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Klausuren August 2026
Hugo97
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#31
12.08.2026, 10:51
Dann war der Sachverhalt bei uns etwas anders oder ich habe ihn komplett falsch aufgefasst. Ich bin mir relativ sicher, dass bei uns der Brief von der Ehefrau an die Polizei übergeben wurde und sie sonst auch überhaupt nichts dazu gesagt hat.
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derrosaflamingo
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#32
12.08.2026, 12:36
Außer die Z4 war dieser Durchgang eher harmlos... jedenfalls im Vergleich zu den letzten Monaten
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s3of24
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Beiträge: 23
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Registriert seit: Jul 2024
#33
12.08.2026, 13:10
im GPA Nord wurde der Brief des Verteidigers von der Ehefrau an die Polizeibeamten übergeben. Wurde nicht elektronisch übermittelt. Ich erinnere mich da sehr gut dran, weil man da ein paar dankbare Ausführungen zum Thema § 252 StPO und Spontanäußerung einbauen konnte.
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Gast69
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#34
12.08.2026, 16:14
(12.08.2026, 08:54)Miorlauuu schrieb:  S1 (NRW):

Beschuldigter ist gewalttätiger Fußballfan mit mehreren Vorstrafen, tw auch Gewaltdelikte. Laufende Bewährung (1J 6M)

    1. Tatkomplex:
Ist im Stadion mit ACAB-T-Shirt. Das zeigen einmal Beamte an, die sich durch das bloße Tragen beleidigt fühlen und Strafantrag stellen.
Außerdem geht er noch mal zu einem anderem Beamten ganz konkret hin und sagt dem "Ist das nicht ein geiles Shirt? ACAB - acht Cola acht Bier!". Auch dieser Beamte stellt Strafantrag.

    2. Tatkomplex (selber Tag):
Beschuldigter kommt nach Hause, streitet sich mit seiner Frau und stößt sie min 2x mit dem Kopf gegen die Wand. Frau erleidet Platzwunde. Ruft dann ihre Brüder, die vorbeikommen und den Typen verkloppen, sodass der auch etwas lädiert ist.
Allerdings: Als Polizei vorbei kommt, will niemand mit den "Bullen" reden. Auch ein als Zeuge vernommener Nachbar kann nur mitteilen, dass Beschuldigter heim kam, es danach laut wurde und Türen geknallt wurden und etwas später eben die Brüder vorbeikamen.
Aus Sicht der Ermittlungsbehörden blieb an dieser Stelle also noch offen, was genau passiert ist, ob und wer sich mit wem gekloppt hat usw. Denn es redete ja niemand und Aussage Nachbar gab dafür auch nichts her.

    3. Tatkomplex:
Beschuldigter kommt wieder aggro aus dem Station, hat außerdem Rachegelüste ggü den Brüdern seiner Frau, die ihn letztens verkloppt haben.
Schlägt seine Frau mit der Faust.
Die versteckt sich im Bad und ruft wieder die Brüder, die - wie vom Mandanten erhofft - vorbeikommen.
Beschuldigter hatte sich bereits 18cm Küchenmesser bereit gelegt. Er hätte sich vor Brüdern auch verstecken können, aber wollte er nicht.
Als Brüder da sind, macht er ihnen die Tür auf und die Brüder schlagen wieder auf ihn ein. Einem sticht er wie geplant mit dem Messer in die Brust. Der Bruder stirbt. Beim anderen versucht er, ebenfalls in die Brust zu stechen, klappt aber nicht, weil der andere gerade auch ausgeholt hat, erwischt ihn mit dem Messer nur am Arm. Dann wird Beschuldigten Messer derart weggeschlagen, dass er nicht mehr dran kommt.
Herbeigerufene Polizei stellt fest, dass überlebender Bruder einen zusammengeknüllten Zettel in der Faust hat. Der wird beschlagnahmt. Es stellt heraus, dass das ein Brief von dem Angeklagten an die Brüder war. Sinngemäß: "Letzte Warnung! Ich hab letztens eure Schwester mit dem Kopf gegen die Wand gehauen, weil sie mich nicht nerven soll, wann ich aus dem Stadion wiederkomme. Euch geht das nichts an. Wenn ihr noch mal kommt, steche ich euch ab wie Schweine. Keine Gnade".
Der Arzt, der ebenfalls verletzten Beschuldigten behandelt, wurde von diesem erstmal ordnungsgemäß von Schweigepflicht entbunden. Er gibt nach Belehrung an KHK weiter, was ihm Beschuldigter gesagt hat, nämlich: Beschuldigter hat eingeräumt, dass er die Brüder töten wollte, um sich für Abreibung letztens zu rächen. Messer extra bereit gelegt. Ausweichen vor Brüdern möglich gewesen, aber wollte er nicht. Außerdem gezielter Stich in Brust beim einen Bruder. Beim anderen wollte er das auch so machen, aber hat halt nicht geklappt beim Kampf und dann wars Messer weg.

