11.08.2026, 19:49
S2 Revision (Maschallah keine Urteil, LJPA ich küsse deine Auge🤣)
Mandant wurde vom Schöffengericht zu 3J 6M Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Beleidigung. Bruder hatte als Zeuge ausgesagt und war über sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, allerdings konnte der Bruder auch nichts sachdienliches sagen ("wir haben uns gestritten und er ist gegangen", Tat war später) und auf seine Aussage wurde in den Urteilsgründen auch nicht weiter eingegangen. Außerdem hat am Urteil ein Schöffen mitgewirkt, der auf FB öffentlich so Zeug wie "als Schöffe bringe ich Verbrecher in den Knast", "Verbrecher gehören ins Gefängnis" etc geposted hat. Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit war rechtzeitig gestellt und vom Gericht als unbegründet abgelehnt worden.
Gab zwei Verhandlungstage, zwischen denen genau 21 Tage Pause war. Nach Schlussvorträgen und letztem Wort des Mandanten hatte Verteidiger noch einen Antrag gestellt, der zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt war (weiß absolut nicht, worauf sie da hinauswollten), daraufhin hatte Gericht unterbrochen und nach 20 min mit Urteilsverkündung angefangen. Nach Verkündung hat es mehr als 5 Wochen gedauert, bis Urteil auf Geschäftsstelle war.
Verteidiger war erste Instanz ein anderer, Bearbeiter war für Rechtsmittelinstanz neu als Wahlverteidiger mandatiert und hatte schon fristgemäß innerhalb der Revisionsfrist unbestimmt Rechtsmittel eingelegt. Mandant meinte noch, "war bisher teuer" und obs ne Möglichkeit gibt, dass er Verteidigerhonorar erstmal nicht zahlen muss. Wenn möglich wollte Mandant Revision.
Vom Gericht festgestellter SV:
Tatkomplex a)
Mandant war bei Bekanntem in der Wohnung, hat teures Rennrad (7k) des Bekannten mitgehen lassen, im Hinterhof in den Farben von Schalke umlackiert (Bekannter war Dortmundfan), um einen Streich zu spielen und hats danach vor die Haustür des Bekannten gestellt, wo es hätte geklaut werden können. Damit hatte sich Mandant nach Urteilsfeststellungen abgefunden und war ihm lachs. Bekannter hat das Rad dann am nächsten Morgen gefunden, Kosten für Abschleifen und neu Lackieren 1k.
-> hierfür gabs Verurteilung wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung
Tatkomplex b)
5:00 morgens an ner Tanke. Mandant hatte Elektroschocker dabei. Es hatte sich jemand gerade zwei kleine Flaschen Schnaps und Schachtel Kippen geholt. Die wurden dem Geschädigten durch sone Schublade gereicht, wie man sie von Tankstellen nachts kennt. Der Geschädigte stand genau vor der Schublade. Mandant hat ihn mit Schulter zur Seite gestoßen, um an die Kippen und den Schnaps zu kommen und hat die an sich genommen. Geschädigter ist ihm hinterhergegangen. Um die Sachen zu behalten, hat Mandant ihm mit flacher Hand in Halsgegend gestoßen, Geschädigter ist "schmerzhaft zu Boden" gefallen. Mandant hat ihn dann angespuckt. Mandant hat dann noch eine von den Schnapsflaschen (100ml) gesoffen.
Tat war wie gesagt 5:00, um 6:30 hatte Mandant BAK von 0,6 Promille.
-> Verurteilung schwerer Raub, Tateinheit schwerer räuberischer Diebstahl, Tateinheit Beleidigung.
Zulässigkeit war nicht viel drin. Unbestimmtes Rechtsmittel geht, solange innerhalb Revisionsbegründungsfrist erklärt wird, was es sein soll, sonst wirds als Berufung behandelt.
Begründetheit:
Hab keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse gesehen. Insbesondere waren laut Bearbeitervermerk alle erforderlichen Strafanträge gestellt, sodass man weder bei Beleidigung noch Sachbeschädigung (absolute Antragsdelikte) damit ein Problem gehabt hätte.
Absolute RevGr
- Schöffe hat mitgewirkt, obwohl Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde (musste man natürlich diskutieren, aber hab Befangenheit bejaht) (+)
- Urteil nicht innerhalb Frist § 275 StPO zu den Akten (+)
Relative RevGr
- fehlende Belehrung Bruder, Verstoß ja, Beruhen nein. Wenn ordnungsgemäße Belehrung und Bruder hätte Aussage verweigert, hätte Urteil nicht anders ausfallen können.
- Max Unterbrechung 3 Wochen zwischen HV-Terminen: laut Kommentar keine §§ 42, 43 StPO und keine §§ 186ff BGB, sondern es dürfen halt exakt 21 Tage (aA 22 Tage) dazwischen sein. Hier auf den Tag genau ausgemaxt, kein Verstoß.
- letztes Wort: durch Antrag zwischendurch nicht mehr letztes Wort, Beruhen kannste da ja fast nie ausschließen.
Verletzung sachlichen Rechts:
Schuldspruch
Tatkomplex a)
hab ich die Aneignungskomponente bei der Zueignungsabsicht verneint, denn Mandant wollte sich ja weder Rennrad noch dessen Sachwert aneignen, nicht mal vorübergehend.
Tatkomplex b)
- bezüglich Raub hab ich bei der Wegnahme, genauer gesagt beim Gewahrsamsbruch bisschen diskutiert, wessen Gewahrsam genau gebrochen wurde. Tankstelle, weil Sachen noch in dieser Schublade lagen? Oder schon Geschädigter, der weggeschubst wurde? Hab angenommen, bereits Gewahrsam des Geschädigten, der weggeschubst wurde. Denn wenn noch Gewahrsam der Tanke, hätte ich dann nachfolgend ein Problem bei der Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme aufziehen sehen... Womit man den Raub wahrscheinlich auch hätte ablehnen können? Bei den Gewahrsamsverhältnisse vermute ich aber, dass da Verschiedenes vertretbar gewesen wäre.
- "mit Gewalt gegen Person" dann auch (+) bei mir. Feststellungen des Urteils waren bisschen dünn dazu, aber es war mMn schon zu entnehmen, dass es eine körperliche Zwangswirkung beim Geschädigten gab
- Finalität zwischen Gewalt und Wegnahme auch (+)
- hab auch angenommen, dass Elektroschocker ne Waffe ist.
-> Feststellungen tragen Verurteilung wg schwerem Raub, gut möglich, dass aA besser vertretbar gewesen wäre?
Auch der schwere, räuberische Diebstahl ging tatbestandlich erstmal durch, Raub is taugliche Vortat, auf frischer Tat betroffen (+), Gewalt gegen Person (+) durch den Stoß, Beuteerhaltungsabsicht (+) nach Urteilsfeststellungen, außerdem war Elektroschocker (= Waffe) immernoch dabei. ABER: Tritt auf Konkurrenzebene hinter den zuvor begangenen Raub zurück laut Kommentar. War mir aber iwie auch intuitiv schon klar, dass das nicht sein konnte, wegen beidem zu verurteilen😅
Anspucken als Beleidigung hab ich kein großes Ding draus gemacht, is halt eine.
