07.07.2026, 21:32
(07.07.2026, 16:58)Nattifftoffe schrieb: Die heutige hessische Klausur macht mich einfach nur wütend. Unser gesamter beruflicher Werdegang hängt von diesen 8 Klausuren ab. Und irgendwo sitzt heute der Klausurersteller und freut sich wahrscheinlich, dass er es allen Referendaren heute mal so richtig schön gezeigt hat. Herzlichen Glückwunsch.Words 👏🏼
Wunderbar, dass auch in der Prüfungsvorbereitung in den AGs und Klausurenkursen ein Schwerpunkt auf Kautelarklausuren gelegt wird (man erkenne die Ironie).
07.07.2026, 22:17
(07.07.2026, 20:02)JuraWieduWillst schrieb: NRWScheint der gleiche Fall wie in Nds gewesen zu sein
unwirksame Zustellung des VB wg. § 15 Abs. 2 HGB
Heilung Zustellung durch tatsächliche Kenntnisnahme § 189 ZPO
Fristwahrung beim Einspruch - glaube er hat dann innerhalb von 2 Wochen relativ Zeitnah Einspruch eingelegt § 700 I ZPO iVM § 339 Abs. 1
Hab dummerweise aus § 15 Abs. 2 dann die Wiedereinsetzung in vorigen Stand wg. Unverschuldet bejaht und die Heilung des Zustellungsmangels nicht gesehen im Eifer des Gefechts, hoffe überhaupt § 15 Abs. 2 HGB gesehen zu haben wird positiv berücksichtigt.
Fand die Klausur ziemlich stressig.
SV Kosten (+)
SE Restschaden (+) Schadens Preisanpassung nach oben (+) wg. § 264 Nr. 2, keine Verweisung auf Smartrepair, weil dadurch Schaden ausweislich ergänzenden SV-Gutachten nicht "vernünftig" behoben wird.
Auslagenpauschale (-) nur bei Verkehrsunfall wg. Massengeschäft, nicht bei normalen Schäden
08.07.2026, 10:51
An die Niedersachsen -> wie habt ihr die den Beklagtenvortrag erheblich gesehen am Mo?
08.07.2026, 11:08
(08.07.2026, 10:51)nds..... schrieb: An die Niedersachsen -> wie habt ihr die den Beklagtenvortrag erheblich gesehen am Mo?Du meinst den Vortrag, dass K. denen die Katze übereignet hätte?
Habe in der Erheblichkeitsprüfung gesagt, dass in dem Fall kein Herausgabeanspruch der K. bestünde und die Klage abzuweisen wäre. Man hätte wahrscheinlich auch noch etwas zur Frage, ob die Futterkosten etc. dann trotzdem von der K. zu ersetzen wären (weil im Vertragsformular was entsprechendes stand), schreiben können, hab ich aber nicht mehr geschafft, wollte jedenfalls noch ein paar Worte zur Beweiswürdigung und zur Widerklage schaffen.
08.07.2026, 11:15
Na, hat jemand eine Prognose oder Vorahnung für Strafrecht morgen?
09.07.2026, 15:35
Das war heute mal eine Rennfahrerklausur in Hessen - was habt ihr angeklagt?
Bin zeitlich wirklich überhaupt nicht hinterhergekommen... der zweite Tatkomplex besteht bei mir lediglich aus einer feststellenden Annahme mit einer gutachterlichen Prüfung hatte das aber leider wenig am Hut.
Habe F wegen § 306a II StGB in Tateinheit mit 306 I StGB sowie wegen § 315c I Nr. 1 StGB angeklagt und A wegen Anstiftung zu § 306a II und 306 I StGB. Keine Ahnung ob das irgendwie vertretbar ist.
Ich bete einfach für eine Revision morgen - bisher war das alles irgendwie leider semi erfolgreich
Bin zeitlich wirklich überhaupt nicht hinterhergekommen... der zweite Tatkomplex besteht bei mir lediglich aus einer feststellenden Annahme mit einer gutachterlichen Prüfung hatte das aber leider wenig am Hut.
Habe F wegen § 306a II StGB in Tateinheit mit 306 I StGB sowie wegen § 315c I Nr. 1 StGB angeklagt und A wegen Anstiftung zu § 306a II und 306 I StGB. Keine Ahnung ob das irgendwie vertretbar ist.
Ich bete einfach für eine Revision morgen - bisher war das alles irgendwie leider semi erfolgreich
09.07.2026, 16:30
(09.07.2026, 15:35)FFM07/26 schrieb: Das war heute mal eine Rennfahrerklausur in Hessen - was habt ihr angeklagt?Bodenlose Klausur.. habe leider keine fertige Anklage.. aber das gleiche außer bei Anstiftung habe ich den 306a II abgelehnt, aber denke ehrlich gesagt, dass ist egal, wenn man es entsprechend begründet hat. Aber alleine die ganzen Beweise würdigen, BAK berechnen usw. das war wirklich der Wahnsinn
Bin zeitlich wirklich überhaupt nicht hinterhergekommen... der zweite Tatkomplex besteht bei mir lediglich aus einer feststellenden Annahme mit einer gutachterlichen Prüfung hatte das aber leider wenig am Hut.