Später geht bei Polizei dann noch ein elektronisches Schreiben von der Verteidigerin des Beschuldigten ein zu dem Ermittlungsverfahren, dass gegen Beschuldigten inzwischen wegen des Kopf-gegen-Wand-stoßen der Ehefrau läufst. Da leitet sie erstmal eine Nachricht an die Ehefrau weiter, in dem sie erklärt, bei Besprechung habe Mandant ihr gesagt, es tue ihm sehr leid, seine Frau gegen die Wand gestoßen zu haben, er entschuldige sich Blabla. Auch für die Faustschläge. Er habe die Brüder aber halt "aus dem Weg" haben wollen.
Das leitet die Verteidigerin so weiter mit der Bitte, zugunsten ihres Mandanten beim Ermittlungsverfahren hinsichtlich Kopf gegen Wand schlagen zu berücksichtigen, dass er sich bei seiner Frau entschuldigt hätte.

Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft und der überlebende Bruder - der bisher nichts ausgesagt hatte - verstirbt bei nem Verkehrsunfall.

Verteidigerin teilt mit:
- Ehefrau wird nicht aussagen
- Schweigepflichtentbindung Arzt ist widerrufen, etwaiger Verwertung der Aussage wird widersprochen
- beim einen Bruder gefundener Zettel soll rechtswidrig beschlagnahmt sein, Verwertung wird widersprochen
- Verwertung ihrer Mitteilung an die Polizei wird ebenfalls widersprochen

Daraus ergeben sich folgende Beweismittel:

    1. Tatkomplex (Beleidigung):
- Aussage Beamter

    2.Tatkomplex (Kopf gegen Wand):
- Zettel an Brüder
- Mitteilung der Verteidigerin an Polizei
- Aussage Beamte, dass Ehefrau Platzwunde hatte
- Aussage Ehefrau, aber die will ja nix sagen und VerweigerungsR

    3.Tatkomplex:
- Zettel an Brüder (da darin auch Abstechen angekündigt)
- Mitteilung der Verteidigerin an Polizei (da es darin auch hieß, Beschuldigter wollte sich rächen und Brüder aus dem Weg haben)
- Aussage Arzt, aber der hatte angekündigt, dass er noch nicht weiß, ob er entgegen nun wieder bestehender Schweigepflicht aussagen will
- Aussage Polizeibeamter, der Arzt vernommen hat
- Aussage Ehefrau, aber s.o. die hält die Klappe

Verwertbarkeit bei mir ALLES iE (+), aber vllt zu optimistisch...

Zettel:
könnte nach § 97 I Nr. 1 StPO unverwertbar sein (schriftliche Mitteilung Zeugnisverweigerungsberechtigter an Beschuldigten)
-> hab argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Brüder, an die es adressiert war, noch nicht Beschuldigte einer Straftat waren. Denn Polizei wusste ja noch nicht, dass sie den Beschuldigten vermöbelt hatten. Das entsprechende Geschehen aus dem 2. Tatkomplex war bis hierhin ja noch völlig im Dunkeln... Kein Plan, ob das richtig war.