Insgesamt trugen Feststellungen mE nur Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Fahrrad) sowie wegen schwerem Raub in Tateinheit mit Beleidigung (Geschehen an der Tanke).
Hilfsgutachterlich noch die Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten an der Tanke durch den Stoß Richtung Hals mit der flachen Hand und das schmerzhafte zu Boden gehen. Einfache KV ja, gefährliche KV (Leben gefährdende Behandlung) hab ich diskutiert und abgelehnt. In den Feststellungen des Urteils stand einfach zu wenig, was das hergegeben hätte, auch wenns von der Tatausführung her (Stoß Richtung Hals, Sturz auf den Boden) zumindest denkbar gewesen wäre. Aber es kommt an dieser Stelle ja auf die Feststellungen des Urteils an und wenn da nichts Konkretes dazu steht, ob die KV zur Lebensgefährdung geeignet war... Insofern wären ja verschiedene "Einwirkungsintensitäten" denkbar.a
Rechtsfolgen:
Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung waren für sich genommen ok, stand bei Bearbeitervermerk in den Urteilsgründen.
Hab allerdings noch angeprüft, ob ein Darstellungsmangel vorliegt, weil im Urteil nichts zu einer möglichen Strafmilderung wegen Alkoholisierung nach §§ 21, 49 StGB stand. Wäre ein Darstellungsmangel, wenn sich dazu Ausführungen aufgedrängt hätten. Kurze Rückrechnung (0,2 pro Stunde + 0,2 Sicherheitszuschlag) ergab: BAK von 0,6 um 6:30 -> +0,2 (Stunde) + 0,1 (halbe Stunde) + 0,2 (Sicherheitszuschlag) -> zur Tatzeit um 5:00 etwa 1,1 promille. Dazu kam noch, dass Mandant ja unmittelbar NACH der Tat noch 100ml Schnaps gesoffen hatte, das heißt BEI der Tat warens in jedem Fall weniger als die 1,1, die sich aus der Rückrechnung ergeben würden. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit kommt aber - jedenfalls wenn sonst nix is - erst ab 2,0 in Betracht, daher brauchte Urteil hier nichts zu §§ 21, 49 StGB ausführen, Darstellungsmangel (-).
Zweckmäßigkeit das übliche Blabla, Mandant zu Rev raten, wegen § 358 II kann Strafe nicht schlimmer werden.
Wegen des Mandantenwunsches, erstmal kein Verteidigerhonorar zu bezahlen, war meine Idee: Mandat als Wahlverteidiger niederlegen und beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. An dieser Stelle konnte man dann kurz prüfen, ob Pflichtverteidiger hier nötig. Da Raub angeklagt (Verbrechen!) kann die Sache auch nach Aufhebung und Zurückverweisung nicht zum Strafrichter, sondern muss in jedem Fall mindestens zum Schöffengericht, notwendige Verteidigung nach § 140 I Nr.1 StPO (+).
Hat irgendjemand einen Plan, um was es bei dem Antrag des Verteidigers in der HV (kurz vor Urteilsverkündung) gegangen sein könnte??? Weil der ja "zu Prüfungszwecken" nicht abgedruckt war... Ging es da vllt um die "unbekannt gebliebene Zeugin", die in den Feststellungen des Urteils auftauchte? Beweisermittlungsantrag ("Gericht, mach diese Zeugin mal ausfindig?"), Aufklärungspflicht § 244 II StPO dadurch verletzt oder sowas? Aber dazu war doch quasi nichts Greifbares im Aktenauszug😫
Mandant wurde vom Schöffengericht zu 3J 6M Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Beleidigung. Bruder hatte als Zeuge ausgesagt und war über sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, allerdings konnte der Bruder auch nichts sachdienliches sagen ("wir haben uns gestritten und er ist gegangen", Tat war später) und auf seine Aussage wurde in den Urteilsgründen auch nicht weiter eingegangen. Außerdem hat am Urteil ein Schöffen mitgewirkt, der auf FB öffentlich so Zeug wie "als Schöffe bringe ich Verbrecher in den Knast", "Verbrecher gehören ins Gefängnis" etc geposted hat. Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit war rechtzeitig gestellt und vom Gericht als unbegründet abgelehnt worden.
Gab zwei Verhandlungstage, zwischen denen genau 21 Tage Pause war. Nach Schlussvorträgen und letztem Wort des Mandanten hatte Verteidiger noch einen Antrag gestellt, der zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt war (weiß absolut nicht, worauf sie da hinauswollten), daraufhin hatte Gericht unterbrochen und nach 20 min mit Urteilsverkündung angefangen. Nach Verkündung hat es mehr als 5 Wochen gedauert, bis Urteil auf Geschäftsstelle war.
Verteidiger war erste Instanz ein anderer, Bearbeiter war für Rechtsmittelinstanz neu als Wahlverteidiger mandatiert und hatte schon fristgemäß innerhalb der Revisionsfrist unbestimmt Rechtsmittel eingelegt. Mandant meinte noch, "war bisher teuer" und obs ne Möglichkeit gibt, dass er Verteidigerhonorar erstmal nicht zahlen muss. Wenn möglich wollte Mandant Revision.
Vom Gericht festgestellter SV:
Tatkomplex a)
Mandant war bei Bekanntem in der Wohnung, hat teures Rennrad (7k) des Bekannten mitgehen lassen, im Hinterhof in den Farben von Schalke umlackiert (Bekannter war Dortmundfan), um einen Streich zu spielen und hats danach vor die Haustür des Bekannten gestellt, wo es hätte geklaut werden können. Damit hatte sich Mandant nach Urteilsfeststellungen abgefunden und war ihm lachs. Bekannter hat das Rad dann am nächsten Morgen gefunden, Kosten für Abschleifen und neu Lackieren 1k.
-> hierfür gabs Verurteilung wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung
Tatkomplex b)
5:00 morgens an ner Tanke. Mandant hatte Elektroschocker dabei. Es hatte sich jemand gerade zwei kleine Flaschen Schnaps und Schachtel Kippen geholt. Die wurden dem Geschädigten durch sone Schublade gereicht, wie man sie von Tankstellen nachts kennt. Der Geschädigte stand genau vor der Schublade. Mandant hat ihn mit Schulter zur Seite gestoßen, um an die Kippen und den Schnaps zu kommen und hat die an sich genommen. Geschädigter ist ihm hinterhergegangen. Um die Sachen zu behalten, hat Mandant ihm mit flacher Hand in Halsgegend gestoßen, Geschädigter ist "schmerzhaft zu Boden" gefallen. Mandant hat ihn dann angespuckt. Mandant hat dann noch eine von den Schnapsflaschen (100ml) gesoffen.
Tat war wie gesagt 5:00, um 6:30 hatte Mandant BAK von 0,6 Promille.
-> Verurteilung schwerer Raub, Tateinheit schwerer räuberischer Diebstahl, Tateinheit Beleidigung.
