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Klausuren Juli 2026
DiplomJ
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Beiträge: 7
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#31
04.07.2026, 08:33
An die Leute aus NDS: Habt ihr das Gutachten gestern zweischichtig aufgebaut? Aus meiner Sicht gab es keine streitigen Tatsachen oder?😅
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examen2026
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2026
#32
04.07.2026, 09:45
Hessen

Meine Lösung ZI: 


Ich habe denke ich die Zulässigkeit, also Bestimmtheit und Feststellungsinteresse ganz gut argumentiert. Materiell-rechtlich habe ich die Abgrenzung zur Gefälligkeit / Rechtsbindungswillen noch gut hinbekommen. Danach bin ich etwas geschwommen und habe nicht sauber juristisch gearbeitet sondern hauptsächlich die Arugunente aus dem Sachverhalt genutzt wegen der Zeit bei § 7 StVG und bei § 254 BGB. 

Schwerpunkt habe ich bei Gefälligkeitsvertrag und § 254 BGB gesehen und behandelt und eine Reduzierung von 100 % angenommen und bei §823 I uhr § 823 II kurz auch darauf verwiesen ohne da was zu prüfen. Leider kam ich aufgrund der Zeit nicht dazu die Unfallvorschriften vertieft behandelt und auch nicht als Schutzgesetze von 823 besprochen leider, sondern sie auch unter § 254 BGB verwertet. 

Die Hilfswiderklage habe ich dann angenommen mit einem kurzen Verweis auf den innerprozessuale Bedingung die zulässig ist und § 33 und die Konnexität und durchgeprüft, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht aber aufgerechnet wurde mit einem Gegenanspruch aus § 280, 241 Abs. 2 BGB und daher wieder untergegangen ist. Die Gegenseite meinte man hätte ne Frist setzen sollen ich hab das verneint

Z III:

War sehr wild. 

Sachverhalt: 

Wir sollten einen Vermieter beraten. Er hatte eine Klage bekommen nachdem er eigentlich einen Prozessvergleich nach einer Räumungsklage abgeschlossen hatte. Und dann hat der Beklagte diesen angefochten weil der Beklagte sagte, die Richterin hätte ihn aufklären müssen dass die Kündigung eigentlich wirksam war sonst hätte er keinen Prozessvergleich abgeschlossen. Im Prozessvergleich selbst wurde auch keine Widerrufmöglichkeit festgehalten. Es wurde aber ein Räumungsverzicht vereinbart. Es war vor dem Amtsgericht irgendwo in NRW und es waren keine Anwälte anwesend als der Prozessvergleich abgeschlossen wurde. In dem Vergleich wurde festgehalten, dass der Beklagte 1500 Euro zahlen soll. Dieser hat sodann 1500 Euro überwiesen aber als Betreff geschrieben dass dies nur eine Nachzahlung für die nicht gezahlten Monate gilt und die Kündigung damit nicht mehr gilt. Dann hat der Anwalt des Beklagten Klage erhoben und wollte festgestellt haben dass der Vergleich aufgehoben wurde und hilfsweise wollte er die Räumungsfrist verlängern. Dann war da noch ein anderer Vermieter der hatte eine Balkonkraftwerk auf seinem Balkon stehen mit einem normalen Stecker mit Steckdose und der Mandant wollte wissen ob er das entfernen kann. Außerdem wollte er zwei Klauseln überprüft haben aus seinem Mietvertrag einmal ob er die Schriftform auflockern kann und einmal falls der Mieter vor Mietbeginn einzieht, ob er da jede Haftung ausschließen kann. Er benutzt diese Klauseln in allen seinen Mietverträgen. Die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 war ausgeschlossen. 


Meine Lösung:

Ich hab erstmal den Prozessvergleich geprüft und gesagt Doppelnatur; und da war dirket dass die Zuständigkeit gerügt wurde also der Prozessvergleich hätte laut Anwalt der Gegenseite nicht vor dem Amtsgericht abgeschlossen werden dürfen weil ein anderes Amtsgericht zuständig war. Ich hab dann gesagt dass 29a ZPO gilt und das zwar stimmt aber hier es unschädlich ist, weil im T/P stand dass falls das Gericht falsch besetzt ist, dann ist zwar die Zulässigkeit nicht gegeben, aber das ist unschädlich für den Prozessvergleich. Hab dann gesagt dass das dann erst Recht gilt falls das örtlich nicht zuständige Gericht hier handelt.

Hab dann gesagt der Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag und auf Prozesshandlunhen sind § 119 ff BGB nicht anwendbar aber hier ausmaße schon. Dann hab ich die Anfechtung nach 123 und 779 geprüft und gesagt dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist den Beklagten aufzuklären und rechtlich zu beraten, er kann zwar Hinweise erteilen aber dem Beklagten steht es frei sich Rechtsberatung zu holen bevor er so einen Vergleich abschließt. 

Dann habe ich gesagt er könnte aber Widerrufen haben. Es war zwar kein Widerruf festgehalten; hab dann aber in T/P wohl was falsch verstanden und geschrieben, l dass falls kein Widerruf festgehalten wurde ausnahmsweise doch widerrufen werden kann wenn Formforschriten nicht eingehalten wurden. 

Dann hab ich gesagt dass keine Anwälte anwesend waren und das ein Formfehler ist, was ja bei Amtsgericht egal ist :(

Dann hab ich gesagt dass daher der Betreff der Überweisung so ausgelegt werden kann nach §§ 133,157 BGB dass das ein Widderuf sein soll weil das auch formfrei möglich ist. 