Mitteilung der Verteidigerin:
Joa, kein Plan, irgendwie hat nix richtig gepasst...
- § 97 I Nr 1 StPO (-), nicht beschlagnahmt
- § 252 StPO (-), dafür hätte Gespräch Verteidigerin mit Beschuldigtem, was wiedergegeben wurde, eine Vernehmung sein müssen.
- § 148 StPO (freie Kommunikation Beschuldigter mit Verteidiger) (-), hier hat Verteidigerin ja von sich aus Dinge weitergetragen, ohne dass Kom. mit Beschuldigtem betroffen
- allgemeine Grundsätze (faires Verfahren, Art 6 EMRK etc): einfach mal angesprochen, aber ganz ehrlich, Verteidigerin war halt einfach dumm🤣 Enthält Recht auf faires Verfahren den Grundsatz, dass Verteidigung keine blöden  Fehler machen darf?

Aussage Arzt:
von auszugehen, dass er tatsächlich nix sagt, weil wäre ja Straftat

Aussage Vernehmungsbeamter, der Arzt vernommen hat:
§ 252 StPO, falls Arzt tatsächlich vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht? Hab dazu im Kommentar gefunden, dass Vorschrift in Fällen, in denen Berufsgeheimnisträger zum Zeitpunkt der Vernehmung von Schweigepflicht befreit war, nicht gilt. Weil dann kein Gewissenskonflikt.


Materiell:

    1. Tatkomplex
Beleidigung durch bloßes Tragen ACAB-Shirt (-), reicht für Beleidigung nicht aus, weil Personenmehrheit, die kollektiv beleidigt werden soll, nicht ausreichend begrenzt (alle Polizisten).
Aber Beleidigung dadurch, dass er konkret zum einen Beamten hingegangen ist, den angesprochen und auf sein Shirt verwiesen hat (+), hier hinreichend individualisiert, wer angesprochen ist

    2.Tatkomplex
- gefährliche KV zulasten Ehefrau (+), Wand zwar kein gefährliches Werkzeug, weil statisch, aber eine das Leben gefährdende Behandlung

    3. Tatkomplex:
- Totschlag hinsichtlich Bruder (+), Schwerpunkte:
Tötungsvorsatz, Hemmschwelle vs besonders gefährliche Begehungsweise, Würdigung aller Umstände
Notwehr (-), Absichtsprovokation, natürlich zu diskutieren, aber viel Material dafür
- außerdem natürlich gefährliche KV (gefährliches Werkzeug, Leben gef. Behandlung) zulasten getöteter Bruder, aber auf Konkurrenzeben weg
- versuchter Totschlag hinsichtlich zweitem Bruder
unmittelbares Ansetzen dadurch, dass wie geplant Stich zur Brust ausgeführt
Versuch aber fehlgeschlagen, da Messer weggeflogen ist beim Kampf und er nicht mehr dran kam, daher auch kein Rücktritt
- auch gefährliche KV (+), hat ihn ja zumindest am Arm getroffen, tritt hier auch nicht auf Konkurrenzebene zurück, um Unrecht des Verletzungserfolgs zum Ausdruck zu bringen


Prozessual:
- Anklage zwingend Schwurgericht, weil Tötungsdelikt
- weitere Untersuchungshaft? Anders als sonst waren hier keine Hinweise auf mögliche Fluchtaktivitäten (steht ja sonst fast immer was in die Richtung drin), auch keine Verdunklungsgefahr. Deswegen hab ich mich auf § 112 III StPO gestützt. Da konnte man dann schön labern. muss verfassungskonform ausgelegt werden, dass nach Umständen "quasi-Haftgründe" vorliegen, also Flucht etc nach Umständen denkbar. Und dann verwerten, was es hier so gab: empfindliche Strafe für Tötungsdelikt, einschlägig vorbestraft und sogar drohender Bewährungswiderruf 1J 6M on top. Außerdem sehr angespanntes Verhältnis mit Ehefrau, sodass auch familiäre Bindung eher schwach.
Haftbefehl hält.
- die ganze Opportunitätsdinger (§§ 154, 154a StPO) waren ausgeschlossen




Nutzen diese Romane jemandem oder nervts eher?🤣

Tausend Dank, das ist ultra hilfreich! Gerne zu jeder Klausur so ein Roman 😀
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derrosaflamingo
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#35
13.08.2026, 16:50
heute NRW V1: WaStrG; Urteil, EV, AsofVollz
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Miorlauuu
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#36
13.08.2026, 17:06
V1 (NRW) - Verwaltungsgerichtliche Sicht