Zulässigkeit war nicht viel drin. Unbestimmtes Rechtsmittel geht, solange innerhalb Revisionsbegründungsfrist erklärt wird, was es sein soll, sonst wirds als Berufung behandelt.
Begründetheit:
Hab keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse gesehen. Insbesondere waren laut Bearbeitervermerk alle erforderlichen Strafanträge gestellt, sodass man weder bei Beleidigung noch Sachbeschädigung (absolute Antragsdelikte) damit ein Problem gehabt hätte.
Absolute RevGr
- Schöffe hat mitgewirkt, obwohl Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde (musste man natürlich diskutieren, aber hab Befangenheit bejaht) (+)
- Urteil nicht innerhalb Frist § 275 StPO zu den Akten (+)
Relative RevGr
- fehlende Belehrung Bruder, Verstoß ja, Beruhen nein. Wenn ordnungsgemäße Belehrung und Bruder hätte Aussage verweigert, hätte Urteil nicht anders ausfallen können.
- Max Unterbrechung 3 Wochen zwischen HV-Terminen: laut Kommentar keine §§ 42, 43 StPO und keine §§ 186ff BGB, sondern es dürfen halt exakt 21 Tage (aA 22 Tage) dazwischen sein. Hier auf den Tag genau ausgemaxt, kein Verstoß.
- letztes Wort: durch Antrag zwischendurch nicht mehr letztes Wort, Beruhen kannste da ja fast nie ausschließen.
Verletzung sachlichen Rechts:
Schuldspruch
Tatkomplex a)
hab ich die Aneignungskomponente bei der Zueignungsabsicht verneint, denn Mandant wollte sich ja weder Rennrad noch dessen Sachwert aneignen, nicht mal vorübergehend.
Tatkomplex b)
- bezüglich Raub hab ich bei der Wegnahme, genauer gesagt beim Gewahrsamsbruch bisschen diskutiert, wessen Gewahrsam genau gebrochen wurde. Tankstelle, weil Sachen noch in dieser Schublade lagen? Oder schon Geschädigter, der weggeschubst wurde? Hab angenommen, bereits Gewahrsam des Geschädigten, der weggeschubst wurde. Denn wenn noch Gewahrsam der Tanke, hätte ich dann nachfolgend ein Problem bei der Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme aufziehen sehen... Womit man den Raub wahrscheinlich auch hätte ablehnen können? Bei den Gewahrsamsverhältnisse vermute ich aber, dass da Verschiedenes vertretbar gewesen wäre.
- "mit Gewalt gegen Person" dann auch (+) bei mir. Feststellungen des Urteils waren bisschen dünn dazu, aber es war mMn schon zu entnehmen, dass es eine körperliche Zwangswirkung beim Geschädigten gab
- Finalität zwischen Gewalt und Wegnahme auch (+)
- hab auch angenommen, dass Elektroschocker ne Waffe ist.
-> Feststellungen tragen Verurteilung wg schwerem Raub, gut möglich, dass aA besser vertretbar gewesen wäre?
Auch der schwere, räuberische Diebstahl ging tatbestandlich erstmal durch, Raub is taugliche Vortat, auf frischer Tat betroffen (+), Gewalt gegen Person (+) durch den Stoß, Beuteerhaltungsabsicht (+) nach Urteilsfeststellungen, außerdem war Elektroschocker (= Waffe) immernoch dabei. ABER: Tritt auf Konkurrenzebene hinter den zuvor begangenen Raub zurück laut Kommentar. War mir aber iwie auch intuitiv schon klar, dass das nicht sein konnte, wegen beidem zu verurteilen😅
Anspucken als Beleidigung hab ich kein großes Ding draus gemacht, is halt eine.
Insgesamt trugen Feststellungen mE nur Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Fahrrad) sowie wegen schwerem Raub in Tateinheit mit Beleidigung (Geschehen an der Tanke).
Hilfsgutachterlich noch die Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten an der Tanke durch den Stoß Richtung Hals mit der flachen Hand und das schmerzhafte zu Boden gehen. Einfache KV ja, gefährliche KV (Leben gefährdende Behandlung) hab ich diskutiert und abgelehnt. In den Feststellungen des Urteils stand einfach zu wenig, was das hergegeben hätte, auch wenns von der Tatausführung her (Stoß Richtung Hals, Sturz auf den Boden) zumindest denkbar gewesen wäre. Aber es kommt an dieser Stelle ja auf die Feststellungen des Urteils an und wenn da nichts Konkretes dazu steht, ob die KV zur Lebensgefährdung geeignet war... Insofern wären ja verschiedene "Einwirkungsintensitäten" denkbar.a
Rechtsfolgen:
Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung waren für sich genommen ok, stand bei Bearbeitervermerk in den Urteilsgründen.
Hab allerdings noch angeprüft, ob ein Darstellungsmangel vorliegt, weil im Urteil nichts zu einer möglichen Strafmilderung wegen Alkoholisierung nach §§ 21, 49 StGB stand. Wäre ein Darstellungsmangel, wenn sich dazu Ausführungen aufgedrängt hätten. Kurze Rückrechnung (0,2 pro Stunde + 0,2 Sicherheitszuschlag) ergab: BAK von 0,6 um 6:30 -> +0,2 (Stunde) + 0,1 (halbe Stunde) + 0,2 (Sicherheitszuschlag) -> zur Tatzeit um 5:00 etwa 1,1 promille. Dazu kam noch, dass Mandant ja unmittelbar NACH der Tat noch 100ml Schnaps gesoffen hatte, das heißt BEI der Tat warens in jedem Fall weniger als die 1,1, die sich aus der Rückrechnung ergeben würden. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit kommt aber - jedenfalls wenn sonst nix is - erst ab 2,0 in Betracht, daher brauchte Urteil hier nichts zu §§ 21, 49 StGB ausführen, Darstellungsmangel (-).
Zweckmäßigkeit das übliche Blabla, Mandant zu Rev raten, wegen § 358 II kann Strafe nicht schlimmer werden.
Wegen des Mandantenwunsches, erstmal kein Verteidigerhonorar zu bezahlen, war meine Idee: Mandat als Wahlverteidiger niederlegen und beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. An dieser Stelle konnte man dann kurz prüfen, ob Pflichtverteidiger hier nötig. Da Raub angeklagt (Verbrechen!) kann die Sache auch nach Aufhebung und Zurückverweisung nicht zum Strafrichter, sondern muss in jedem Fall mindestens zum Schöffengericht, notwendige Verteidigung nach § 140 I Nr.1 StPO (+).
Hat irgendjemand einen Plan, um was es bei dem Antrag des Verteidigers in der HV (kurz vor Urteilsverkündung) gegangen sein könnte??? Weil der ja "zu Prüfungszwecken" nicht abgedruckt war... Ging es da vllt um die "unbekannt gebliebene Zeugin", die in den Feststellungen des Urteils auftauchte? Beweisermittlungsantrag ("Gericht, mach diese Zeugin mal ausfindig?"), Aufklärungspflicht § 244 II StPO dadurch verletzt oder sowas? Aber dazu war doch quasi nichts Greifbares im Aktenauszug😫
11.08.2026, 20:26
Ich habe es relativ ähnlich gelöst.