Dann bin ich in Räumungsfristverlängerung nach 721 ZPO und hab da lang und breit ausgelegt was der Masstab ist und dass die Obdachlosigkeit droht und er Teilzeit Kinder hat etc. und es ist noch kein Jahr also Prognose das Gericht wird wahrscheinlich zustimmen. Keine Ahnung ob das dann richtig oder ein Folgefehler ist. 

Ich habe nichts mit dem Räumungsverzicht diskutiert fand das nicht relevant, was ich glaube schon relevant war. 

Dann hab ich nach 1004 Abs. 1 S. BGB den Beseitigungsanspruch geprüft und hab gesagt vorläufig nein weil es besteht aktuell keine Gefahr zwar muss der Eigentümer haften nach §§ 828 ff BGB aber es ist gar nicht ersichtlich dass warum da jetzt ne Gefahr ausgeht und nach Art. 2 Abs. 1 GG wiegt hier die Handlungsfreiheit mehr des Mieters. Hab aber 554 BGB gar nicht gesehen 

Dann ganz schnell noch gesagt die beiden Klauseln sind unwirksam weil Benachteilung Vermieter Sinn und Zweck Formvorschriten und  dann noch man kann nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach AGB ausschließen.

In der Zweckmäßigkeit hatte ich nicht mehr so viel Zeit hab da nur gesagt er hatte ursprünglich die Kaution nicht vollständig gezahlt daraus ergibt ein Kündigungsanspruch und hab ne Klageerwiderung geschrieben die Klage abzuweisen und auf die Kautionsache verwiesen mangels Zeit. 

Ich glaube ich hätte über die falsche Räumungsverzichtserklärung den Vergleich nichtig stellen müssen und dann inzident prüfen dass die Kündigung wegen falscher Form wegen E-Mail Kündigung nicht richtig war und dann Klage wegen fehlender Kautionzahlung empfehlen bzw da Kündigung aussprechen. 


———////————
Bisher lief es glaube also leider nicht so
gut und ich glaube beide Klausuren sind hier maximal im Grenzbereich. Ich weiß ich habe noch 6 Klausuren aber bin frustriert und momentan bin ich schon etwas verunsichert. noch zu früh um zu sagen ich sollte das abbrechen. Aber momentan bin ich schon etwas veru
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WissMit12
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#33
04.07.2026, 10:06
(04.07.2026, 09:45)examen2026 schrieb:  Hessen

Meine Lösung ZI: 


Ich habe denke ich die Zulässigkeit, also Bestimmtheit und Feststellungsinteresse ganz gut argumentiert. Materiell-rechtlich habe ich die Abgrenzung zur Gefälligkeit / Rechtsbindungswillen noch gut hinbekommen. Danach bin ich etwas geschwommen und habe nicht sauber juristisch gearbeitet sondern hauptsächlich die Arugunente aus dem Sachverhalt genutzt wegen der Zeit bei § 7 StVG und bei § 254 BGB. 

Schwerpunkt habe ich bei Gefälligkeitsvertrag und § 254 BGB gesehen und behandelt und eine Reduzierung von 100 % angenommen und bei §823 I uhr § 823 II kurz auch darauf verwiesen ohne da was zu prüfen. Leider kam ich aufgrund der Zeit nicht dazu die Unfallvorschriften vertieft behandelt und auch nicht als Schutzgesetze von 823 besprochen leider, sondern sie auch unter § 254 BGB verwertet. 

Die Hilfswiderklage habe ich dann angenommen mit einem kurzen Verweis auf den innerprozessuale Bedingung die zulässig ist und § 33 und die Konnexität und durchgeprüft, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht aber aufgerechnet wurde mit einem Gegenanspruch aus § 280, 241 Abs. 2 BGB und daher wieder untergegangen ist. Die Gegenseite meinte man hätte ne Frist setzen sollen ich hab das verneint

Z III:

War sehr wild. 

Sachverhalt: 

Wir sollten einen Vermieter beraten. Er hatte eine Klage bekommen nachdem er eigentlich einen Prozessvergleich nach einer Räumungsklage abgeschlossen hatte. Und dann hat der Beklagte diesen angefochten weil der Beklagte sagte, die Richterin hätte ihn aufklären müssen dass die Kündigung eigentlich wirksam war sonst hätte er keinen Prozessvergleich abgeschlossen. Im Prozessvergleich selbst wurde auch keine Widerrufmöglichkeit festgehalten. Es wurde aber ein Räumungsverzicht vereinbart. Es war vor dem Amtsgericht irgendwo in NRW und es waren keine Anwälte anwesend als der Prozessvergleich abgeschlossen wurde. In dem Vergleich wurde festgehalten, dass der Beklagte 1500 Euro zahlen soll. Dieser hat sodann 1500 Euro überwiesen aber als Betreff geschrieben dass dies nur eine Nachzahlung für die nicht gezahlten Monate gilt und die Kündigung damit nicht mehr gilt. Dann hat der Anwalt des Beklagten Klage erhoben und wollte festgestellt haben dass der Vergleich aufgehoben wurde und hilfsweise wollte er die Räumungsfrist verlängern. Dann war da noch ein anderer Vermieter der hatte eine Balkonkraftwerk auf seinem Balkon stehen mit einem normalen Stecker mit Steckdose und der Mandant wollte wissen ob er das entfernen kann. Außerdem wollte er zwei Klauseln überprüft haben aus seinem Mietvertrag einmal ob er die Schriftform auflockern kann und einmal falls der Mieter vor Mietbeginn einzieht, ob er da jede Haftung ausschließen kann. Er benutzt diese Klauseln in allen seinen Mietverträgen. Die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 war ausgeschlossen. 