Ergebnis:
Klage wird abgewiesen.
(Kosten und VV erlassen, Bearbeitervermerk)

TB

Kläger betreibt Café an der Ruhr, stromabwärts befindet sich ganz in der Nähe eine Schleuse. In unmittelbarer Schleusenumgebung finden vom 01.12.25 bis 31.03.26 Bauarbeiten statt, sodass die Schleuse in der Zeit außer Betrieb ist und von Schiffen nicht benutzt werden kann. Diese Schleuse (und auch das Café des Klägers) befindet sich quasi in einem "Nebenarm" der Ruhr, Skizze war dabei.
Das Café des Klägers ist über die kalten Monate ebenfalls geschlossen.
In der Nacht 05. auf 06.01.26 ist starker Sturm und 3 große Schirme (Spannweite 6m, 80kg Gewicht) im Eigentum des Klägers fliegen dadurch in die Ruhr und verheddern sich in Ufernähe.
Der Kläger führt das darauf zurück, dass wohl bei ihm beschäftigte Saisonarbeitskräfte die Schirme nicht richtig gesichert hätten.

Am 06.01.26 ruft die wasserpolizeilich zuständige Behörde beim Kläger an und fordert ihn auf, die Schirme schnell zu entfernen, weil die eine Gefahr für die Schiffahrt und die Schleusenanlage darstellen. Falls er das nicht bis zum 14.01. (?) machen sollte, stellt sie in Aussicht, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Kläger antwortet, dass seiner Meinung nach die Behörde und nicht er dafür zuständig ist, er nichts dafür kann, dass seine Saisonarbeiter da wahrscheinlich Mist gebaut haben, er die nicht für gefährlich hält und er das selbst nicht könnte und nicht einsieht, eine teure Spezialfirma dafür zu beauftragen.
Daraufhin erlässt die Behörde am 14.01.26 (Zugang Kläger: 16.01.) eine Verfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wird, die genau bezeichneten Schirme bis zum 31.01.26 zu entfernen, widrigenfalls Ersatzvornahme angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Zur Begründung führt die Behörde noch mal die ganzen Gefahren aus, die von den Schirmen ausgehen: die können sich jederzeit losreißen, mit Schiffen kollidieren, außerdem wenns blöd läuft an einer flachen Stelle sinken und dann könnte auch ein Schiff gegen fahren. Zudem könnten sie gegen die Schleusenanlage treiben und die beschädigen.
Sofortige Vollziehung sei insbesondere nötig, weil weitere Stürme vorhergesagt, sodass hohe Gefahr besteht, dass die sich bald losreißen. und noch mal wie besonders wichtig die Schiffahrt dort ist, wenn Schleuse kaputt geht garnix mehr, etc.
Kläger führt daraufhin erfolglos das Widerspruchsverfahren durch, wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Argumente (keine Gefahr, Fahrrinne noch breit genug, Schiffe fahren doch dort jetzt eh nicht) und führt außerdem noch an, er gebe das Eigentum an den Schirmen auf. Außerdem ließen sich die Schirme aktuell nicht bergen, weil Ruhr in dem Bereich in Ufernähe gerade vereist und Schirme stecken im Eis.
Die Widerspruchsbehörde ändert die Ausgangsverfügung dahingehend, dass der Kläger bis zum 15.03.26 Zeit hat, die Schirme zu entfernen und weist das Widerspruch iÜ zurück.

Kläger hat dann Klage und zunächst beantragt, die Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Zudem hat er auch noch einen Antrag 80 II 1 Nr.4 VwGO gestellt, um aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Den hat Gericht erstmal im 80er-Verfahren - trotz offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - abgewiesen.
Gegen Ende März, glaube 26.03. oder so gabs wieder Sturm und die Schirme reißen sich tatsächlich los, treiben auf die Schleuse zu, ohne sie aber ganz zu erreichen, werden von Mitarbeiter der wasserpolizeilichen Behörde geborgen und vom Kläger wieder an sich genommen.
Kläger hat daraufhin erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt.

