02.07.2026, 18:11
(02.07.2026, 16:16)Muma schrieb:Lief auch in Hessen. Inhaltlich eigentlich fair, außer ich hab was Dickes übersehen.(02.07.2026, 16:01)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:
K und B sind Freunde. K möchte eine Tanne fällen und B, der im forstwirtschaftlichen Bereich tätig ist und deshalb einen Traktor hat, bietet ihm an, dabei zu helfen. Eine Vergütung soll B nicht bekommen.
K hat selbst Erfahrung beim Bäumefällen und macht im August 2024 noch einen Kettensägenschein, wo er auch gewisse Unfallverhütungsvorschriften lernt.
Im September 2024 treffen sie sich, um den Baum zu fällen. K fällt den Baum mit seiner Kettensäge, der Baum fällt aber ungünstig und verkeilt sich/bleibt hängen. B sitzt dabei im Führerhaus des Traktors. K läuft Richtung Baumkrone, während B versucht, den Baum mit der mitgebrachten Seilwinde zu bewegen, wobei sich jedoch mehr Spannung im Baum aufbaut. K beginnt, die Krone abzusägen, obwohl ihm bewusst ist, dass das sehr gefährlich ist und auch gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, die er im Lehrgang gelernt hat. Der Baum zerbricht und K wird dabei schwer verletzt. Behandlung dauert noch an.
K klagt auf Feststellung, dass B zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden aus dem Ereignis verpflichtet ist. Das Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Verletzungen beziffert er mit mindestens 35000€, die klagt er aber noch nicht im Wege der Leistungsklage ein. Er meint, B hafte einerseits aus vertraglicher Pflichtverletzung, andererseits als Halter des Traktors, außerdem weil er K nicht daran gehindert hat, die Krone abzusägen, und weil er die Seilwinde betätigt hat, als K schon neben der Baumkrone war. (Sowohl das Absägen hängengebliebener Bäume als auch das Betätigen der Seilwinde sind nach den Vorschriften nicht erlaubt, die K gelernt hat, die aber von der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stammen und insbesondere B betreffen).
B lehnt das ab (kein Vertrag, kein 7 StVG wegen Arbeitsmaschine, keine Verletzung von etwaigen Schutzpflichten, weil K die Vorschriften kannte), rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, rechnet hilsweise mit einer offenen Vergütungsforderung auf und erhebt zugleich Hilfswiderklage bzgl dieser Forderung.
Er hat für K nämlich die Wiese gemäht, wofür sie 400€ Vergütung vereinbart hatten. Dabei hat er versehentlich den Zaun des K beschädigt, welcher für 400€ repariert werden musste. K hat die Aufrechnung erklärt. B meint, K habe keinen Schadensersatzanspruch wegen des Zauns, weil er nicht erst B die Möglichkeit zur Reparatur gegeben habe.
Streitig war nichts.
An sich war die fair, aber ich hatte große Zeitschwierigkeiten wegen dem etwas umfangreichen Tatbestand. Bin nur knapp fertig geworden, die Widerklage hab ich kaum noch geschafft.
Dürfte zT auf dieser Entscheidung beruhen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j20...10518.html
Edit: bzw ausführlicher hier noch die Entscheidung des LG Münster https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/...10305.html
Stimmt, an sich fair, aber ich hatte auch enorme Zeitprobleme. Habe zu viel Zeit für die Lösungsskizze verbracht. Habe alles abgelehnt. Kein Vertrag, weil Gefälligkeit. Kein 7 I StVG, weil kein betrieblicher Zusammenhang, keine Haftung nach 823 I wegen fehlendem Verletzungsverhalten. Widerklage (-), da unzulässig. Wollte noch Hilfsentscheidungsgründe bzgl. Aufrechnung, aber keine Zeit mehr dafür.
Warum war bei dir die Widerklage unzulässig? In Hessen hatte ich da keine Anhalstpunkte für im SV gesehen 😅
02.07.2026, 20:00
(02.07.2026, 18:11)HesseRef schrieb:(02.07.2026, 16:16)Muma schrieb:Lief auch in Hessen. Inhaltlich eigentlich fair, außer ich hab was Dickes übersehen.(02.07.2026, 16:01)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:
K und B sind Freunde. K möchte eine Tanne fällen und B, der im forstwirtschaftlichen Bereich tätig ist und deshalb einen Traktor hat, bietet ihm an, dabei zu helfen. Eine Vergütung soll B nicht bekommen.