Meine Lösung:

Ich hab erstmal den Prozessvergleich geprüft und gesagt Doppelnatur; und da war dirket dass die Zuständigkeit gerügt wurde also der Prozessvergleich hätte laut Anwalt der Gegenseite nicht vor dem Amtsgericht abgeschlossen werden dürfen weil ein anderes Amtsgericht zuständig war. Ich hab dann gesagt dass 29a ZPO gilt und das zwar stimmt aber hier es unschädlich ist, weil im T/P stand dass falls das Gericht falsch besetzt ist, dann ist zwar die Zulässigkeit nicht gegeben, aber das ist unschädlich für den Prozessvergleich. Hab dann gesagt dass das dann erst Recht gilt falls das örtlich nicht zuständige Gericht hier handelt.

Hab dann gesagt der Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag und auf Prozesshandlunhen sind § 119 ff BGB nicht anwendbar aber hier ausmaße schon. Dann hab ich die Anfechtung nach 123 und 779 geprüft und gesagt dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist den Beklagten aufzuklären und rechtlich zu beraten, er kann zwar Hinweise erteilen aber dem Beklagten steht es frei sich Rechtsberatung zu holen bevor er so einen Vergleich abschließt. 

Dann habe ich gesagt er könnte aber Widerrufen haben. Es war zwar kein Widerruf festgehalten; hab dann aber in T/P wohl was falsch verstanden und geschrieben, l dass falls kein Widerruf festgehalten wurde ausnahmsweise doch widerrufen werden kann wenn Formforschriten nicht eingehalten wurden. 

Dann hab ich gesagt dass keine Anwälte anwesend waren und das ein Formfehler ist, was ja bei Amtsgericht egal ist :(

Dann hab ich gesagt dass daher der Betreff der Überweisung so ausgelegt werden kann nach §§ 133,157 BGB dass das ein Widderuf sein soll weil das auch formfrei möglich ist. 

Dann bin ich in Räumungsfristverlängerung nach 721 ZPO und hab da lang und breit ausgelegt was der Masstab ist und dass die Obdachlosigkeit droht und er Teilzeit Kinder hat etc. und es ist noch kein Jahr also Prognose das Gericht wird wahrscheinlich zustimmen. Keine Ahnung ob das dann richtig oder ein Folgefehler ist. 

Ich habe nichts mit dem Räumungsverzicht diskutiert fand das nicht relevant, was ich glaube schon relevant war. 

Dann hab ich nach 1004 Abs. 1 S. BGB den Beseitigungsanspruch geprüft und hab gesagt vorläufig nein weil es besteht aktuell keine Gefahr zwar muss der Eigentümer haften nach §§ 828 ff BGB aber es ist gar nicht ersichtlich dass warum da jetzt ne Gefahr ausgeht und nach Art. 2 Abs. 1 GG wiegt hier die Handlungsfreiheit mehr des Mieters. Hab aber 554 BGB gar nicht gesehen 

Dann ganz schnell noch gesagt die beiden Klauseln sind unwirksam weil Benachteilung Vermieter Sinn und Zweck Formvorschriten und  dann noch man kann nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach AGB ausschließen.

In der Zweckmäßigkeit hatte ich nicht mehr so viel Zeit hab da nur gesagt er hatte ursprünglich die Kaution nicht vollständig gezahlt daraus ergibt ein Kündigungsanspruch und hab ne Klageerwiderung geschrieben die Klage abzuweisen und auf die Kautionsache verwiesen mangels Zeit. 

Ich glaube ich hätte über die falsche Räumungsverzichtserklärung den Vergleich nichtig stellen müssen und dann inzident prüfen dass die Kündigung wegen falscher Form wegen E-Mail Kündigung nicht richtig war und dann Klage wegen fehlender Kautionzahlung empfehlen bzw da Kündigung aussprechen. 


———////————
Bisher lief es glaube also leider nicht so
gut und ich glaube beide Klausuren sind hier maximal im Grenzbereich. Ich weiß ich habe noch 6 Klausuren aber bin frustriert und momentan bin ich schon etwas verunsichert. noch zu früh um zu sagen ich sollte das abbrechen. Aber momentan bin ich schon etwas veru

Wieso sollte das für den Mandanten Sinn machen den Vergleich anzufechten? 
Für ihn ist der Vergleich und damit die Kündigung wirksam. Die Räumungsfrist ist auch abgelaufen und es ist strittig ob eine neue Räumungsfrist überhaupt gewährt werden kann, was abgelehnt werden kann. 
Wenn er den Vergleich nichtig stellt wegen der Abweichung der Verzichtsklausel muss er das Verfahren fortführen, nochmal Kündigungen, dann kann der Mieter einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Das würde keinen Sinn machen
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Muma
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#34
04.07.2026, 10:07
(04.07.2026, 08:33)DiplomJ schrieb:  An die Leute aus NDS: Habt ihr das Gutachten gestern zweischichtig aufgebaut? Aus meiner Sicht gab es keine streitigen Tatsachen oder?😅

Das habe ich Anfangs auch überlegt. Ich habe das Gutachten hinsichtlich beider Mieter getrennt. Beim ersten habe ich zweischichtig aufgebaut und vorher aber die Prüfung der Anfechtung vorgeschaltet. Hinsichtlich des zweiten Mieters habe ich einschichtig geprüft. Im Nachhinein denke ich aber, dass ich auch den ersten Fall hätte einschichtig prüfen sollen.
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WissMit12
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04.07.2026, 10:07
(04.07.2026, 09:45)examen2026 schrieb:  Hessen

Meine Lösung ZI: 


Ich habe denke ich die Zulässigkeit, also Bestimmtheit und Feststellungsinteresse ganz gut argumentiert. Materiell-rechtlich habe ich die Abgrenzung zur Gefälligkeit / Rechtsbindungswillen noch gut hinbekommen. Danach bin ich etwas geschwommen und habe nicht sauber juristisch gearbeitet sondern hauptsächlich die Arugunente aus dem Sachverhalt genutzt wegen der Zeit bei § 7 StVG und bei § 254 BGB. 

