal im Ansatz eingestiegen. :( ... habe nur 46 genommen, weil ich dachte auf die VV könnte man nicht abstellen als Internum der Verwaltung. Dann habe ich die ganzen Argumente als ermessenslenkend bei der Reduzierung auf Null genommen und nicht als Tatbestand. Habe zwar ähnliche Argumente aber ohne viel auf die StVO einzugehen. ... Oh man werden dann wohl nur 3 Punkte weil gar nicht richtig eingestiegen in die Prüfung, wenn ich mir das so anhöre.
10.07.2020, 22:19
(10.07.2020, 22:11)Gast schrieb:(10.07.2020, 21:49)Prüfling NDS schrieb: @nds Verbesserer:
Hoffe ich bekomme es noch halbwegs zusammen,
Zulässigkeit (+), kein 8 vwzg bzw. Nicht nachweisbar. Behörde müsste das Darlegen, d.h. Spätestens tatsächliche Zustellung am 1.7 als der RA den Antrag eingereicht hat.
Begründetheit (-), weder Anordnungsanspruch als auch Anspruchsgrund glaubhaft gemacht
Agl: 46 ivm VV allgemein und VV zu Nr. 5b, weil aus 46 ergibt sich für mich nur das Ermessen
Materielle Vorraussetzungen waren dann dringender Fall und keine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Ausnahmegenehmigung
Dringender Fall? Unbestimmter Rechtsbegriff, Auslegung nötig. StVO= besonderes Gefahrenabwehrrecht, also Aufgabe der Behörde präventiv zu handeln. Grds. 21 a oder b stvo: Helmpflicht, ab 20km/h; gesetzliche Ausnahme abs.2 Satz 2 wenn Kompensationen durch andere Schutzmaßnahme, also strenge Anforderungen für Annahme eines ausnahmefalls. konkretisiert durch VV Nr. 5b, Gesundheitliche Gründe: gehen auch andere? (-) umkehrschluss aus Erteilung Führerschein: für Zulassung zum Straßenverkehr braucht man einen Führerschein Glaube 2 stvg, Erteilung Führerschein setzt ua körperliche und seelische Eignung nach FEV voraus.
Also bleibt es bei der Gesundheit. Kein Nachweis der Narbe. Kann nachgereicht gewerden, da maßgeblicher Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung. Dennoch zweifelhaft, da er auch den Turban genau auf der Narbe trägt (dachte ich mir jetzt mal :D) Religion Bzw. Umstände des Einzelfalls also nur auf RF Seite, deshalb entgegen RA Ansicht kein bloßer Hinweis auf VV.
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs? Nach VV allgemeiner Teil,
Wann liegt die denn vor? Grundsatz Straßenverkehr generell gefährlich, aber allgemeines Lebensrisiko; deshalb 2ff stvo allgemeine Verlehrsregeln = das Risiko möglichst gering zu halten. Für den Fall heißt es dann, dass die Ausnahmegenehmigung nicht dazu führen darf, dass die Regeln nicht mehr eingehalten werden können.
Bezogen auf den Fall: A hat einen Klasse A Führerschein, in 6 fev stand drin dass er eine Maschine fahren darf die schneller ist. Damit kann er theoretisch nach 18 stvo auf die Autobahn mit einer richtgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h D.h. Er kann 130 km/h fahren mit einem Turban auf dem Kopf... allein schon der Gegenwind verhindert eine einwandfreie Sicht, dadurch ist ein Unfall vorprogrammiert. Er muss nur etwas falsch erkennen und dann reißt er das Ding um und alle anderen Verkehrsteilnehmer rechnen einfach nicht damit. Beschränkung auf Arbeitsstrecke/ Ausschluss Autobahn war mE unzulässig, da zeitgleich Beschränkung der Fahrerlaubnis; anderer ‚windschutz‘ auch gefährlich, kann wegfliegen. Persönliche Fahreignung des A unerheblich, kein ‚Restrisiko‘ wegen effektiver Gefahrenabwehr
Dann hab ich die RF geprüft. Und dort auch u.a bei Art 4 GG aufgeführt, dass er zum schlafen auch ein Tuch um den Kopf legt, ob das Tuch auch unter einen Helm passt hat er nicht gesagt. Und insb. Er hatte vorher auch keine Ausnahmegenehmigung (stand jedenfalls nichts in der Akte) und hat trotz seiner Religion den Motorradführerschein gemacht, d.h. er musste bei den Fahrstunden und der Prüfung auch einen Helm tragen. Er selbst sieht diesen Eingriff als gar nicht so intensiv an. Sonst wäre ein Motorradführerschein gar keine Option. Besondere Umstände die einen anderen Schluss zulassen hat er nicht vorgetragen.