K hat selbst Erfahrung beim Bäumefällen und macht im August 2024 noch einen Kettensägenschein, wo er auch gewisse Unfallverhütungsvorschriften lernt.
Im September 2024 treffen sie sich, um den Baum zu fällen. K fällt den Baum mit seiner Kettensäge, der Baum fällt aber ungünstig und verkeilt sich/bleibt hängen. B sitzt dabei im Führerhaus des Traktors. K läuft Richtung Baumkrone, während B versucht, den Baum mit der mitgebrachten Seilwinde zu bewegen, wobei sich jedoch mehr Spannung im Baum aufbaut. K beginnt, die Krone abzusägen, obwohl ihm bewusst ist, dass das sehr gefährlich ist und auch gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, die er im Lehrgang gelernt hat. Der Baum zerbricht und K wird dabei schwer verletzt. Behandlung dauert noch an.
K klagt auf Feststellung, dass B zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden aus dem Ereignis verpflichtet ist. Das Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Verletzungen beziffert er mit mindestens 35000€, die klagt er aber noch nicht im Wege der Leistungsklage ein. Er meint, B hafte einerseits aus vertraglicher Pflichtverletzung, andererseits als Halter des Traktors, außerdem weil er K nicht daran gehindert hat, die Krone abzusägen, und weil er die Seilwinde betätigt hat, als K schon neben der Baumkrone war. (Sowohl das Absägen hängengebliebener Bäume als auch das Betätigen der Seilwinde sind nach den Vorschriften nicht erlaubt, die K gelernt hat, die aber von der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stammen und insbesondere B betreffen).
B lehnt das ab (kein Vertrag, kein 7 StVG wegen Arbeitsmaschine, keine Verletzung von etwaigen Schutzpflichten, weil K die Vorschriften kannte), rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, rechnet hilsweise mit einer offenen Vergütungsforderung auf und erhebt zugleich Hilfswiderklage bzgl dieser Forderung.
Er hat für K nämlich die Wiese gemäht, wofür sie 400€ Vergütung vereinbart hatten. Dabei hat er versehentlich den Zaun des K beschädigt, welcher für 400€ repariert werden musste. K hat die Aufrechnung erklärt. B meint, K habe keinen Schadensersatzanspruch wegen des Zauns, weil er nicht erst B die Möglichkeit zur Reparatur gegeben habe.
Streitig war nichts.
An sich war die fair, aber ich hatte große Zeitschwierigkeiten wegen dem etwas umfangreichen Tatbestand. Bin nur knapp fertig geworden, die Widerklage hab ich kaum noch geschafft.
Dürfte zT auf dieser Entscheidung beruhen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j20...10518.html
Edit: bzw ausführlicher hier noch die Entscheidung des LG Münster https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/...10305.html
Stimmt, an sich fair, aber ich hatte auch enorme Zeitprobleme. Habe zu viel Zeit für die Lösungsskizze verbracht. Habe alles abgelehnt. Kein Vertrag, weil Gefälligkeit. Kein 7 I StVG, weil kein betrieblicher Zusammenhang, keine Haftung nach 823 I wegen fehlendem Verletzungsverhalten. Widerklage (-), da unzulässig. Wollte noch Hilfsentscheidungsgründe bzgl. Aufrechnung, aber keine Zeit mehr dafür.
Warum war bei dir die Widerklage unzulässig? In Hessen hatte ich da keine Anhalstpunkte für im SV gesehen 😅
Meiner Ansicht nach war die Widerklage zulässig
03.07.2026, 14:58
Niedersachsen heute:
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
03.07.2026, 15:13
(03.07.2026, 14:58)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:Wie hast du das gelöst? Hatte wieder mit Zeitproblemen zu kämpfen. Habe schließlich Klagerücknahme empfohlen. Denke, dass ich zu viel Zeit mit der Anfechtung verbracht habe. Anfechtung ging bei mir aber durch.