Schwerpunkt habe ich bei Gefälligkeitsvertrag und § 254 BGB gesehen und behandelt und eine Reduzierung von 100 % angenommen und bei §823 I uhr § 823 II kurz auch darauf verwiesen ohne da was zu prüfen. Leider kam ich aufgrund der Zeit nicht dazu die Unfallvorschriften vertieft behandelt und auch nicht als Schutzgesetze von 823 besprochen leider, sondern sie auch unter § 254 BGB verwertet. 

Die Hilfswiderklage habe ich dann angenommen mit einem kurzen Verweis auf den innerprozessuale Bedingung die zulässig ist und § 33 und die Konnexität und durchgeprüft, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht aber aufgerechnet wurde mit einem Gegenanspruch aus § 280, 241 Abs. 2 BGB und daher wieder untergegangen ist. Die Gegenseite meinte man hätte ne Frist setzen sollen ich hab das verneint

Z III:

War sehr wild. 

Sachverhalt: 

Wir sollten einen Vermieter beraten. Er hatte eine Klage bekommen nachdem er eigentlich einen Prozessvergleich nach einer Räumungsklage abgeschlossen hatte. Und dann hat der Beklagte diesen angefochten weil der Beklagte sagte, die Richterin hätte ihn aufklären müssen dass die Kündigung eigentlich wirksam war sonst hätte er keinen Prozessvergleich abgeschlossen. Im Prozessvergleich selbst wurde auch keine Widerrufmöglichkeit festgehalten. Es wurde aber ein Räumungsverzicht vereinbart. Es war vor dem Amtsgericht irgendwo in NRW und es waren keine Anwälte anwesend als der Prozessvergleich abgeschlossen wurde. In dem Vergleich wurde festgehalten, dass der Beklagte 1500 Euro zahlen soll. Dieser hat sodann 1500 Euro überwiesen aber als Betreff geschrieben dass dies nur eine Nachzahlung für die nicht gezahlten Monate gilt und die Kündigung damit nicht mehr gilt. Dann hat der Anwalt des Beklagten Klage erhoben und wollte festgestellt haben dass der Vergleich aufgehoben wurde und hilfsweise wollte er die Räumungsfrist verlängern. Dann war da noch ein anderer Vermieter der hatte eine Balkonkraftwerk auf seinem Balkon stehen mit einem normalen Stecker mit Steckdose und der Mandant wollte wissen ob er das entfernen kann. Außerdem wollte er zwei Klauseln überprüft haben aus seinem Mietvertrag einmal ob er die Schriftform auflockern kann und einmal falls der Mieter vor Mietbeginn einzieht, ob er da jede Haftung ausschließen kann. Er benutzt diese Klauseln in allen seinen Mietverträgen. Die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 war ausgeschlossen. 


Meine Lösung:

Ich hab erstmal den Prozessvergleich geprüft und gesagt Doppelnatur; und da war dirket dass die Zuständigkeit gerügt wurde also der Prozessvergleich hätte laut Anwalt der Gegenseite nicht vor dem Amtsgericht abgeschlossen werden dürfen weil ein anderes Amtsgericht zuständig war. Ich hab dann gesagt dass 29a ZPO gilt und das zwar stimmt aber hier es unschädlich ist, weil im T/P stand dass falls das Gericht falsch besetzt ist, dann ist zwar die Zulässigkeit nicht gegeben, aber das ist unschädlich für den Prozessvergleich. Hab dann gesagt dass das dann erst Recht gilt falls das örtlich nicht zuständige Gericht hier handelt.

Hab dann gesagt der Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag und auf Prozesshandlunhen sind § 119 ff BGB nicht anwendbar aber hier ausmaße schon. Dann hab ich die Anfechtung nach 123 und 779 geprüft und gesagt dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist den Beklagten aufzuklären und rechtlich zu beraten, er kann zwar Hinweise erteilen aber dem Beklagten steht es frei sich Rechtsberatung zu holen bevor er so einen Vergleich abschließt. 

Dann habe ich gesagt er könnte aber Widerrufen haben. Es war zwar kein Widerruf festgehalten; hab dann aber in T/P wohl was falsch verstanden und geschrieben, l dass falls kein Widerruf festgehalten wurde ausnahmsweise doch widerrufen werden kann wenn Formforschriten nicht eingehalten wurden. 

Dann hab ich gesagt dass keine Anwälte anwesend waren und das ein Formfehler ist, was ja bei Amtsgericht egal ist :(

Dann hab ich gesagt dass daher der Betreff der Überweisung so ausgelegt werden kann nach §§ 133,157 BGB dass das ein Widderuf sein soll weil das auch formfrei möglich ist. 

Dann bin ich in Räumungsfristverlängerung nach 721 ZPO und hab da lang und breit ausgelegt was der Masstab ist und dass die Obdachlosigkeit droht und er Teilzeit Kinder hat etc. und es ist noch kein Jahr also Prognose das Gericht wird wahrscheinlich zustimmen. Keine Ahnung ob das dann richtig oder ein Folgefehler ist. 