Bei der fehlenden Belehrung habe ich das beruhen allerdings bejaht. Der Bruder wurde vor seiner Aussage nicht ordnungsgemäß belehrt und hat sogar selbst geäußert, dass er jetzt wohl aussagen müsse. Gerade deshalb wiegt der Belehrungsverstoß aus meiner Sicht besonders schwer. Außerdem hat er von einem Streit wegen einer Lappalie kurz vor der Tat berichtet. Seine Aussage hat damit das Bild, das sich das Gericht vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gemacht hat, durchaus mitgeprägt, sodass ich ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausschließen konnte.
Im GPA wurde außerdem noch im ersten Tatkomplex eine Wand besprüht und der Angeklagte wegen Verleumdung verurteilt. Die Verleumdung habe ich allerdings abgelehnt und stattdessen eine Sachbeschädigung bejaht.
Den Raub habe ich ebenfalls abgelehnt. Für mich war das eher ein leichtes Zur-Seite-Schubsen, sodass ich die für einen Raub erforderliche Gewalt nicht als gegeben angesehen habe.
Bei der Beweiswürdigung habe ich außerdem noch angesprochen, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass der Elektroschocker funktioniert habe, ohne dies näher zu begründen. (Vielleicht habe ich das auch übersehen). Zudem hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten aus meiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt. Die Darstellung des Gerichts fand ich an dieser Stelle insgesamt etwas merkwürdig.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen habe ich außerdem noch einen minder schweren Fall angesprochen, insbesondere wegen des geringen Werts der Beute.
Bei der fehlenden Belehrung habe ich das beruhen allerdings bejaht. Der Bruder wurde vor seiner Aussage nicht ordnungsgemäß belehrt und hat sogar selbst geäußert, dass er jetzt wohl aussagen müsse. Gerade deshalb wiegt der Belehrungsverstoß aus meiner Sicht besonders schwer. Außerdem hat er von einem Streit wegen einer Lappalie kurz vor der Tat berichtet. Seine Aussage hat damit das Bild, das sich das Gericht vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gemacht hat, durchaus mitgeprägt, sodass ich ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausschließen konnte.
Im GPA wurde außerdem noch im ersten Tatkomplex eine Wand besprüht und der Angeklagte wegen Verleumdung verurteilt. Die Verleumdung habe ich allerdings abgelehnt und stattdessen eine Sachbeschädigung bejaht.
Den Raub habe ich ebenfalls abgelehnt. Für mich war das eher ein leichtes Zur-Seite-Schubsen, sodass ich die für einen Raub erforderliche Gewalt nicht als gegeben angesehen habe.
Bei der Beweiswürdigung habe ich außerdem noch angesprochen, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass der Elektroschocker funktioniert habe, ohne dies näher zu begründen. (Vielleicht habe ich das auch übersehen). Zudem hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten aus meiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt. Die Darstellung des Gerichts fand ich an dieser Stelle insgesamt etwas merkwürdig.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen habe ich außerdem noch einen minder schweren Fall angesprochen, insbesondere wegen des geringen Werts der Beute.
11.08.2026, 20:32
Habe die Befangenheit des Schöffen tatsächlich abgeleht aus folgenden Gründen:
1. kein Zusammenhag zwischen der persönliche Verhältnisse des Schöffen und der Strafsache
2. Mitgliedschaft bei solchen Vereinen wiederspiegelt nur Weltanschauung (politisch)
3. Banner habe ich so ausgelegt, dass draus nicht ergibt, dass auch alle Angeklegte ins Knast gehen müssen: Vielmehr kämpft er mittels einer Abschreckung für die Sicherheit von Dortmund
4. Zudem sind die Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG erfasst
5. Die Banner sind übrigens Slongans die in den Räumlichkeiten des Vereins liegen.
Insgesamt habe ich da keine Zusamenhang der ersönlichen Verhältnisses mit dem Verfahren gegen den Anklagten konkret gesehen
Meint ihr ist richtig so? bzw. vertretbar?
1. kein Zusammenhag zwischen der persönliche Verhältnisse des Schöffen und der Strafsache
2. Mitgliedschaft bei solchen Vereinen wiederspiegelt nur Weltanschauung (politisch)
3. Banner habe ich so ausgelegt, dass draus nicht ergibt, dass auch alle Angeklegte ins Knast gehen müssen: Vielmehr kämpft er mittels einer Abschreckung für die Sicherheit von Dortmund
4. Zudem sind die Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG erfasst
5. Die Banner sind übrigens Slongans die in den Räumlichkeiten des Vereins liegen.
Insgesamt habe ich da keine Zusamenhang der ersönlichen Verhältnisses mit dem Verfahren gegen den Anklagten konkret gesehen
Meint ihr ist richtig so? bzw. vertretbar?
11.08.2026, 20:38
(11.08.2026, 20:32)XYZ433 schrieb: Habe die Befangenheit des Schöffen tatsächlich abgeleht aus folgenden Gründen:
1. kein Zusammenhag zwischen der persönliche Verhältnisse des Schöffen und der Strafsache
2. Mitgliedschaft bei solchen Vereinen wiederspiegelt nur Weltanschauung (politisch)
3. Banner habe ich so ausgelegt, dass draus nicht ergibt, dass auch alle Angeklegte ins Knast gehen müssen: Vielmehr kämpft er mittels einer Abschreckung für die Sicherheit von Dortmund
4. Zudem sind die Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG erfasst
5. Die Banner sind übrigens Slongans die in den Räumlichkeiten des Vereins liegen.
Insgesamt habe ich da keine Zusamenhang der ersönlichen Verhältnisses mit dem Verfahren gegen den Anklagten konkret gesehen
Meint ihr ist richtig so? bzw. vertretbar?
Ich habe die Besorgnis der Befangenheit vor allem wegen der Bildunterschrift angenommen. Bin mir nicht mehr ganz sicher, aber war ja sinngemäß, dass seine Aufgabe als Schöffe ist, dass er Verbrecher in den Knast steckt.
Das ist aber eben nicht die Aufgabe eines Schöffens. Auch wenn er es nicht genau so gemeint hat, ließ sich damit schon ganz gut die Besorgnis der Befangenheit begründen
11.08.2026, 20:58
erstmal, vergessen zu sagen: Schreibe in NRW.
Ansonsten denke ich sowohl zur fehlenden Belehrung des Bruders als auch zur Befangenheit des Schöffens konnte man sicher verschiedenes vertreten🙂
Gebe aber zu, dass mir der Gedanke, dass der Bruder durch seine Aussage das Bild des Gerichts vom Mandanten (Streit wegen Lapalie) mit geprägt haben könnte, nicht gekommen ist. Finde ich ein starkes Argument!