Habe F wegen § 306a II StGB in Tateinheit mit 306 I StGB sowie wegen § 315c I Nr. 1 StGB angeklagt und A wegen Anstiftung zu § 306a II und 306 I StGB. Keine Ahnung ob das irgendwie vertretbar ist.
Ich bete einfach für eine Revision morgen - bisher war das alles irgendwie leider semi erfolgreich
09.07.2026, 16:56
Hatten ihr in Hessen eine andere Klausur?
§ 315c habe ich nicht gesehen bzw. da gabs mMn - wenn ich nicht was krass überlesen habe - keine Gefährdung für fremdes Gut/Leib und Leben oder sonst was "durch" die vermeintliche Alkoholfahrt.
Ich versuch´s mal mich zu erinnern:
Ich hab § 306a Abs. 1 Nr. 1 (abstraktes Gefährdungsdelikt) wg. Wohnung angeklagt, kein Vergewissern wg. Urlaub möglich weil unübersichtlich usw., § 306 lag auch vor, bei Holzbank war mMn § 306 Nr. 1-6 TB (-),
§ 306b Abs. 1 kurz abgelehnt, weil keine konkrete Gefahr (konkretes Gefährdungsdelikt)
§ 306b Abs. 2 kurz abgelehnt - literally 1 Satz - weil Zahlungsmoral Nachdruckverleihen kein Straftat ermöglichen, wenn Schulden berechtigt
habe dann noch § 316 StGB Trunkenheitsfahrt geprüft mit relativ ausführlicher Beweiswürdigung, im Ergebnis kein hinreichender TV und nach § 170 Abs. 2 eingestellt (§§ 154,154a waren bei uns in NRW auch ausgeschlossen, Teileinstellungsbescheid brauchte lt. Bearbeitervermerk nicht angefertigt werden)
Der Wohnungsdurchsuchung folgte mMn kein BVV, weil hypothetisch rechtmäßig und nicht muwillig
Chat keine Ahnung, da hat er ja eingewilligt, hab gesagt hierzu brauchte es keine qualifizierte Belehrung, weil Wohnungsdurchsuchung zu keinem BVV führt (beim Chat hatte ich aber keinen Plan, da ist mir nichts besseres eingefallen)
Bei der Einlassung ansonsten gab es kein Problem beim B oder? Der hatte keinen Anwalt und auch keine Aussage verweigert oder sonst was?
Bei F: § 306a Abs. 1 Nr. 1,26
Abgrenzung zu 25 II, eig Spielraum, keine Tatherrschaft, daher Anstiftung
Anstiftungsvorsatz (+) zu Wohnung, error in persona unbeachtlich, Identität nicht Teil von TB
Aussage beim Warten auf Anwalt verwertbar, jedenfalls der erste Satz, bevor der Polizist ihn dann weiter befragt mMn
keine Haft beantragt, hab geschrieben, weil Vorstrafen vollstreckt, Ausbildungsvertrag unterschrieben, Strafe § 306a Abs. 1 Nr. 1 kann zur Bewährung ausgesetzt werden - da hab ich einfach praktisch gedacht an meine StA Zeit, was da die Richter alles so mit Bewährung belohnen
Die BVVs prüfen war wild, ansonsten Pflichtverteidiger für B und F (wg. Niederlegung Wahlverteidiger)
Anklageschrift habe ich stattdessen nur "Anklage" geschrieben und das Geburtsdatum, sowie Staatsbürgerschaft vergessen -.-´
§ 315c habe ich nicht gesehen bzw. da gabs mMn - wenn ich nicht was krass überlesen habe - keine Gefährdung für fremdes Gut/Leib und Leben oder sonst was "durch" die vermeintliche Alkoholfahrt.
Ich versuch´s mal mich zu erinnern:
Ich hab § 306a Abs. 1 Nr. 1 (abstraktes Gefährdungsdelikt) wg. Wohnung angeklagt, kein Vergewissern wg. Urlaub möglich weil unübersichtlich usw., § 306 lag auch vor, bei Holzbank war mMn § 306 Nr. 1-6 TB (-),
§ 306b Abs. 1 kurz abgelehnt, weil keine konkrete Gefahr (konkretes Gefährdungsdelikt)
§ 306b Abs. 2 kurz abgelehnt - literally 1 Satz - weil Zahlungsmoral Nachdruckverleihen kein Straftat ermöglichen, wenn Schulden berechtigt
habe dann noch § 316 StGB Trunkenheitsfahrt geprüft mit relativ ausführlicher Beweiswürdigung, im Ergebnis kein hinreichender TV und nach § 170 Abs. 2 eingestellt (§§ 154,154a waren bei uns in NRW auch ausgeschlossen, Teileinstellungsbescheid brauchte lt. Bearbeitervermerk nicht angefertigt werden)
Der Wohnungsdurchsuchung folgte mMn kein BVV, weil hypothetisch rechtmäßig und nicht muwillig
Chat keine Ahnung, da hat er ja eingewilligt, hab gesagt hierzu brauchte es keine qualifizierte Belehrung, weil Wohnungsdurchsuchung zu keinem BVV führt (beim Chat hatte ich aber keinen Plan, da ist mir nichts besseres eingefallen)
Bei der Einlassung ansonsten gab es kein Problem beim B oder? Der hatte keinen Anwalt und auch keine Aussage verweigert oder sonst was?