Ich habe nichts mit dem Räumungsverzicht diskutiert fand das nicht relevant, was ich glaube schon relevant war. 

Dann hab ich nach 1004 Abs. 1 S. BGB den Beseitigungsanspruch geprüft und hab gesagt vorläufig nein weil es besteht aktuell keine Gefahr zwar muss der Eigentümer haften nach §§ 828 ff BGB aber es ist gar nicht ersichtlich dass warum da jetzt ne Gefahr ausgeht und nach Art. 2 Abs. 1 GG wiegt hier die Handlungsfreiheit mehr des Mieters. Hab aber 554 BGB gar nicht gesehen 

Dann ganz schnell noch gesagt die beiden Klauseln sind unwirksam weil Benachteilung Vermieter Sinn und Zweck Formvorschriten und  dann noch man kann nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach AGB ausschließen.

In der Zweckmäßigkeit hatte ich nicht mehr so viel Zeit hab da nur gesagt er hatte ursprünglich die Kaution nicht vollständig gezahlt daraus ergibt ein Kündigungsanspruch und hab ne Klageerwiderung geschrieben die Klage abzuweisen und auf die Kautionsache verwiesen mangels Zeit. 

Ich glaube ich hätte über die falsche Räumungsverzichtserklärung den Vergleich nichtig stellen müssen und dann inzident prüfen dass die Kündigung wegen falscher Form wegen E-Mail Kündigung nicht richtig war und dann Klage wegen fehlender Kautionzahlung empfehlen bzw da Kündigung aussprechen. 


———////————
Bisher lief es glaube also leider nicht so
gut und ich glaube beide Klausuren sind hier maximal im Grenzbereich. Ich weiß ich habe noch 6 Klausuren aber bin frustriert und momentan bin ich schon etwas verunsichert. noch zu früh um zu sagen ich sollte das abbrechen. Aber momentan bin ich schon etwas veru
Im Übrigen war meiner Meinung nach nicht 721 sondern 794a einschlägig
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Muma
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#36
04.07.2026, 10:12
(04.07.2026, 10:06)WissMit12 schrieb:  
(04.07.2026, 09:45)examen2026 schrieb:  Hessen

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Ich habe denke ich die Zulässigkeit, also Bestimmtheit und Feststellungsinteresse ganz gut argumentiert. Materiell-rechtlich habe ich die Abgrenzung zur Gefälligkeit / Rechtsbindungswillen noch gut hinbekommen. Danach bin ich etwas geschwommen und habe nicht sauber juristisch gearbeitet sondern hauptsächlich die Arugunente aus dem Sachverhalt genutzt wegen der Zeit bei § 7 StVG und bei § 254 BGB. 

Schwerpunkt habe ich bei Gefälligkeitsvertrag und § 254 BGB gesehen und behandelt und eine Reduzierung von 100 % angenommen und bei §823 I uhr § 823 II kurz auch darauf verwiesen ohne da was zu prüfen. Leider kam ich aufgrund der Zeit nicht dazu die Unfallvorschriften vertieft behandelt und auch nicht als Schutzgesetze von 823 besprochen leider, sondern sie auch unter § 254 BGB verwertet. 

Die Hilfswiderklage habe ich dann angenommen mit einem kurzen Verweis auf den innerprozessuale Bedingung die zulässig ist und § 33 und die Konnexität und durchgeprüft, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht aber aufgerechnet wurde mit einem Gegenanspruch aus § 280, 241 Abs. 2 BGB und daher wieder untergegangen ist. Die Gegenseite meinte man hätte ne Frist setzen sollen ich hab das verneint

Z III:

War sehr wild. 

Sachverhalt: 

Wir sollten einen Vermieter beraten. Er hatte eine Klage bekommen nachdem er eigentlich einen Prozessvergleich nach einer Räumungsklage abgeschlossen hatte. Und dann hat der Beklagte diesen angefochten weil der Beklagte sagte, die Richterin hätte ihn aufklären müssen dass die Kündigung eigentlich wirksam war sonst hätte er keinen Prozessvergleich abgeschlossen. Im Prozessvergleich selbst wurde auch keine Widerrufmöglichkeit festgehalten. Es wurde aber ein Räumungsverzicht vereinbart. Es war vor dem Amtsgericht irgendwo in NRW und es waren keine Anwälte anwesend als der Prozessvergleich abgeschlossen wurde. In dem Vergleich wurde festgehalten, dass der Beklagte 1500 Euro zahlen soll. Dieser hat sodann 1500 Euro überwiesen aber als Betreff geschrieben dass dies nur eine Nachzahlung für die nicht gezahlten Monate gilt und die Kündigung damit nicht mehr gilt. Dann hat der Anwalt des Beklagten Klage erhoben und wollte festgestellt haben dass der Vergleich aufgehoben wurde und hilfsweise wollte er die Räumungsfrist verlängern. Dann war da noch ein anderer Vermieter der hatte eine Balkonkraftwerk auf seinem Balkon stehen mit einem normalen Stecker mit Steckdose und der Mandant wollte wissen ob er das entfernen kann. Außerdem wollte er zwei Klauseln überprüft haben aus seinem Mietvertrag einmal ob er die Schriftform auflockern kann und einmal falls der Mieter vor Mietbeginn einzieht, ob er da jede Haftung ausschließen kann. Er benutzt diese Klauseln in allen seinen Mietverträgen. Die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 war ausgeschlossen. 