Bei der Befangenheit hab ich persönlich einen starken Fokus darauf gelegt, dass der Schöffe immer so sehr betont, alle gehörten ins Gefängnis. Damit ist positioniert er sich ja allgemein schon so, dass zB Bewährungsstrafen nach seiner Weltsicht eher nicht vorkommen sollten.
Mit Art. 5 GG zu argumentieren, halte ich in dem Zusammenhang allerdings für etwas schwierig, denn das könnte man bei fast allen Äußerungen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen, als Argument gegen Befangenheit anführen. Oder anders gesagt: Viele Äußerungen mögen zulässige Meinungsäußerung sein, aber können trotzdem den Anschein erwecken, man habe sich auf ein Ergebnis bereits festgelegt.
Aber insgesamt sicher trotzdem eine gute,tragfähige Argumentation🙂
Ansonsten denke ich sowohl zur fehlenden Belehrung des Bruders als auch zur Befangenheit des Schöffens konnte man sicher verschiedenes vertreten🙂
Gebe aber zu, dass mir der Gedanke, dass der Bruder durch seine Aussage das Bild des Gerichts vom Mandanten (Streit wegen Lapalie) mit geprägt haben könnte, nicht gekommen ist. Finde ich ein starkes Argument!
Bei der Befangenheit hab ich persönlich einen starken Fokus darauf gelegt, dass der Schöffe immer so sehr betont, alle gehörten ins Gefängnis. Damit ist positioniert er sich ja allgemein schon so, dass zB Bewährungsstrafen nach seiner Weltsicht eher nicht vorkommen sollten.
Mit Art. 5 GG zu argumentieren, halte ich in dem Zusammenhang allerdings für etwas schwierig, denn das könnte man bei fast allen Äußerungen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen, als Argument gegen Befangenheit anführen. Oder anders gesagt: Viele Äußerungen mögen zulässige Meinungsäußerung sein, aber können trotzdem den Anschein erwecken, man habe sich auf ein Ergebnis bereits festgelegt.
Aber insgesamt sicher trotzdem eine gute,tragfähige Argumentation🙂
11.08.2026, 23:54
Glückwunsch, 2/3 geschafft! :)
Was lief in der S1 am Montag?
Was lief in der S1 am Montag?
12.08.2026, 08:54
S1 (NRW):
Beschuldigter ist gewalttätiger Fußballfan mit mehreren Vorstrafen, tw auch Gewaltdelikte. Laufende Bewährung (1J 6M)
1. Tatkomplex:
Ist im Stadion mit ACAB-T-Shirt. Das zeigen einmal Beamte an, die sich durch das bloße Tragen beleidigt fühlen und Strafantrag stellen.
Außerdem geht er noch mal zu einem anderem Beamten ganz konkret hin und sagt dem "Ist das nicht ein geiles Shirt? ACAB - acht Cola acht Bier!". Auch dieser Beamte stellt Strafantrag.
2. Tatkomplex (selber Tag):
Beschuldigter kommt nach Hause, streitet sich mit seiner Frau und stößt sie min 2x mit dem Kopf gegen die Wand. Frau erleidet Platzwunde. Ruft dann ihre Brüder, die vorbeikommen und den Typen verkloppen, sodass der auch etwas lädiert ist.
Allerdings: Als Polizei vorbei kommt, will niemand mit den "Bullen" reden. Auch ein als Zeuge vernommener Nachbar kann nur mitteilen, dass Beschuldigter heim kam, es danach laut wurde und Türen geknallt wurden und etwas später eben die Brüder vorbeikamen.
Aus Sicht der Ermittlungsbehörden blieb an dieser Stelle also noch offen, was genau passiert ist, ob und wer sich mit wem gekloppt hat usw. Denn es redete ja niemand und Aussage Nachbar gab dafür auch nichts her.
3. Tatkomplex:
Beschuldigter kommt wieder aggro aus dem Station, hat außerdem Rachegelüste ggü den Brüdern seiner Frau, die ihn letztens verkloppt haben.
Schlägt seine Frau mit der Faust.
Die versteckt sich im Bad und ruft wieder die Brüder, die - wie vom Mandanten erhofft - vorbeikommen.
Beschuldigter hatte sich bereits 18cm Küchenmesser bereit gelegt. Er hätte sich vor Brüdern auch verstecken können, aber wollte er nicht.
Als Brüder da sind, macht er ihnen die Tür auf und die Brüder schlagen wieder auf ihn ein. Einem sticht er wie geplant mit dem Messer in die Brust. Der Bruder stirbt. Beim anderen versucht er, ebenfalls in die Brust zu stechen, klappt aber nicht, weil der andere gerade auch ausgeholt hat, erwischt ihn mit dem Messer nur am Arm. Dann wird Beschuldigten Messer derart weggeschlagen, dass er nicht mehr dran kommt.
Herbeigerufene Polizei stellt fest, dass überlebender Bruder einen zusammengeknüllten Zettel in der Faust hat. Der wird beschlagnahmt. Es stellt heraus, dass das ein Brief von dem Angeklagten an die Brüder war. Sinngemäß: "Letzte Warnung! Ich hab letztens eure Schwester mit dem Kopf gegen die Wand gehauen, weil sie mich nicht nerven soll, wann ich aus dem Stadion wiederkomme. Euch geht das nichts an. Wenn ihr noch mal kommt, steche ich euch ab wie Schweine. Keine Gnade".
Der Arzt, der ebenfalls verletzten Beschuldigten behandelt, wurde von diesem erstmal ordnungsgemäß von Schweigepflicht entbunden. Er gibt nach Belehrung an KHK weiter, was ihm Beschuldigter gesagt hat, nämlich: Beschuldigter hat eingeräumt, dass er die Brüder töten wollte, um sich für Abreibung letztens zu rächen. Messer extra bereit gelegt. Ausweichen vor Brüdern möglich gewesen, aber wollte er nicht. Außerdem gezielter Stich in Brust beim einen Bruder. Beim anderen wollte er das auch so machen, aber hat halt nicht geklappt beim Kampf und dann wars Messer weg.
Später geht bei Polizei dann noch ein elektronisches Schreiben von der Verteidigerin des Beschuldigten ein zu dem Ermittlungsverfahren, dass gegen Beschuldigten inzwischen wegen des Kopf-gegen-Wand-stoßen der Ehefrau läufst. Da leitet sie erstmal eine Nachricht an die Ehefrau weiter, in dem sie erklärt, bei Besprechung habe Mandant ihr gesagt, es tue ihm sehr leid, seine Frau gegen die Wand gestoßen zu haben, er entschuldige sich Blabla. Auch für die Faustschläge. Er habe die Brüder aber halt "aus dem Weg" haben wollen.
Das leitet die Verteidigerin so weiter mit der Bitte, zugunsten ihres Mandanten beim Ermittlungsverfahren hinsichtlich Kopf gegen Wand schlagen zu berücksichtigen, dass er sich bei seiner Frau entschuldigt hätte.
Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft und der überlebende Bruder - der bisher nichts ausgesagt hatte - verstirbt bei nem Verkehrsunfall.
