03.07.2026, 17:30
(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
03.07.2026, 17:32
(03.07.2026, 17:20)Muma schrieb:Bin auch über 1004 drangegangen und hab dann wie gesagt irgendwie mit Duldungspflicht wegen Mietvertrag (Einbau als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs) argumentiert, den 554 hab ich erst heute Nachmittag entdeckt.(03.07.2026, 16:15)NdsJuli2026 schrieb:(03.07.2026, 16:08)Muma schrieb:Ich habe da ggf ein bisschen vom Ergebnis her gedacht, weil bei wirksamer Anfechtung des Vergleichs ja der Hilfsantrag nicht mehr zu prüfen gewesen wäre.(03.07.2026, 15:43)NdsJuli2026 schrieb:(03.07.2026, 15:13)Muma schrieb: Wie hast du das gelöst? Hatte wieder mit Zeitproblemen zu kämpfen. Habe schließlich Klagerücknahme empfohlen. Denke, dass ich zu viel Zeit mit der Anfechtung verbracht habe. Anfechtung ging bei mir aber durch.Hatte auch Zeitprobleme.
Die Anfechtung ist bei mir nicht durchgegangen. Ich hab gesagt, dass dafür ja eine Aufklärungspflicht des Gerichts dem F. gegenüber erforderlich wäre, eine solche könnte sich ggf aus 139 III ZPO ergeben, weil die Klage hinsichtlich des Räumungsantrags unschlüssig war. Hab dann aber gesagt, dass eine Hinweispflicht danach allenfalls gegenüber dem Kläger bestehe. Und dann mangels Aufklärungspflicht keine Täuschung.
Bei dem Hilfsantrag hab ich 794a ZPO geprüft. Rechtzeitig, aber auch unzuständiges Gericht, könnte man rügen. Verzicht auf Vollstreckungsschutz im Vergleich habe ich so ausgelegt, dass F. dadurch nur auf einstweilige Anordnungen verzichtet hat, war mir aber unsicher. Habe dann gesagt, dass im Vergleich ja bereits eine Räumungsfrist geregelt war und sich an den Umständen nichts geändert hat (Wohnungsmarkt war schon vorher angespannt, F. hatte schon vorher zwei Kinder, die zu Umgangsbesuchen vorbeikamen, etc.), dass aber strittig ist, ob veränderte Umstände überhaupt erforderlich sind, um eine Verlängerung zu beantragen (stand glaube ich im Kommentar). Habe also gesagt, es ist offen, ob das Gericht, ggf nach Verweisung, die Räumungsfrist verlängern wird.
Bei dem Balkonkraftwerk habe ich leider 554 BGB gar nicht entdeckt. Habe argumentiert, dass der Einbau der Anlage als vertragsgemäßer Gebrauch zu dulden sei, gerade auch vor dem Hintergrund Strompreise/Umweltschutz/etc., solange nicht in die Substanz eingegriffen werde.
Habe zur Regelung im Mietvertrag dann gesagt, dass die Textformvereinbarung unwirksam ist (hatte ich inzident oben schon geprüft) und gesagt, der Einbau von Balkonkraftwerken könne im Vertrag nur dahingehend beschränkt werden, dass ein voriges Einverständnis des Vermieters erforderlich sei (also letztlich ähnlich zur Regelung in 554 BGB, die ich wie gesagt übersehen habe).
Fand die Klausur merkwürdig und überladen.
Oh, den 554 BGB hatte ich absolut nicht auf dem Schirm 🤦🏻♂️ Gilt die Hinweispflicht nach 139 ZPO nicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten?139 spricht von Hinweispflicht ggü. den Parteien.
Hab im Kommentar gelesen, dass auf zwingende sachlich-rechtliche Nichtigkeitsgründe von Amts wegen hinzuweisen ist. Naja, eh zu spät.
Wie hast du das mit dem Balkonkraftwerk gemacht?
Es kann auch sehr gut sein, dass ich voll daneben lag. Ich habe dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit geprüft, ob ein weiteres Vorgehen zweckmäßig ist und da dann irgendwie Kündigungsgründe und dann irgendwo das mit der Frist hingequetscht. Wirkt für mich im Nachhinein aber zu gekünstelt, naja...