Meine Lösung:

Ich hab erstmal den Prozessvergleich geprüft und gesagt Doppelnatur; und da war dirket dass die Zuständigkeit gerügt wurde also der Prozessvergleich hätte laut Anwalt der Gegenseite nicht vor dem Amtsgericht abgeschlossen werden dürfen weil ein anderes Amtsgericht zuständig war. Ich hab dann gesagt dass 29a ZPO gilt und das zwar stimmt aber hier es unschädlich ist, weil im T/P stand dass falls das Gericht falsch besetzt ist, dann ist zwar die Zulässigkeit nicht gegeben, aber das ist unschädlich für den Prozessvergleich. Hab dann gesagt dass das dann erst Recht gilt falls das örtlich nicht zuständige Gericht hier handelt.

Hab dann gesagt der Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag und auf Prozesshandlunhen sind § 119 ff BGB nicht anwendbar aber hier ausmaße schon. Dann hab ich die Anfechtung nach 123 und 779 geprüft und gesagt dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist den Beklagten aufzuklären und rechtlich zu beraten, er kann zwar Hinweise erteilen aber dem Beklagten steht es frei sich Rechtsberatung zu holen bevor er so einen Vergleich abschließt. 

Dann habe ich gesagt er könnte aber Widerrufen haben. Es war zwar kein Widerruf festgehalten; hab dann aber in T/P wohl was falsch verstanden und geschrieben, l dass falls kein Widerruf festgehalten wurde ausnahmsweise doch widerrufen werden kann wenn Formforschriten nicht eingehalten wurden. 

Dann hab ich gesagt dass keine Anwälte anwesend waren und das ein Formfehler ist, was ja bei Amtsgericht egal ist :(

Dann hab ich gesagt dass daher der Betreff der Überweisung so ausgelegt werden kann nach §§ 133,157 BGB dass das ein Widderuf sein soll weil das auch formfrei möglich ist. 

Dann bin ich in Räumungsfristverlängerung nach 721 ZPO und hab da lang und breit ausgelegt was der Masstab ist und dass die Obdachlosigkeit droht und er Teilzeit Kinder hat etc. und es ist noch kein Jahr also Prognose das Gericht wird wahrscheinlich zustimmen. Keine Ahnung ob das dann richtig oder ein Folgefehler ist. 

Ich habe nichts mit dem Räumungsverzicht diskutiert fand das nicht relevant, was ich glaube schon relevant war. 

Dann hab ich nach 1004 Abs. 1 S. BGB den Beseitigungsanspruch geprüft und hab gesagt vorläufig nein weil es besteht aktuell keine Gefahr zwar muss der Eigentümer haften nach §§ 828 ff BGB aber es ist gar nicht ersichtlich dass warum da jetzt ne Gefahr ausgeht und nach Art. 2 Abs. 1 GG wiegt hier die Handlungsfreiheit mehr des Mieters. Hab aber 554 BGB gar nicht gesehen 

Dann ganz schnell noch gesagt die beiden Klauseln sind unwirksam weil Benachteilung Vermieter Sinn und Zweck Formvorschriten und  dann noch man kann nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach AGB ausschließen.

In der Zweckmäßigkeit hatte ich nicht mehr so viel Zeit hab da nur gesagt er hatte ursprünglich die Kaution nicht vollständig gezahlt daraus ergibt ein Kündigungsanspruch und hab ne Klageerwiderung geschrieben die Klage abzuweisen und auf die Kautionsache verwiesen mangels Zeit. 

Ich glaube ich hätte über die falsche Räumungsverzichtserklärung den Vergleich nichtig stellen müssen und dann inzident prüfen dass die Kündigung wegen falscher Form wegen E-Mail Kündigung nicht richtig war und dann Klage wegen fehlender Kautionzahlung empfehlen bzw da Kündigung aussprechen. 


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Bisher lief es glaube also leider nicht so
gut und ich glaube beide Klausuren sind hier maximal im Grenzbereich. Ich weiß ich habe noch 6 Klausuren aber bin frustriert und momentan bin ich schon etwas verunsichert. noch zu früh um zu sagen ich sollte das abbrechen. Aber momentan bin ich schon etwas veru

Wieso sollte das für den Mandanten Sinn machen den Vergleich anzufechten? 
Für ihn ist der Vergleich und damit die Kündigung wirksam. Die Räumungsfrist ist auch abgelaufen und es ist strittig ob eine neue Räumungsfrist überhaupt gewährt werden kann, was abgelehnt werden kann. 
Wenn er den Vergleich nichtig stellt wegen der Abweichung der Verzichtsklausel muss er das Verfahren fortführen, nochmal Kündigungen, dann kann der Mieter einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Das würde keinen Sinn machen
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2026, 10:12 von Muma.)
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Zweifler123
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04.07.2026, 11:34
(04.07.2026, 10:07)WissMit12 schrieb:  
(04.07.2026, 09:45)examen2026 schrieb:  Hessen

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Die Hilfswiderklage habe ich dann angenommen mit einem kurzen Verweis auf den innerprozessuale Bedingung die zulässig ist und § 33 und die Konnexität und durchgeprüft, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht aber aufgerechnet wurde mit einem Gegenanspruch aus § 280, 241 Abs. 2 BGB und daher wieder untergegangen ist. Die Gegenseite meinte man hätte ne Frist setzen sollen ich hab das verneint

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War sehr wild. 