Verteidigerin teilt mit:
- Ehefrau wird nicht aussagen
- Schweigepflichtentbindung Arzt ist widerrufen, etwaiger Verwertung der Aussage wird widersprochen
- beim einen Bruder gefundener Zettel soll rechtswidrig beschlagnahmt sein, Verwertung wird widersprochen
- Verwertung ihrer Mitteilung an die Polizei wird ebenfalls widersprochen
Daraus ergeben sich folgende Beweismittel:
1. Tatkomplex (Beleidigung):
- Aussage Beamter
2.Tatkomplex (Kopf gegen Wand):
- Zettel an Brüder
- Mitteilung der Verteidigerin an Polizei
- Aussage Beamte, dass Ehefrau Platzwunde hatte
- Aussage Ehefrau, aber die will ja nix sagen und VerweigerungsR
3.Tatkomplex:
- Zettel an Brüder (da darin auch Abstechen angekündigt)
- Mitteilung der Verteidigerin an Polizei (da es darin auch hieß, Beschuldigter wollte sich rächen und Brüder aus dem Weg haben)
- Aussage Arzt, aber der hatte angekündigt, dass er noch nicht weiß, ob er entgegen nun wieder bestehender Schweigepflicht aussagen will
- Aussage Polizeibeamter, der Arzt vernommen hat
- Aussage Ehefrau, aber s.o. die hält die Klappe
Verwertbarkeit bei mir ALLES iE (+), aber vllt zu optimistisch...
Zettel:
könnte nach § 97 I Nr. 1 StPO unverwertbar sein (schriftliche Mitteilung Zeugnisverweigerungsberechtigter an Beschuldigten)
-> hab argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Brüder, an die es adressiert war, noch nicht Beschuldigte einer Straftat waren. Denn Polizei wusste ja noch nicht, dass sie den Beschuldigten vermöbelt hatten. Das entsprechende Geschehen aus dem 2. Tatkomplex war bis hierhin ja noch völlig im Dunkeln... Kein Plan, ob das richtig war.
Mitteilung der Verteidigerin:
Joa, kein Plan, irgendwie hat nix richtig gepasst...
- § 97 I Nr 1 StPO (-), nicht beschlagnahmt
- § 252 StPO (-), dafür hätte Gespräch Verteidigerin mit Beschuldigtem, was wiedergegeben wurde, eine Vernehmung sein müssen.
- § 148 StPO (freie Kommunikation Beschuldigter mit Verteidiger) (-), hier hat Verteidigerin ja von sich aus Dinge weitergetragen, ohne dass Kom. mit Beschuldigtem betroffen
- allgemeine Grundsätze (faires Verfahren, Art 6 EMRK etc): einfach mal angesprochen, aber ganz ehrlich, Verteidigerin war halt einfach dumm🤣 Enthält Recht auf faires Verfahren den Grundsatz, dass Verteidigung keine blöden Fehler machen darf?
Aussage Arzt:
von auszugehen, dass er tatsächlich nix sagt, weil wäre ja Straftat
Aussage Vernehmungsbeamter, der Arzt vernommen hat:
§ 252 StPO, falls Arzt tatsächlich vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht? Hab dazu im Kommentar gefunden, dass Vorschrift in Fällen, in denen Berufsgeheimnisträger zum Zeitpunkt der Vernehmung von Schweigepflicht befreit war, nicht gilt. Weil dann kein Gewissenskonflikt.
Materiell:
1. Tatkomplex
Beleidigung durch bloßes Tragen ACAB-Shirt (-), reicht für Beleidigung nicht aus, weil Personenmehrheit, die kollektiv beleidigt werden soll, nicht ausreichend begrenzt (alle Polizisten).
Aber Beleidigung dadurch, dass er konkret zum einen Beamten hingegangen ist, den angesprochen und auf sein Shirt verwiesen hat (+), hier hinreichend individualisiert, wer angesprochen ist
2.Tatkomplex
- gefährliche KV zulasten Ehefrau (+), Wand zwar kein gefährliches Werkzeug, weil statisch, aber eine das Leben gefährdende Behandlung
3. Tatkomplex:
- Totschlag hinsichtlich Bruder (+), Schwerpunkte:
Tötungsvorsatz, Hemmschwelle vs besonders gefährliche Begehungsweise, Würdigung aller Umstände
Notwehr (-), Absichtsprovokation, natürlich zu diskutieren, aber viel Material dafür
- außerdem natürlich gefährliche KV (gefährliches Werkzeug, Leben gef. Behandlung) zulasten getöteter Bruder, aber auf Konkurrenzeben weg
- versuchter Totschlag hinsichtlich zweitem Bruder
unmittelbares Ansetzen dadurch, dass wie geplant Stich zur Brust ausgeführt
Versuch aber fehlgeschlagen, da Messer weggeflogen ist beim Kampf und er nicht mehr dran kam, daher auch kein Rücktritt
- auch gefährliche KV (+), hat ihn ja zumindest am Arm getroffen, tritt hier auch nicht auf Konkurrenzebene zurück, um Unrecht des Verletzungserfolgs zum Ausdruck zu bringen
Prozessual:
- Anklage zwingend Schwurgericht, weil Tötungsdelikt
- weitere Untersuchungshaft? Anders als sonst waren hier keine Hinweise auf mögliche Fluchtaktivitäten (steht ja sonst fast immer was in die Richtung drin), auch keine Verdunklungsgefahr. Deswegen hab ich mich auf § 112 III StPO gestützt. Da konnte man dann schön labern. muss verfassungskonform ausgelegt werden, dass nach Umständen "quasi-Haftgründe" vorliegen, also Flucht etc nach Umständen denkbar. Und dann verwerten, was es hier so gab: empfindliche Strafe für Tötungsdelikt, einschlägig vorbestraft und sogar drohender Bewährungswiderruf 1J 6M on top. Außerdem sehr angespanntes Verhältnis mit Ehefrau, sodass auch familiäre Bindung eher schwach.
Haftbefehl hält.
- die ganze Opportunitätsdinger (§§ 154, 154a StPO) waren ausgeschlossen
Nutzen diese Romane jemandem oder nervts eher?🤣
Beschuldigter ist gewalttätiger Fußballfan mit mehreren Vorstrafen, tw auch Gewaltdelikte. Laufende Bewährung (1J 6M)
1. Tatkomplex:
Ist im Stadion mit ACAB-T-Shirt. Das zeigen einmal Beamte an, die sich durch das bloße Tragen beleidigt fühlen und Strafantrag stellen.
Außerdem geht er noch mal zu einem anderem Beamten ganz konkret hin und sagt dem "Ist das nicht ein geiles Shirt? ACAB - acht Cola acht Bier!". Auch dieser Beamte stellt Strafantrag.
2. Tatkomplex (selber Tag):
Beschuldigter kommt nach Hause, streitet sich mit seiner Frau und stößt sie min 2x mit dem Kopf gegen die Wand. Frau erleidet Platzwunde. Ruft dann ihre Brüder, die vorbeikommen und den Typen verkloppen, sodass der auch etwas lädiert ist.