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
03.07.2026, 15:43
(03.07.2026, 15:13)Muma schrieb:Hatte auch Zeitprobleme.(03.07.2026, 14:58)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:Wie hast du das gelöst? Hatte wieder mit Zeitproblemen zu kämpfen. Habe schließlich Klagerücknahme empfohlen. Denke, dass ich zu viel Zeit mit der Anfechtung verbracht habe. Anfechtung ging bei mir aber durch.
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
Die Anfechtung ist bei mir nicht durchgegangen. Ich hab gesagt, dass dafür ja eine Aufklärungspflicht des Gerichts dem F. gegenüber erforderlich wäre, eine solche könnte sich ggf aus 139 III ZPO ergeben, weil die Klage hinsichtlich des Räumungsantrags unschlüssig war. Hab dann aber gesagt, dass eine Hinweispflicht danach allenfalls gegenüber dem Kläger bestehe. Und dann mangels Aufklärungspflicht keine Täuschung.
Bei dem Hilfsantrag hab ich 794a ZPO geprüft. Rechtzeitig, aber auch unzuständiges Gericht, könnte man rügen. Verzicht auf Vollstreckungsschutz im Vergleich habe ich so ausgelegt, dass F. dadurch nur auf einstweilige Anordnungen verzichtet hat, war mir aber unsicher. Habe dann gesagt, dass im Vergleich ja bereits eine Räumungsfrist geregelt war und sich an den Umständen nichts geändert hat (Wohnungsmarkt war schon vorher angespannt, F. hatte schon vorher zwei Kinder, die zu Umgangsbesuchen vorbeikamen, etc.), dass aber strittig ist, ob veränderte Umstände überhaupt erforderlich sind, um eine Verlängerung zu beantragen (stand glaube ich im Kommentar). Habe also gesagt, es ist offen, ob das Gericht, ggf nach Verweisung, die Räumungsfrist verlängern wird.
Bei dem Balkonkraftwerk habe ich leider 554 BGB gar nicht entdeckt. Habe argumentiert, dass der Einbau der Anlage als vertragsgemäßer Gebrauch zu dulden sei, gerade auch vor dem Hintergrund Strompreise/Umweltschutz/etc., solange nicht in die Substanz eingegriffen werde.
Habe zur Regelung im Mietvertrag dann gesagt, dass die Textformvereinbarung unwirksam ist (hatte ich inzident oben schon geprüft) und gesagt, der Einbau von Balkonkraftwerken könne im Vertrag nur dahingehend beschränkt werden, dass ein voriges Einverständnis des Vermieters erforderlich sei (also letztlich ähnlich zur Regelung in 554 BGB, die ich wie gesagt übersehen habe).
Fand die Klausur merkwürdig und überladen.
03.07.2026, 16:08
(03.07.2026, 15:43)NdsJuli2026 schrieb:(03.07.2026, 15:13)Muma schrieb:Hatte auch Zeitprobleme.(03.07.2026, 14:58)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:Wie hast du das gelöst? Hatte wieder mit Zeitproblemen zu kämpfen. Habe schließlich Klagerücknahme empfohlen. Denke, dass ich zu viel Zeit mit der Anfechtung verbracht habe. Anfechtung ging bei mir aber durch.
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
Die Anfechtung ist bei mir nicht durchgegangen. Ich hab gesagt, dass dafür ja eine Aufklärungspflicht des Gerichts dem F. gegenüber erforderlich wäre, eine solche könnte sich ggf aus 139 III ZPO ergeben, weil die Klage hinsichtlich des Räumungsantrags unschlüssig war. Hab dann aber gesagt, dass eine Hinweispflicht danach allenfalls gegenüber dem Kläger bestehe. Und dann mangels Aufklärungspflicht keine Täuschung.