Bei F: § 306a Abs. 1 Nr. 1,26
Abgrenzung zu 25 II, eig Spielraum, keine Tatherrschaft, daher Anstiftung
Anstiftungsvorsatz (+) zu Wohnung, error in persona unbeachtlich, Identität nicht Teil von TB
Aussage beim Warten auf Anwalt verwertbar, jedenfalls der erste Satz, bevor der Polizist ihn dann weiter befragt mMn
keine Haft beantragt, hab geschrieben, weil Vorstrafen vollstreckt, Ausbildungsvertrag unterschrieben, Strafe § 306a Abs. 1 Nr. 1 kann zur Bewährung ausgesetzt werden - da hab ich einfach praktisch gedacht an meine StA Zeit, was da die Richter alles so mit Bewährung belohnen
Die BVVs prüfen war wild, ansonsten Pflichtverteidiger für B und F (wg. Niederlegung Wahlverteidiger)
Anklageschrift habe ich stattdessen nur "Anklage" geschrieben und das Geburtsdatum, sowie Staatsbürgerschaft vergessen -.-´
09.07.2026, 17:01
Personalien waren im Hessen im Bearbeitervermerk ausgeschlossen, sollte nicht schlimm sein, dass du Geburtsdatum etc. nicht hast:) Wünsch dir weiter Glück und Erfolg und allen anderen auch! Heute war bodenlos Rennfahrer und dann so Delikte und überall Themen und Probleme, wo das JPA nur welche einbauen konnte…
09.07.2026, 17:21
(09.07.2026, 16:56)JuraWieduWillst schrieb: Hatten ihr in Hessen eine andere Klausur?
§ 315c habe ich nicht gesehen bzw. da gabs mMn - wenn ich nicht was krass überlesen habe - keine Gefährdung für fremdes Gut/Leib und Leben oder sonst was "durch" die vermeintliche Alkoholfahrt.
Ich versuch´s mal mich zu erinnern:
Ich hab § 306a Abs. 1 Nr. 1 (abstraktes Gefährdungsdelikt) wg. Wohnung angeklagt, kein Vergewissern wg. Urlaub möglich weil unübersichtlich usw., § 306 lag auch vor, bei Holzbank war mMn § 306 Nr. 1-6 TB (-),
§ 306b Abs. 1 kurz abgelehnt, weil keine konkrete Gefahr (konkretes Gefährdungsdelikt)
§ 306b Abs. 2 kurz abgelehnt - literally 1 Satz - weil Zahlungsmoral Nachdruckverleihen kein Straftat ermöglichen, wenn Schulden berechtigt
habe dann noch § 316 StGB Trunkenheitsfahrt geprüft mit relativ ausführlicher Beweiswürdigung, im Ergebnis kein hinreichender TV und nach § 170 Abs. 2 eingestellt (§§ 154,154a waren bei uns in NRW auch ausgeschlossen, Teileinstellungsbescheid brauchte lt. Bearbeitervermerk nicht angefertigt werden)
Der Wohnungsdurchsuchung folgte mMn kein BVV, weil hypothetisch rechtmäßig und nicht muwillig
Chat keine Ahnung, da hat er ja eingewilligt, hab gesagt hierzu brauchte es keine qualifizierte Belehrung, weil Wohnungsdurchsuchung zu keinem BVV führt (beim Chat hatte ich aber keinen Plan, da ist mir nichts besseres eingefallen)
Bei der Einlassung ansonsten gab es kein Problem beim B oder? Der hatte keinen Anwalt und auch keine Aussage verweigert oder sonst was?
Bei F: § 306a Abs. 1 Nr. 1,26
Abgrenzung zu 25 II, eig Spielraum, keine Tatherrschaft, daher Anstiftung
Anstiftungsvorsatz (+) zu Wohnung, error in persona unbeachtlich, Identität nicht Teil von TB
Aussage beim Warten auf Anwalt verwertbar, jedenfalls der erste Satz, bevor der Polizist ihn dann weiter befragt mMn
keine Haft beantragt, hab geschrieben, weil Vorstrafen vollstreckt, Ausbildungsvertrag unterschrieben, Strafe § 306a Abs. 1 Nr. 1 kann zur Bewährung ausgesetzt werden - da hab ich einfach praktisch gedacht an meine StA Zeit, was da die Richter alles so mit Bewährung belohnen
Die BVVs prüfen war wild, ansonsten Pflichtverteidiger für B und F (wg. Niederlegung Wahlverteidiger)
Anklageschrift habe ich stattdessen nur "Anklage" geschrieben und das Geburtsdatum, sowie Staatsbürgerschaft vergessen -.-´
Wie sicher bist du dir mit §§ 154, 154a? Ich dachte die seien gerade nicht ausgeschlossen worden...