Allerdings: Als Polizei vorbei kommt, will niemand mit den "Bullen" reden. Auch ein als Zeuge vernommener Nachbar kann nur mitteilen, dass Beschuldigter heim kam, es danach laut wurde und Türen geknallt wurden und etwas später eben die Brüder vorbeikamen.
Aus Sicht der Ermittlungsbehörden blieb an dieser Stelle also noch offen, was genau passiert ist, ob und wer sich mit wem gekloppt hat usw. Denn es redete ja niemand und Aussage Nachbar gab dafür auch nichts her.
3. Tatkomplex:
Beschuldigter kommt wieder aggro aus dem Station, hat außerdem Rachegelüste ggü den Brüdern seiner Frau, die ihn letztens verkloppt haben.
Schlägt seine Frau mit der Faust.
Die versteckt sich im Bad und ruft wieder die Brüder, die - wie vom Mandanten erhofft - vorbeikommen.
Beschuldigter hatte sich bereits 18cm Küchenmesser bereit gelegt. Er hätte sich vor Brüdern auch verstecken können, aber wollte er nicht.
Als Brüder da sind, macht er ihnen die Tür auf und die Brüder schlagen wieder auf ihn ein. Einem sticht er wie geplant mit dem Messer in die Brust. Der Bruder stirbt. Beim anderen versucht er, ebenfalls in die Brust zu stechen, klappt aber nicht, weil der andere gerade auch ausgeholt hat, erwischt ihn mit dem Messer nur am Arm. Dann wird Beschuldigten Messer derart weggeschlagen, dass er nicht mehr dran kommt.
Herbeigerufene Polizei stellt fest, dass überlebender Bruder einen zusammengeknüllten Zettel in der Faust hat. Der wird beschlagnahmt. Es stellt heraus, dass das ein Brief von dem Angeklagten an die Brüder war. Sinngemäß: "Letzte Warnung! Ich hab letztens eure Schwester mit dem Kopf gegen die Wand gehauen, weil sie mich nicht nerven soll, wann ich aus dem Stadion wiederkomme. Euch geht das nichts an. Wenn ihr noch mal kommt, steche ich euch ab wie Schweine. Keine Gnade".
Der Arzt, der ebenfalls verletzten Beschuldigten behandelt, wurde von diesem erstmal ordnungsgemäß von Schweigepflicht entbunden. Er gibt nach Belehrung an KHK weiter, was ihm Beschuldigter gesagt hat, nämlich: Beschuldigter hat eingeräumt, dass er die Brüder töten wollte, um sich für Abreibung letztens zu rächen. Messer extra bereit gelegt. Ausweichen vor Brüdern möglich gewesen, aber wollte er nicht. Außerdem gezielter Stich in Brust beim einen Bruder. Beim anderen wollte er das auch so machen, aber hat halt nicht geklappt beim Kampf und dann wars Messer weg.
Später geht bei Polizei dann noch ein elektronisches Schreiben von der Verteidigerin des Beschuldigten ein zu dem Ermittlungsverfahren, dass gegen Beschuldigten inzwischen wegen des Kopf-gegen-Wand-stoßen der Ehefrau läufst. Da leitet sie erstmal eine Nachricht an die Ehefrau weiter, in dem sie erklärt, bei Besprechung habe Mandant ihr gesagt, es tue ihm sehr leid, seine Frau gegen die Wand gestoßen zu haben, er entschuldige sich Blabla. Auch für die Faustschläge. Er habe die Brüder aber halt "aus dem Weg" haben wollen.
Das leitet die Verteidigerin so weiter mit der Bitte, zugunsten ihres Mandanten beim Ermittlungsverfahren hinsichtlich Kopf gegen Wand schlagen zu berücksichtigen, dass er sich bei seiner Frau entschuldigt hätte.
Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft und der überlebende Bruder - der bisher nichts ausgesagt hatte - verstirbt bei nem Verkehrsunfall.
Verteidigerin teilt mit:
- Ehefrau wird nicht aussagen
- Schweigepflichtentbindung Arzt ist widerrufen, etwaiger Verwertung der Aussage wird widersprochen
- beim einen Bruder gefundener Zettel soll rechtswidrig beschlagnahmt sein, Verwertung wird widersprochen
- Verwertung ihrer Mitteilung an die Polizei wird ebenfalls widersprochen
Daraus ergeben sich folgende Beweismittel:
1. Tatkomplex (Beleidigung):
- Aussage Beamter
2.Tatkomplex (Kopf gegen Wand):
- Zettel an Brüder
- Mitteilung der Verteidigerin an Polizei
- Aussage Beamte, dass Ehefrau Platzwunde hatte
- Aussage Ehefrau, aber die will ja nix sagen und VerweigerungsR
3.Tatkomplex:
- Zettel an Brüder (da darin auch Abstechen angekündigt)
- Mitteilung der Verteidigerin an Polizei (da es darin auch hieß, Beschuldigter wollte sich rächen und Brüder aus dem Weg haben)
- Aussage Arzt, aber der hatte angekündigt, dass er noch nicht weiß, ob er entgegen nun wieder bestehender Schweigepflicht aussagen will
- Aussage Polizeibeamter, der Arzt vernommen hat
- Aussage Ehefrau, aber s.o. die hält die Klappe
Verwertbarkeit bei mir ALLES iE (+), aber vllt zu optimistisch...
Zettel:
könnte nach § 97 I Nr. 1 StPO unverwertbar sein (schriftliche Mitteilung Zeugnisverweigerungsberechtigter an Beschuldigten)
-> hab argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Brüder, an die es adressiert war, noch nicht Beschuldigte einer Straftat waren. Denn Polizei wusste ja noch nicht, dass sie den Beschuldigten vermöbelt hatten. Das entsprechende Geschehen aus dem 2. Tatkomplex war bis hierhin ja noch völlig im Dunkeln... Kein Plan, ob das richtig war.
Mitteilung der Verteidigerin:
Joa, kein Plan, irgendwie hat nix richtig gepasst...
- § 97 I Nr 1 StPO (-), nicht beschlagnahmt
- § 252 StPO (-), dafür hätte Gespräch Verteidigerin mit Beschuldigtem, was wiedergegeben wurde, eine Vernehmung sein müssen.
- § 148 StPO (freie Kommunikation Beschuldigter mit Verteidiger) (-), hier hat Verteidigerin ja von sich aus Dinge weitergetragen, ohne dass Kom. mit Beschuldigtem betroffen
- allgemeine Grundsätze (faires Verfahren, Art 6 EMRK etc): einfach mal angesprochen, aber ganz ehrlich, Verteidigerin war halt einfach dumm🤣 Enthält Recht auf faires Verfahren den Grundsatz, dass Verteidigung keine blöden Fehler machen darf?
Aussage Arzt:
von auszugehen, dass er tatsächlich nix sagt, weil wäre ja Straftat
Aussage Vernehmungsbeamter, der Arzt vernommen hat:
§ 252 StPO, falls Arzt tatsächlich vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht? Hab dazu im Kommentar gefunden, dass Vorschrift in Fällen, in denen Berufsgeheimnisträger zum Zeitpunkt der Vernehmung von Schweigepflicht befreit war, nicht gilt. Weil dann kein Gewissenskonflikt.