Bei dem Hilfsantrag hab ich 794a ZPO geprüft. Rechtzeitig, aber auch unzuständiges Gericht, könnte man rügen. Verzicht auf Vollstreckungsschutz im Vergleich habe ich so ausgelegt, dass F. dadurch nur auf einstweilige Anordnungen verzichtet hat, war mir aber unsicher. Habe dann gesagt, dass im Vergleich ja bereits eine Räumungsfrist geregelt war und sich an den Umständen nichts geändert hat (Wohnungsmarkt war schon vorher angespannt, F. hatte schon vorher zwei Kinder, die zu Umgangsbesuchen vorbeikamen, etc.), dass aber strittig ist, ob veränderte Umstände überhaupt erforderlich sind, um eine Verlängerung zu beantragen (stand glaube ich im Kommentar). Habe also gesagt, es ist offen, ob das Gericht, ggf nach Verweisung, die Räumungsfrist verlängern wird.
Bei dem Balkonkraftwerk habe ich leider 554 BGB gar nicht entdeckt. Habe argumentiert, dass der Einbau der Anlage als vertragsgemäßer Gebrauch zu dulden sei, gerade auch vor dem Hintergrund Strompreise/Umweltschutz/etc., solange nicht in die Substanz eingegriffen werde.
Habe zur Regelung im Mietvertrag dann gesagt, dass die Textformvereinbarung unwirksam ist (hatte ich inzident oben schon geprüft) und gesagt, der Einbau von Balkonkraftwerken könne im Vertrag nur dahingehend beschränkt werden, dass ein voriges Einverständnis des Vermieters erforderlich sei (also letztlich ähnlich zur Regelung in 554 BGB, die ich wie gesagt übersehen habe).
Fand die Klausur merkwürdig und überladen.
Oh, den 554 BGB hatte ich absolut nicht auf dem Schirm 🤦🏻♂️ Gilt die Hinweispflicht nach 139 ZPO nicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten?139 spricht von Hinweispflicht ggü. den Parteien.
Hab im Kommentar gelesen, dass auf zwingende sachlich-rechtliche Nichtigkeitsgründe von Amts wegen hinzuweisen ist. Naja, eh zu spät. Fand die Klausur auch viel zu überladen. Wäre m.E. eher etwas fürs E-Examen.
03.07.2026, 16:15
(03.07.2026, 16:08)Muma schrieb:Ich habe da ggf ein bisschen vom Ergebnis her gedacht, weil bei wirksamer Anfechtung des Vergleichs ja der Hilfsantrag nicht mehr zu prüfen gewesen wäre.(03.07.2026, 15:43)NdsJuli2026 schrieb:(03.07.2026, 15:13)Muma schrieb:Hatte auch Zeitprobleme.(03.07.2026, 14:58)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:Wie hast du das gelöst? Hatte wieder mit Zeitproblemen zu kämpfen. Habe schließlich Klagerücknahme empfohlen. Denke, dass ich zu viel Zeit mit der Anfechtung verbracht habe. Anfechtung ging bei mir aber durch.
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
Die Anfechtung ist bei mir nicht durchgegangen. Ich hab gesagt, dass dafür ja eine Aufklärungspflicht des Gerichts dem F. gegenüber erforderlich wäre, eine solche könnte sich ggf aus 139 III ZPO ergeben, weil die Klage hinsichtlich des Räumungsantrags unschlüssig war. Hab dann aber gesagt, dass eine Hinweispflicht danach allenfalls gegenüber dem Kläger bestehe. Und dann mangels Aufklärungspflicht keine Täuschung.
Bei dem Hilfsantrag hab ich 794a ZPO geprüft. Rechtzeitig, aber auch unzuständiges Gericht, könnte man rügen. Verzicht auf Vollstreckungsschutz im Vergleich habe ich so ausgelegt, dass F. dadurch nur auf einstweilige Anordnungen verzichtet hat, war mir aber unsicher. Habe dann gesagt, dass im Vergleich ja bereits eine Räumungsfrist geregelt war und sich an den Umständen nichts geändert hat (Wohnungsmarkt war schon vorher angespannt, F. hatte schon vorher zwei Kinder, die zu Umgangsbesuchen vorbeikamen, etc.), dass aber strittig ist, ob veränderte Umstände überhaupt erforderlich sind, um eine Verlängerung zu beantragen (stand glaube ich im Kommentar). Habe also gesagt, es ist offen, ob das Gericht, ggf nach Verweisung, die Räumungsfrist verlängern wird.