Kläger meint, nun sei halt Erledigung eingetreten, er wolle keine Kosten tragen und wiederholt ansonsten seine Argumente noch mal. Außerdem meint er, er wäre von Ausgangsbehörde nicht richtig angehört worden und das hätte Widerspruchsbehörde auch nicht richtig geheilt (Sachverhalt blieb diesbezüglich mMn etwas nebulös).


Kläger beantragt nun,
festzustellen, dass Klage erledigt ist.

Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass ihre Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig war. (oder so ähnlich, iE war die Widerklage latte)


Beklagte hat Erledigung widersprochen und ausgeführt, inzwischen schon ein Spezialunternehmen zur Bergung beauftragt zu haben, was einen besonderen Kran zum Bergen aufgestellt und ihr dafür 9.100€ in Rechnung gestellt hätte. Sie beabsichtige, Kläger diese Kosten in Rechnung zu stellen und habe daher ein Interesse daran, dass das Gericht feststelle, dass ihre ursprünglichen Bescheide rechtmäßig waren.

Beteiligte haben irgendwann zwischendurch mal erklärt, dass sie mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.


Entscheidungsgründe

Gericht kann nach § 101 II VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil Beteiligte zugestimmt.
Gericht entscheidet durch Urteil und nicht 161 IIer-Beschluss, weil Beklagte Erledigung rechtzeitig widersprochen hat.

Kläger hat ausdrücklich beantragt, Erledigung festzustellen. Diese Klageänderung ist gewohnheitsrechtlich zulässig, ohne dass es auf § 91 VwGO oder § 173 S.1 VwGO iVm § 263f. ZPO ankommt.
Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 I VwGO zulässig. Feststellungsinteresse folgt aus Kosteninteresse.

Klage ist aber unbegründet. Hier war dann das Ding aufzumachen, was genau zu prüfen ist? Nur Erledigung? Erledigung + ursprüngliche Klage zulässig? Oder alles, also Erledigung + Zulässigkeit + Begründetheit ursprünglicher Klage?
Das letzte ist nach BVerwG dann anerkannt, wenn Beklagte analog § 113 I 4 VwGO Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Das war hier gegeben, Präjudizinteresse, weil durch Klageabweisung hat Beklagte der Rechtskraft fähige Feststellung, dass Bescheid rechtmäßig war und das kann der Kläger dann nicht mehr gegen die Kosten für dieses Spezialunternehmen einwenden, was schon Kran aufgebaut hatte.

Zulässigkeit
Ich persönlich hab dann nur mit einem Satz erwähnt, dass bei ursprünglicher Klage jeweils Anfechtungsklage sowohl gegen die Beseitigungsanordnung als auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme statthaft und auch iÜ zulässig war. (Zeitprobleme, aber hatte aufm Konzept zumindest kurz durchgerechnet, ob Widerspruch oder AK irgendwie verfristet gewesen wären oder so. +streng nach Urteilsstil kams darauf ja auch nicht unbedingt an, wenn Klage unbegründet war + auch Beklagter ging es ja primär um die (Un-)Begründetheit der ursprünglichen Klage.


Ursprüngliche Klage war unbegründet.

EGL für Beseitigungsanordnung § 24 I WaStrG

formelle RMK
- Behörde und Widerspruchsbehörde zuständig (Bearbeitervermerk)
- (P) Anhörung § 28 I VwVfG. Hab argumentiert, dass schon das Telefonat ganz am Anfang eine taugliche Anhörung war. Denn Behörde hat Kläger mitgeteilt, dass sie ein Verwaltungsverfahren führt, was sie beabsichtigt, für einen VA zu erlassen und Kläger hatte auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (offensichtlich, denn er hat selbst entsprechend in der Klageschrift schon vorgetragen, was er alles am Telefon gesagt hat)