Zweckmäßigkeit: Klage und Antragsabweisung/ die o.g Gründe können nach 114 vwgo nachgeschoben werden/ Hinweis straßenverkehrsamt bzgl 7 vwzg
Oh je ... so vertieft bin ich da gar nicht mal im Ansatz eingestiegen. :( ... habe nur 46 genommen, weil ich dachte auf die VV könnte man nicht abstellen als Internum der Verwaltung. Dann habe ich die ganzen Argumente als ermessenslenkend bei der Reduzierung auf Null genommen und nicht als Tatbestand. Habe zwar ähnliche Argumente aber ohne viel auf die StVO einzugehen. ... Oh man werden dann wohl nur 3 Punkte weil gar nicht richtig eingestiegen in die Prüfung, wenn ich mir das so anhöre.
da bin ich mal gespannt ich habe insgesamt im Ermessen als Quasi Tatbestand mit der VV argumentiert, allerdings jetzt ohne das mit der StVO oder FeV zu verknüpfen großartig. Ich hoffe mal das könnte noch 4/5 Punkte geben trotz allem. Die Lösung von dir klingt sehr gut.
10.07.2020, 22:24
@ Gast,
Das heißt doch gar nichts; Denke mal das war eine typische Klausur wo man den SV ausschlachten musste. Und ob du die Argumente in der RF bringst oder vorher ist doch völlig egal. Hauptsache gesehen, am SV und mit dem Gesetz argumentiert..
Ich hatte dann halt in der RF art.12/6 und 4 GG, das hatte ich oben schon geschrieben wollte nur nicht alles erneut abtippen
Das heißt doch gar nichts; Denke mal das war eine typische Klausur wo man den SV ausschlachten musste. Und ob du die Argumente in der RF bringst oder vorher ist doch völlig egal. Hauptsache gesehen, am SV und mit dem Gesetz argumentiert..
Ich hatte dann halt in der RF art.12/6 und 4 GG, das hatte ich oben schon geschrieben wollte nur nicht alles erneut abtippen
10.07.2020, 22:44
(10.07.2020, 22:24)Prüfling NDS schrieb: @ Gast,
Das heißt doch gar nichts; Denke mal das war eine typische Klausur wo man den SV ausschlachten musste. Und ob du die Argumente in der RF bringst oder vorher ist doch völlig egal. Hauptsache gesehen, am SV und mit dem Gesetz argumentiert..
Ich hatte dann halt in der RF art.12/6 und 4 GG, das hatte ich oben schon geschrieben wollte nur nicht alles erneut abtippen
Danke für die Aufmunterung :rolleyes: ja man wird sehen. Wie gesagt so gut wie du habe ich mit der StVO nicht argumentiert eher mit der VV :) ich habe schon einiges am SV argumentiert dann. Und 12 und 4 geprüft. (6 bin ich nicht drauf gekommen :) ) . Die Zulässigkeitsproblematik habe ich komplett richtig denke ich und den Schriftsatz immerhin auch fertig bekommen. Außerdem gibt es ja noch 2 Chancen viele Punkte ( auch zum Verbessern) einzusammeln. ;)
12.07.2020, 21:27
(10.07.2020, 22:44)NDS Verbesserer schrieb:(10.07.2020, 22:24)Prüfling NDS schrieb: @ Gast,
Das heißt doch gar nichts; Denke mal das war eine typische Klausur wo man den SV ausschlachten musste. Und ob du die Argumente in der RF bringst oder vorher ist doch völlig egal. Hauptsache gesehen, am SV und mit dem Gesetz argumentiert..
Ich hatte dann halt in der RF art.12/6 und 4 GG, das hatte ich oben schon geschrieben wollte nur nicht alles erneut abtippen
Danke für die Aufmunterung :rolleyes: ja man wird sehen. Wie gesagt so gut wie du habe ich mit der StVO nicht argumentiert eher mit der VV :) ich habe schon einiges am SV argumentiert dann. Und 12 und 4 geprüft. (6 bin ich nicht drauf gekommen :) ) . Die Zulässigkeitsproblematik habe ich komplett richtig denke ich und den Schriftsatz immerhin auch fertig bekommen. Außerdem gibt es ja noch 2 Chancen viele Punkte ( auch zum Verbessern) einzusammeln. ;)
Klingt jedenfalls so, als hätte ich nicht alles ausgeschöpft. Das wird eher ein Problem sein.
13.07.2020, 13:51
Also heute war Horror. Ich konnte es nicht.
13.07.2020, 14:01
13.07.2020, 14:02
Aber warum? Ist doch nur Ringtausch-Pillepalle