Bei dem Balkonkraftwerk habe ich leider 554 BGB gar nicht entdeckt. Habe argumentiert, dass der Einbau der Anlage als vertragsgemäßer Gebrauch zu dulden sei, gerade auch vor dem Hintergrund Strompreise/Umweltschutz/etc., solange nicht in die Substanz eingegriffen werde.
Habe zur Regelung im Mietvertrag dann gesagt, dass die Textformvereinbarung unwirksam ist (hatte ich inzident oben schon geprüft) und gesagt, der Einbau von Balkonkraftwerken könne im Vertrag nur dahingehend beschränkt werden, dass ein voriges Einverständnis des Vermieters erforderlich sei (also letztlich ähnlich zur Regelung in 554 BGB, die ich wie gesagt übersehen habe).
Fand die Klausur merkwürdig und überladen.
Oh, den 554 BGB hatte ich absolut nicht auf dem Schirm 🤦🏻♂️ Gilt die Hinweispflicht nach 139 ZPO nicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten?139 spricht von Hinweispflicht ggü. den Parteien.
Hab im Kommentar gelesen, dass auf zwingende sachlich-rechtliche Nichtigkeitsgründe von Amts wegen hinzuweisen ist. Naja, eh zu spät.
Wie hast du das mit dem Balkonkraftwerk gemacht?
03.07.2026, 16:21
Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
03.07.2026, 17:20
(03.07.2026, 16:15)NdsJuli2026 schrieb:(03.07.2026, 16:08)Muma schrieb:Ich habe da ggf ein bisschen vom Ergebnis her gedacht, weil bei wirksamer Anfechtung des Vergleichs ja der Hilfsantrag nicht mehr zu prüfen gewesen wäre.(03.07.2026, 15:43)NdsJuli2026 schrieb:(03.07.2026, 15:13)Muma schrieb:Hatte auch Zeitprobleme.(03.07.2026, 14:58)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:Wie hast du das gelöst? Hatte wieder mit Zeitproblemen zu kämpfen. Habe schließlich Klagerücknahme empfohlen. Denke, dass ich zu viel Zeit mit der Anfechtung verbracht habe. Anfechtung ging bei mir aber durch.
Mandant (M.) ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mehrere Wohnungen vermietet. Mit einigen Mietern hat er im Moment Probleme, außerdem hat er Fragen zum Mietvertrag.
Er hat dem Mieter F. die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt (Mietrückstände), allerdings per E-Mail. Im Mietvertrag (den er aus dem Internet hatte) hatte er handschriftlich eingetragen, dass für die Kündigung die Textform genüge.
F. zieht nicht aus, M. klagt auf Zahlung der rückständigen Miete sowie auf Räumung, allerdings vor örtlich unzuständigem Gericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, wonach F. zum 31.7.2026 die Wohnung räumen sowie 1500€ zahlen soll. F. verzichtet im Vergleich "auf Vollstreckungschutz, soweit gesetzlich zulässig". Beide Parteien waren dabei ohne Anwalt.
Dann meldet sich ein Prozessbevollmächtigter des F. und erklärt die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, das Gericht habe F. arglistig getäuscht, indem es ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Kündigung per Mail nicht wirksam gewesen sei. Außerdem sei das Gericht für die Protokollierung des Vergleichs nicht zuständig gewesen. Der Rechtsstreit sei fortzuführen.
Hilfsweise beantragt er die Verlängerung der Räumungsfrist, weil F. keine neue angemessene Wohnung finde.
Außerdem hat das Ehepaar A., das auch bei M. zur Miete wohnt, ein Balkonkraftwerk installiert. M. will wissen, ob er die Beseitigung des Balkonkraftwerks verlangen kann. Das Balkonkraftwerk verunstalte sein Gebäude und außerdem befinde sich bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, die allen Mietern zugute komme.
Schließlich soll die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigung per Textform möglich sein soll, auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und es soll eine Klausel entworfen werden, mit der bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Balkonkraftwerks im Vorfeld geregelt werden kann.