materielle RMK
- TB § 24 I WaStrG: musste man bisschen eigene Definition basteln. Gefahrenbegriff aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht ("wenn bei ungebindertem Geschehensablauf Schade... blablabla") + halt was zu Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu halten.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn...
Und dann halt schön drunter subsumieren. Hier gabs ganz gut Material aus dem TB. Hab mich vor allem darauf konzentriert, dass die Dinger untergehen konnten, man nicht gewusst hätte, wo sie sind und sie dann unsichtbares Hindernis für Schiffe dargestellt hätten und außerdem, dass sie die Schleuse hätten beschädigen können, was dann den Schiffsverkehr behindert hätte. Dass tatsächlich das Risiko eines Losreißens bestand, wurde ja dadurch bestätigt, dass sie das zwischenzeitlich tatsächlich HABEN🤣 Unmittelbare Gefahr einer schiffskollision hab ich bei meiner Argumentation an dieser Stelle nicht groß thematisiert, weil ja jedenfalls bis zum 31.03.26 dort tatsächlich wohl nicht wirklich Schiffsverkehr war.

- Inanspruchnahme des Klägers:
nach § 25 III 1 WaStrG als Eigentümer.
Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB), wie Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, war etwas zweifelhaft, weil er die Dinger am Ende ja wieder ansich genommen hat. Hab aber gesagt, ist eh egal, weil jedenfalls nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn man das macht, um gefahrenabwehrrechtlicher Verantwortung zu entgehen.
- Kläger hatte im Zuge seiner Inanspruchnahme auch noch was gebrabbelt, dass Behörde vorrangig nach § 30 I WaStrG selbst hätte vorgehen müssen, statt ihn in Anspruch zu nehmen. Is mMn quatsch, weil die Norm selbst vorsieht, dass Behörde das tun kann, wenn sie keinen nach § 25 WaStrG drankriegt. (hätte man vllt auch bei EGL diskutieren können, aber irgendwie hats in my mind eher zur Verantwortlichkeit/Störereigenschaft des Klägers gepasst)
- Ermessen, soweit Gericht prüft, § 114 S.1 VwGO: alles tutti.
ermessen ausgeübt.
Grenzen nicht überschritten, insbesondere Verhältnismäßig. geeignet check, Erforderlichkeit dann noch bisschen diskutiert, bis wann Beseitigung wirklich sein muss. 15.03.26, wie zuletzt nach Entscheidung Widerspruchsbehörde fand ich aber ok, denn die Behörde muss ja auch noch Zeit haben, das Zeug selber per Ersatzvornahme bis zum 31.03. wegzuräumen, wenns der Kläger selber nicht macht. Angemessenheit noch bisschen Blabla, aber wars auch.
Ermessen auch entsprechend Zweck der EGL ausgeübt (Gefahrenabwehr bezogen auf Schiffsverkehr)


EGL Androhung Ersatzvornahme §§ 6ff. VwVG (des Bundes hab ich einfach genommen, ohne groß nachzudenke🙈 )

formelle RMK
- schriftlich, hinreichend bestimmtes Zwangsmittel etc, dass voraussichtliche Kosten Ersatzvornahme mitgeteilt wurden, ergab sich auch irgendwo aus nem Bearbeitervermerk, der meine ich auch zugleich auf Normen VwVG Bund Bezug nahm, glaube daher hatte ich auch dessen Anwendung

materielle RMK
- Verfügung gerichtet auf Handeln
- bestandskräftig oder sofort vollziehbar (+), VG hatte ja den 80er Antrag abgelehnt, sodass nach wie vor Anordnung sofortige Vollziehbarkeit in Kraft
- gerichtet auf vertretbares Handeln (+), bei höchstpersönlich ginge ja keine Ersatzvornahme
- kein Vollstreckungshindernis? Unmöglichkeit? Hab da kurz das mit dem Eis diskutiert und gesagt, dass es bei der Androhung da noch nicht drauf ankommt. Denn gibt ja zwei Möglichkeiten: entweder geht wegen Eis tatsächlich nicht (solange kann die Ersatzvornahme dann ja auch nicht vorgenommen werden) ODER geht doch, dann is nix unmöglich. Kein Plan, ob der Gedanke richtig war...
- Ermessen, Verhältnismäßigkeit -> ein Satz😅