Materiell:
1. Tatkomplex
Beleidigung durch bloßes Tragen ACAB-Shirt (-), reicht für Beleidigung nicht aus, weil Personenmehrheit, die kollektiv beleidigt werden soll, nicht ausreichend begrenzt (alle Polizisten).
Aber Beleidigung dadurch, dass er konkret zum einen Beamten hingegangen ist, den angesprochen und auf sein Shirt verwiesen hat (+), hier hinreichend individualisiert, wer angesprochen ist
2.Tatkomplex
- gefährliche KV zulasten Ehefrau (+), Wand zwar kein gefährliches Werkzeug, weil statisch, aber eine das Leben gefährdende Behandlung
3. Tatkomplex:
- Totschlag hinsichtlich Bruder (+), Schwerpunkte:
Tötungsvorsatz, Hemmschwelle vs besonders gefährliche Begehungsweise, Würdigung aller Umstände
Notwehr (-), Absichtsprovokation, natürlich zu diskutieren, aber viel Material dafür
- außerdem natürlich gefährliche KV (gefährliches Werkzeug, Leben gef. Behandlung) zulasten getöteter Bruder, aber auf Konkurrenzeben weg
- versuchter Totschlag hinsichtlich zweitem Bruder
unmittelbares Ansetzen dadurch, dass wie geplant Stich zur Brust ausgeführt
Versuch aber fehlgeschlagen, da Messer weggeflogen ist beim Kampf und er nicht mehr dran kam, daher auch kein Rücktritt
- auch gefährliche KV (+), hat ihn ja zumindest am Arm getroffen, tritt hier auch nicht auf Konkurrenzebene zurück, um Unrecht des Verletzungserfolgs zum Ausdruck zu bringen
Prozessual:
- Anklage zwingend Schwurgericht, weil Tötungsdelikt
- weitere Untersuchungshaft? Anders als sonst waren hier keine Hinweise auf mögliche Fluchtaktivitäten (steht ja sonst fast immer was in die Richtung drin), auch keine Verdunklungsgefahr. Deswegen hab ich mich auf § 112 III StPO gestützt. Da konnte man dann schön labern. muss verfassungskonform ausgelegt werden, dass nach Umständen "quasi-Haftgründe" vorliegen, also Flucht etc nach Umständen denkbar. Und dann verwerten, was es hier so gab: empfindliche Strafe für Tötungsdelikt, einschlägig vorbestraft und sogar drohender Bewährungswiderruf 1J 6M on top. Außerdem sehr angespanntes Verhältnis mit Ehefrau, sodass auch familiäre Bindung eher schwach.
Haftbefehl hält.
- die ganze Opportunitätsdinger (§§ 154, 154a StPO) waren ausgeschlossen
Nutzen diese Romane jemandem oder nervts eher?🤣
12.08.2026, 09:55
Bei mir lief die Staatsanwaltsklausur leider nicht so gut, aber habe viele auch so. Ich bin allerdings von einer Unverwertbarkeit des Briefes der Verteidigung ausgegangen, aber konnte es auch nicht so gut begründen. 😅 Hab es dann damit begründet, dass die Ehefrau den Brief übergeben hat. Man also überhaupt nicht wusste, ob der Brief wirklich von der Verteidigung abgeschickt werden sollte (wieso hat ihn die Verteidigung nicht selbst verschickt oder vorbeigebracht!?) und dass die Ehefrau hätte vorher belehrt werden müssen, bevor sie den Brief übergeben hat.
Mir fehlte aber auch etwas die Zeit und so konnte ich dann den hinreichenden Tatverdacht im 2. Tatkomplex ablehnen 😅
Mir fehlte aber auch etwas die Zeit und so konnte ich dann den hinreichenden Tatverdacht im 2. Tatkomplex ablehnen 😅
12.08.2026, 09:58
Und im ersten Tatkomplex habe ich auch jeweils den hinreichenden Tatverdacht abgelehnt. Zwar hätte man den im zweiten Fall aufgrund der Individualisierung auch easy bejahen können, allerdings hätte ich ihn dann wegen des Shirts mitanklagen müssen. Das kam mir komplett praxisfern vor bei einer Anklage wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung.
12.08.2026, 10:36
Nach meiner Erinnerung war diese Mitteilung der Verteidigerin an die Polizei als elektronisches Dokument erfolgt und bestand aus:
- Schreiben der Verteidigerin, was ursprünglich an die Ehefrau gerichtet war. Darin fasst Verteidigerin Gespräch zusammen, dass sie mit Beschuldigtem geführt hat und in dem Beschuldigter gesagt hat: Kopf -> Wand tut mir leid, Faustschläge tun mir leid, wollte mich an Brüdern meiner Frau rächen und die aus dem Weg haben
- Bitte der Verteidigerin, im Ermittlungsverfahren wegen Kopf -> Wand zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bei seiner Frau entschuldigt habe und es ihm leid Deswegen bin ich jetzt etwas verwirrt, was du meinst. Kann aber auch sehr gut sein, dass ich im Stress den Sachverhalt missverstanden habe. Oder der bei dir abgewandelt und anders gelagert war.
Ansonsten: Jup, halte ich genau wie du für etwas praxisfremd, den Kleinkram neben dem Tötungsdelikt anzuklagen😂
Allerdings kam die Praxisfremde ja vor allem durch den Bearbeitervermerk zustande, der die Opportunitätsdinger verboten hat... Sonst hätte mans ja darüber platt machen können. Mein Gedanke war: wenn die mir §§ 154, 154a verbieten, wollen sie mich zwingen, jeden Mist anzuklagen😅
- Schreiben der Verteidigerin, was ursprünglich an die Ehefrau gerichtet war. Darin fasst Verteidigerin Gespräch zusammen, dass sie mit Beschuldigtem geführt hat und in dem Beschuldigter gesagt hat: Kopf -> Wand tut mir leid, Faustschläge tun mir leid, wollte mich an Brüdern meiner Frau rächen und die aus dem Weg haben
- Bitte der Verteidigerin, im Ermittlungsverfahren wegen Kopf -> Wand zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bei seiner Frau entschuldigt habe und es ihm leid Deswegen bin ich jetzt etwas verwirrt, was du meinst. Kann aber auch sehr gut sein, dass ich im Stress den Sachverhalt missverstanden habe. Oder der bei dir abgewandelt und anders gelagert war.
Ansonsten: Jup, halte ich genau wie du für etwas praxisfremd, den Kleinkram neben dem Tötungsdelikt anzuklagen😂
Allerdings kam die Praxisfremde ja vor allem durch den Bearbeitervermerk zustande, der die Opportunitätsdinger verboten hat... Sonst hätte mans ja darüber platt machen können. Mein Gedanke war: wenn die mir §§ 154, 154a verbieten, wollen sie mich zwingen, jeden Mist anzuklagen😅