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Wir sollten einen Vermieter beraten. Er hatte eine Klage bekommen nachdem er eigentlich einen Prozessvergleich nach einer Räumungsklage abgeschlossen hatte. Und dann hat der Beklagte diesen angefochten weil der Beklagte sagte, die Richterin hätte ihn aufklären müssen dass die Kündigung eigentlich wirksam war sonst hätte er keinen Prozessvergleich abgeschlossen. Im Prozessvergleich selbst wurde auch keine Widerrufmöglichkeit festgehalten. Es wurde aber ein Räumungsverzicht vereinbart. Es war vor dem Amtsgericht irgendwo in NRW und es waren keine Anwälte anwesend als der Prozessvergleich abgeschlossen wurde. In dem Vergleich wurde festgehalten, dass der Beklagte 1500 Euro zahlen soll. Dieser hat sodann 1500 Euro überwiesen aber als Betreff geschrieben dass dies nur eine Nachzahlung für die nicht gezahlten Monate gilt und die Kündigung damit nicht mehr gilt. Dann hat der Anwalt des Beklagten Klage erhoben und wollte festgestellt haben dass der Vergleich aufgehoben wurde und hilfsweise wollte er die Räumungsfrist verlängern. Dann war da noch ein anderer Vermieter der hatte eine Balkonkraftwerk auf seinem Balkon stehen mit einem normalen Stecker mit Steckdose und der Mandant wollte wissen ob er das entfernen kann. Außerdem wollte er zwei Klauseln überprüft haben aus seinem Mietvertrag einmal ob er die Schriftform auflockern kann und einmal falls der Mieter vor Mietbeginn einzieht, ob er da jede Haftung ausschließen kann. Er benutzt diese Klauseln in allen seinen Mietverträgen. Die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 war ausgeschlossen. 


Meine Lösung:

Ich hab erstmal den Prozessvergleich geprüft und gesagt Doppelnatur; und da war dirket dass die Zuständigkeit gerügt wurde also der Prozessvergleich hätte laut Anwalt der Gegenseite nicht vor dem Amtsgericht abgeschlossen werden dürfen weil ein anderes Amtsgericht zuständig war. Ich hab dann gesagt dass 29a ZPO gilt und das zwar stimmt aber hier es unschädlich ist, weil im T/P stand dass falls das Gericht falsch besetzt ist, dann ist zwar die Zulässigkeit nicht gegeben, aber das ist unschädlich für den Prozessvergleich. Hab dann gesagt dass das dann erst Recht gilt falls das örtlich nicht zuständige Gericht hier handelt.

Hab dann gesagt der Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag und auf Prozesshandlunhen sind § 119 ff BGB nicht anwendbar aber hier ausmaße schon. Dann hab ich die Anfechtung nach 123 und 779 geprüft und gesagt dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist den Beklagten aufzuklären und rechtlich zu beraten, er kann zwar Hinweise erteilen aber dem Beklagten steht es frei sich Rechtsberatung zu holen bevor er so einen Vergleich abschließt. 

Dann habe ich gesagt er könnte aber Widerrufen haben. Es war zwar kein Widerruf festgehalten; hab dann aber in T/P wohl was falsch verstanden und geschrieben, l dass falls kein Widerruf festgehalten wurde ausnahmsweise doch widerrufen werden kann wenn Formforschriten nicht eingehalten wurden. 

Dann hab ich gesagt dass keine Anwälte anwesend waren und das ein Formfehler ist, was ja bei Amtsgericht egal ist :(

Dann hab ich gesagt dass daher der Betreff der Überweisung so ausgelegt werden kann nach §§ 133,157 BGB dass das ein Widderuf sein soll weil das auch formfrei möglich ist. 

Dann bin ich in Räumungsfristverlängerung nach 721 ZPO und hab da lang und breit ausgelegt was der Masstab ist und dass die Obdachlosigkeit droht und er Teilzeit Kinder hat etc. und es ist noch kein Jahr also Prognose das Gericht wird wahrscheinlich zustimmen. Keine Ahnung ob das dann richtig oder ein Folgefehler ist. 

Ich habe nichts mit dem Räumungsverzicht diskutiert fand das nicht relevant, was ich glaube schon relevant war. 

Dann hab ich nach 1004 Abs. 1 S. BGB den Beseitigungsanspruch geprüft und hab gesagt vorläufig nein weil es besteht aktuell keine Gefahr zwar muss der Eigentümer haften nach §§ 828 ff BGB aber es ist gar nicht ersichtlich dass warum da jetzt ne Gefahr ausgeht und nach Art. 2 Abs. 1 GG wiegt hier die Handlungsfreiheit mehr des Mieters. Hab aber 554 BGB gar nicht gesehen 

Dann ganz schnell noch gesagt die beiden Klauseln sind unwirksam weil Benachteilung Vermieter Sinn und Zweck Formvorschriten und  dann noch man kann nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach AGB ausschließen.

In der Zweckmäßigkeit hatte ich nicht mehr so viel Zeit hab da nur gesagt er hatte ursprünglich die Kaution nicht vollständig gezahlt daraus ergibt ein Kündigungsanspruch und hab ne Klageerwiderung geschrieben die Klage abzuweisen und auf die Kautionsache verwiesen mangels Zeit. 

Ich glaube ich hätte über die falsche Räumungsverzichtserklärung den Vergleich nichtig stellen müssen und dann inzident prüfen dass die Kündigung wegen falscher Form wegen E-Mail Kündigung nicht richtig war und dann Klage wegen fehlender Kautionzahlung empfehlen bzw da Kündigung aussprechen. 


