09.03.2020, 13:29
Hallo Leute,
ich habe eine Frage zu Anwaltsgebühren, speziell zur geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG.
Ab wann fällt diese genau an? Ich tue mir immer schwer den genauen zeitpunkt zu bestimmen.
Fällt diese zum Beispiel auch an, wenn ein Rechtsanwalt eine Steuererklärung anfertigt? Denn die §§ 34, 35 RVg verweisen auf die StBVV. Ich meine die Anfertigung der Steuererklärung wird nach StBVV abgerechnet als steuelriche Tätigkeit. Fällt dann aber zustäzlich eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV VG an?
Oder auch im Verwaltungsverfahren: Fällt die geschäftsgebühr schon mit Prüfung eines Bescheides etc. an?
Bin echt ratlos....
ich habe eine Frage zu Anwaltsgebühren, speziell zur geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG.
Ab wann fällt diese genau an? Ich tue mir immer schwer den genauen zeitpunkt zu bestimmen.
Fällt diese zum Beispiel auch an, wenn ein Rechtsanwalt eine Steuererklärung anfertigt? Denn die §§ 34, 35 RVg verweisen auf die StBVV. Ich meine die Anfertigung der Steuererklärung wird nach StBVV abgerechnet als steuelriche Tätigkeit. Fällt dann aber zustäzlich eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV VG an?
Oder auch im Verwaltungsverfahren: Fällt die geschäftsgebühr schon mit Prüfung eines Bescheides etc. an?
Bin echt ratlos....
14.03.2020, 19:17
Juristisch Antwort:
Das kommt darauf an... und zwar auf den Auftrag, den der Mandant erteilt hat. Die 2300 VV RVG fällt für das Betreiben des Geschäfts an. Also theoretisch schon dann, wenn der Mdt. den Auftrag erteilt, einen Anspruch "nach außen" durchzusetzen, der RA die notwendigen Informationen in einem Erstgespräch entgegen nimmt und der Mdt. dann sagt, er hätte es sich anders überlegt. Er wusste nicht, dass man Anwälte bezahlen muss (kommt durchaus vor...).
Praktisch hat sich als "Faustregel" die "Nach-Außen-Theorie" etabliert. Die 2300 fällt nach dieser Theorie (die natürlich keine solche ist...) dann an, wenn der RA ein nach außen (d.h. an Dritte) gerichtetes Schreiben oder eine vergleichbare Aktivität entfaltet hat. Daher gilt in der Praxis: Möglichst schnell irgend einen Entwurf machen und dem Mdt. zur Besprechung zuschicken (gerade dann, wenn hohe Streitwerte im Spiel sind - bei niedrigen Streitwerten ist es egal, dann kann man eben auch nach § 34 RVG abrechnen).
Für das Steuerrecht weiß ich das nicht. Ganz grundsätzlich würde es aber m.E. genügen, dem Mdt. den Entwurf der Steuererklärung zuzusenden. Wie man Steuersachen abrechnet weiß ich aber gar nicht.
Das kommt darauf an... und zwar auf den Auftrag, den der Mandant erteilt hat. Die 2300 VV RVG fällt für das Betreiben des Geschäfts an. Also theoretisch schon dann, wenn der Mdt. den Auftrag erteilt, einen Anspruch "nach außen" durchzusetzen, der RA die notwendigen Informationen in einem Erstgespräch entgegen nimmt und der Mdt. dann sagt, er hätte es sich anders überlegt. Er wusste nicht, dass man Anwälte bezahlen muss (kommt durchaus vor...).
Praktisch hat sich als "Faustregel" die "Nach-Außen-Theorie" etabliert. Die 2300 fällt nach dieser Theorie (die natürlich keine solche ist...) dann an, wenn der RA ein nach außen (d.h. an Dritte) gerichtetes Schreiben oder eine vergleichbare Aktivität entfaltet hat. Daher gilt in der Praxis: Möglichst schnell irgend einen Entwurf machen und dem Mdt. zur Besprechung zuschicken (gerade dann, wenn hohe Streitwerte im Spiel sind - bei niedrigen Streitwerten ist es egal, dann kann man eben auch nach § 34 RVG abrechnen).
Für das Steuerrecht weiß ich das nicht. Ganz grundsätzlich würde es aber m.E. genügen, dem Mdt. den Entwurf der Steuererklärung zuzusenden. Wie man Steuersachen abrechnet weiß ich aber gar nicht.
17.06.2020, 11:11
(14.03.2020, 19:17)Rechtsanwalt schrieb: Juristisch Antwort:
Das kommt darauf an... und zwar auf den Auftrag, den der Mandant erteilt hat. Die 2300 VV RVG fällt für das Betreiben des Geschäfts an. Also theoretisch schon dann, wenn der Mdt. den Auftrag erteilt, einen Anspruch "nach außen" durchzusetzen, der RA die notwendigen Informationen in einem Erstgespräch entgegen nimmt und der Mdt. dann sagt, er hätte es sich anders überlegt. Er wusste nicht, dass man Anwälte bezahlen muss (kommt durchaus vor...).
Praktisch hat sich als "Faustregel" die "Nach-Außen-Theorie" etabliert. Die 2300 fällt nach dieser Theorie (die natürlich keine solche ist...) dann an, wenn der RA ein nach außen (d.h. an Dritte) gerichtetes Schreiben oder eine vergleichbare Aktivität entfaltet hat. Daher gilt in der Praxis: Möglichst schnell irgend einen Entwurf machen und dem Mdt. zur Besprechung zuschicken (gerade dann, wenn hohe Streitwerte im Spiel sind - bei niedrigen Streitwerten ist es egal, dann kann man eben auch nach § 34 RVG abrechnen).
Für das Steuerrecht weiß ich das nicht. Ganz grundsätzlich würde es aber m.E. genügen, dem Mdt. den Entwurf der Steuererklärung zuzusenden. Wie man Steuersachen abrechnet weiß ich aber gar nicht.
Danke! Sehr gute Beschreibung :-)