Die Anfechtung ist bei mir nicht durchgegangen. Ich hab gesagt, dass dafür ja eine Aufklärungspflicht des Gerichts dem F. gegenüber erforderlich wäre, eine solche könnte sich ggf aus 139 III ZPO ergeben, weil die Klage hinsichtlich des Räumungsantrags unschlüssig war. Hab dann aber gesagt, dass eine Hinweispflicht danach allenfalls gegenüber dem Kläger bestehe. Und dann mangels Aufklärungspflicht keine Täuschung.
Bei dem Hilfsantrag hab ich 794a ZPO geprüft. Rechtzeitig, aber auch unzuständiges Gericht, könnte man rügen. Verzicht auf Vollstreckungsschutz im Vergleich habe ich so ausgelegt, dass F. dadurch nur auf einstweilige Anordnungen verzichtet hat, war mir aber unsicher. Habe dann gesagt, dass im Vergleich ja bereits eine Räumungsfrist geregelt war und sich an den Umständen nichts geändert hat (Wohnungsmarkt war schon vorher angespannt, F. hatte schon vorher zwei Kinder, die zu Umgangsbesuchen vorbeikamen, etc.), dass aber strittig ist, ob veränderte Umstände überhaupt erforderlich sind, um eine Verlängerung zu beantragen (stand glaube ich im Kommentar). Habe also gesagt, es ist offen, ob das Gericht, ggf nach Verweisung, die Räumungsfrist verlängern wird.
Bei dem Balkonkraftwerk habe ich leider 554 BGB gar nicht entdeckt. Habe argumentiert, dass der Einbau der Anlage als vertragsgemäßer Gebrauch zu dulden sei, gerade auch vor dem Hintergrund Strompreise/Umweltschutz/etc., solange nicht in die Substanz eingegriffen werde.
Habe zur Regelung im Mietvertrag dann gesagt, dass die Textformvereinbarung unwirksam ist (hatte ich inzident oben schon geprüft) und gesagt, der Einbau von Balkonkraftwerken könne im Vertrag nur dahingehend beschränkt werden, dass ein voriges Einverständnis des Vermieters erforderlich sei (also letztlich ähnlich zur Regelung in 554 BGB, die ich wie gesagt übersehen habe).
Fand die Klausur merkwürdig und überladen.
Oh, den 554 BGB hatte ich absolut nicht auf dem Schirm 🤦🏻♂️ Gilt die Hinweispflicht nach 139 ZPO nicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten?139 spricht von Hinweispflicht ggü. den Parteien.
Hab im Kommentar gelesen, dass auf zwingende sachlich-rechtliche Nichtigkeitsgründe von Amts wegen hinzuweisen ist. Naja, eh zu spät.
Wie hast du das mit dem Balkonkraftwerk gemacht?
Es kann auch sehr gut sein, dass ich voll daneben lag. Ich habe dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit geprüft, ob ein weiteres Vorgehen zweckmäßig ist und da dann irgendwie Kündigungsgründe und dann irgendwo das mit der Frist hingequetscht. Wirkt für mich im Nachhinein aber zu gekünstelt, naja...
Leider habe ich aufgrund der Zeit nicht mehr viel zum Balkonkraftwerk schreiben können. Ich war ab dann extrem in Panik - ich wollte den praktischen Teil unbedingt noch einigermaßen hinbekommen. Wie gesagt, den 554 kannte ich nicht einmal. Ich habe dann - einfach damit ich irgendetwas habe - mit 1004 I argumentiert. Eigentumsstörung durch das Balkonkraftwerk usw. Das wars dann aber auch schon.
03.07.2026, 17:24
(03.07.2026, 16:21)Zweifler123 schrieb: Hessen:
Hab die ganz anders gelöst 😅
Dachte wegen des Verzichts in Ziffer 3 war der Vergleich teilnichtig, es sei denn der Vertrag wäre ansonsten auch so entstanden.
Wäre er nicht, der Beklagte wollte auf keinen Fall die Kündigung des Vertrages
Daran habe ich überhaupt nicht gedacht, aber klingt auf jeden Fall logisch (also so logisch wie Jura sein kann...)