———////————
Bisher lief es glaube also leider nicht so
gut und ich glaube beide Klausuren sind hier maximal im Grenzbereich. Ich weiß ich habe noch 6 Klausuren aber bin frustriert und momentan bin ich schon etwas verunsichert. noch zu früh um zu sagen ich sollte das abbrechen. Aber momentan bin ich schon etwas veru
Im Übrigen war meiner Meinung nach nicht 721 sondern 794a einschlägig

Hab auch den § 721 ZPO genannt
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Ref24:)
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#38
04.07.2026, 12:07
Ich habe bei ZIII sowohl 554 BGB übersehen als auch 794a für nicht anwendbar gehalten und deshalb garnicht angesprochen. Ich hab wohl den Sachverhalt auch nicht richtig verstanden, weil ich die ganze Zeit davon ausgegangen bin, dass die Richterin sehr wohl einen Hinweis nach 139 zpo erteilt hat und habe dann in der beweisprognose darauf verwiesen, dass Hinweise immer protokolliert werden müssen und so ein Nachweis möglich ist, die Beweislast aber ohnehin beim Mieter liegt und für diesen dadurch sehr ungünstig ist. Dann hab ich bzgl. der Räumungsfrist, weil 794a bei dem Gericht nicht ging und ja auch schon eine Frist bestand, 313 geprüft und argumentiert dass man aus mieterschutzgründen und drohender Obdachlosigkeit, art 6 gg,.. und weil der Vermieter wusste, dass die eigentlich vereinbarte Frist sehr knapp war, auch aus dem Grund dass er danach fehlerhaft von einer anfechtungsmöglichkeit ausging, ausnahmsweise eine Anpassung vornehmen müsse.
Oh und wegen des balkonkraftwerkes habe ich 541 BGB geprüft und beim vertragswidrigen Gebrauch darauf abgestellt, dass bereits keine Erlaubnis erforderlich wäre.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2026, 12:11 von Ref24:).)
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WissMit12
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#39
04.07.2026, 13:19
(04.07.2026, 12:07)Ref24:) schrieb:  Ich habe bei ZIII sowohl 554 BGB übersehen als auch 794a für nicht anwendbar gehalten und deshalb garnicht angesprochen. Ich hab wohl den Sachverhalt auch nicht richtig verstanden, weil ich die ganze Zeit davon ausgegangen bin, dass die Richterin sehr wohl einen Hinweis nach 139 zpo erteilt hat und habe dann in der beweisprognose darauf verwiesen, dass Hinweise immer protokolliert werden müssen und so ein Nachweis möglich ist, die Beweislast aber ohnehin beim Mieter liegt und für diesen dadurch sehr ungünstig ist. Dann hab ich bzgl. der Räumungsfrist, weil 794a bei dem Gericht nicht ging und ja auch schon eine Frist bestand, 313 geprüft und argumentiert dass man aus mieterschutzgründen und drohender Obdachlosigkeit, art 6 gg,.. und weil der Vermieter wusste, dass die eigentlich vereinbarte Frist sehr knapp war, auch aus dem Grund dass er danach fehlerhaft von einer anfechtungsmöglichkeit ausging, ausnahmsweise eine Anpassung vornehmen müsse.
Oh und wegen des balkonkraftwerkes habe ich 541 BGB geprüft und beim vertragswidrigen Gebrauch darauf abgestellt, dass bereits keine Erlaubnis erforderlich wäre.
Der Mandant hat doch gesagt das die Richterin den Hinweis gab, dass sie die Kündigung unwirksam hielt wegen der Form 
Wieso hast du den Sachverhalt falsch verstanden ?
Vllt waren die Sachverhalte in Hessen anders?
In Ndschs war das drin
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Ref24:)
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#40
04.07.2026, 13:35
(04.07.2026, 13:19)WissMit12 schrieb:  
(04.07.2026, 12:07)Ref24:) schrieb:  Ich habe bei ZIII sowohl 554 BGB übersehen als auch 794a für nicht anwendbar gehalten und deshalb garnicht angesprochen. Ich hab wohl den Sachverhalt auch nicht richtig verstanden, weil ich die ganze Zeit davon ausgegangen bin, dass die Richterin sehr wohl einen Hinweis nach 139 zpo erteilt hat und habe dann in der beweisprognose darauf verwiesen, dass Hinweise immer protokolliert werden müssen und so ein Nachweis möglich ist, die Beweislast aber ohnehin beim Mieter liegt und für diesen dadurch sehr ungünstig ist. Dann hab ich bzgl. der Räumungsfrist, weil 794a bei dem Gericht nicht ging und ja auch schon eine Frist bestand, 313 geprüft und argumentiert dass man aus mieterschutzgründen und drohender Obdachlosigkeit, art 6 gg,.. und weil der Vermieter wusste, dass die eigentlich vereinbarte Frist sehr knapp war, auch aus dem Grund dass er danach fehlerhaft von einer anfechtungsmöglichkeit ausging, ausnahmsweise eine Anpassung vornehmen müsse.
Oh und wegen des balkonkraftwerkes habe ich 541 BGB geprüft und beim vertragswidrigen Gebrauch darauf abgestellt, dass bereits keine Erlaubnis erforderlich wäre.
Der Mandant hat doch gesagt das die Richterin den Hinweis gab, dass sie die Kündigung unwirksam hielt wegen der Form 
Wieso hast du den Sachverhalt falsch verstanden ?
Vllt waren die Sachverhalte in Hessen anders?
In Ndschs war das drin

Ach oke das erleichtert mich jetzt! Dann habe ich mich wohl hinterher nur verunsichern lassen. Ich dachte nämlich auch, dass es im SV Stand.
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