Leider habe ich aufgrund der Zeit nicht mehr viel zum Balkonkraftwerk schreiben können. Ich war ab dann extrem in Panik - ich wollte den praktischen Teil unbedingt noch einigermaßen hinbekommen. Wie gesagt, den 554 kannte ich nicht einmal. Ich habe dann - einfach damit ich irgendetwas habe - mit 1004 I argumentiert. Eigentumsstörung durch das Balkonkraftwerk usw. Das wars dann aber auch schon.
03.07.2026, 17:33
(03.07.2026, 17:30)WissMit12 schrieb:(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
Na wenn das stimmen sollte, dann war das wohl nichts heute 🥶
03.07.2026, 17:43
(03.07.2026, 17:30)WissMit12 schrieb:(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
03.07.2026, 17:45
(03.07.2026, 17:30)WissMit12 schrieb:Wir werden es alle in 3 Monaten erfahren 🥹(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
Entweder lag ich komplett daneben, oder ihr habt alle recht, naja..
03.07.2026, 17:51
(03.07.2026, 17:30)WissMit12 schrieb:Wie hast du zur Anfechtung argumentiert?(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
03.07.2026, 17:51
(03.07.2026, 17:45)Zweifler123 schrieb:(03.07.2026, 17:30)WissMit12 schrieb:Wir werden es alle in 3 Monaten erfahren 🥹(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
Entweder lag ich komplett daneben, oder ihr habt alle recht, naja..
Genau, 3 Monate. Das ist die reinste Folter.
03.07.2026, 18:01
(03.07.2026, 17:51)Zu Muma schrieb:(03.07.2026, 17:45)Zweifler123 schrieb:(03.07.2026, 17:30)WissMit12 schrieb:Wir werden es alle in 3 Monaten erfahren 🥹(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Das kann schon nicht sein weil der im Vorhinein nicht auf den Vollstreckungsschutz verzichten kann
Stand auch im Kommentar
Vergleich war wirksam
Hilfsantrag 794a Gericht örtlich unzuständig
Dann war dort strittig ob man den überhaupt nochmal beantragen kann wenn ich Vergleich schon eine Räumungsfrist gab und Interessenabwägung
Bei den Eheleuten dann 554 und Interessenabwägung
In der Zweckmäßigkeit dann feststellen das Rechtsstreit das Vergleich beendet ist und hilfsweise alte Anträge mit klageänderung weil anderer Kündigungsgrund wegen der fehlenden Zahlung der Kaution
Entweder lag ich komplett daneben, oder ihr habt alle recht, naja..
Genau, 3 Monate. Das ist die reinste Folter.
Jura war nie gnädig 😪
03.07.2026, 21:13
Wie habt ihr denn die Prüfung der (Un)Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags eingebaut? Nach meiner Prüfung wäre es darauf für die Wirksamkeit des Vergleichsvertrags gar nicht angekommen, aber ich dachte mir bei so vielen Informationen zu den Kündigungsgründen muss es darauf ankommen?
03.07.2026, 21:48
(03.07.2026, 21:13)mawhai schrieb: Wie habt ihr denn die Prüfung der (Un)Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags eingebaut? Nach meiner Prüfung wäre es darauf für die Wirksamkeit des Vergleichsvertrags gar nicht angekommen, aber ich dachte mir bei so vielen Informationen zu den Kündigungsgründen muss es darauf ankommen?
Der Vergleich ist bei mir aufgrund Anfechtung ex tunc nichtig. D.h. Rechtsfolge ist Fortführung des Prozesses. Beantragt wurde ja ursprünglich Zahlung und Räumung. Für die Räumung braucht es m.E. eine wirksame Beendigung des Mietverhältnisses. Ich habe dann in der Zweckmäßigkeit geprüft, ob die Kündigung hier durchgeht und dies aufgrund der Schriftform abgelehnt, also Kündigung (-). D.h. MietV besteht fort. Im Zuge dessen, habe ich dann von der Fortführung der Klage abgeraten.