Tippfehler etc dürft ihr wie immer gerne behalten😋
fands eigentlich ganz dankbar, die Klausur. Man durfte einfach keine Panik bekommen, weil gefühlt erst mal ALLES drin war (§ 80 er-Antrag, Widerspruchsverfahren, diese komische Widerklage), aber nichts davon war aus meiner Sicht wirklich relevant.
Nur dieses Erledigungsding mit § 113 I 4 VwGO analog auf BEKLAGTENSEITE musste man halt wissen, ansonsten wars eigentlich ne ganz normale Gefahrenabwehrrechtsklausur🙂


@Gast69: Wat machste eigentlich damit? Laut deiner Post-Historie schreibst du jedenfalls scheinbar nicht mit Examen😅
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 17:15 von Miorlauuu.)
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JurkeinePanik
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#37
13.08.2026, 17:36
Hab’s am Anfang wie du gemacht, mich dann aber letztendlich nochmal umentschieden und gesagt, dass die Hauptsache nicht erledigt sei, da der Beseitigungsbescheid noch Grundlage für die Kostenrückforderung der Behörde für die Ersatzvornahme ist. 
Dann kam es doch auf die Widerklage an und man musste die Rechtmäßigkeit des VA halt in der Widerklage prüfen :)
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Hugo97
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#38
13.08.2026, 17:41
(13.08.2026, 17:36)JurkeinePanik schrieb:  Hab’s am Anfang wie du gemacht, mich dann aber letztendlich nochmal umentschieden und gesagt, dass die Hauptsache nicht erledigt sei, da der Beseitigungsbescheid noch Grundlage für die Kostenrückforderung der Behörde für die Ersatzvornahme ist. 
Dann kam es doch auf die Widerklage an und man musste die Rechtmäßigkeit des VA halt in der Widerklage prüfen :)

So habe ich es auch gemacht. Mein Tenor ist auch etwas anders. Habe 1. die Klage abgewiesen und 2. nochmal festgestellt, dass der Bescheid rechtmäßig ist.
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JurkeinePanik
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#39
13.08.2026, 17:45
(13.08.2026, 17:41)Hugo97 schrieb:  
(13.08.2026, 17:36)JurkeinePanik schrieb:  Hab’s am Anfang wie du gemacht, mich dann aber letztendlich nochmal umentschieden und gesagt, dass die Hauptsache nicht erledigt sei, da der Beseitigungsbescheid noch Grundlage für die Kostenrückforderung der Behörde für die Ersatzvornahme ist. 
Dann kam es doch auf die Widerklage an und man musste die Rechtmäßigkeit des VA halt in der Widerklage prüfen :)

So habe ich es auch gemacht. Mein Tenor ist auch etwas anders. Habe 1. die Klage abgewiesen und 2. nochmal festgestellt, dass der Bescheid rechtmäßig ist.

Yes, so lautet mein Tenor auch
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Miorlauuu
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#40
13.08.2026, 17:47
Hab mich die ganze Zeit gefragt, was die mit da mit dieser Widerklage wollten... Das könnte es natürlich gewesen sein, wie du es gemacht has🙂 Nice Idee!

was ich mich nur jetzt frage... solange man diesem grundsätzlichen Gedanken folgt, dass bei Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog 113 I 4 VwGO auf Beklagtenseite die Feststellungsklage nur begründet ist, wenn 
a) Erledigung nach Klageerhebung
b) Ursprüngliche Klage Zulässig
c) ursprüngliche Klage begründet
und man dann die Erledigung ablehnt...
Ist die Feststellungsklage dann nicht trotzdem als unbegründet abzuweisen, weil nicht a) +b) +c) alle gegeben sind?
Komme da iwie trotzdem nicht zur Hilfswiderklage.
Verzeih mir, wenn ich was offensichtliches übersehe🙈



Edit: Ahhhh doch, gäbe einen Weg, wie man dann dahin kommt. Man müsste dann das "hilfsweise" im Antrag der Beklagten so auslegen, dass die Widerklage für den Fall erhoben ist, dass das Gericht nicht im Rahmen der Klage prüft, ob die Bescheide rechtmäßig waren.

Dann macht das alles Sinn und der Sachverhalt war so konstruiert, damit man der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide auf keinen Fall entgehen konnte, egal was man sonst gemacht hat🙂
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 18:00 von Miorlauuu.)
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