09.12.2025, 03:12
Hi,
in einer hessischen LSK steht zu einer Rechtsmittelbelehrung in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil:
--
Schreibt man die Überschrift "E. Rechtsmittel" auch tatsächlich in einer Klausur oder dient das nur den Refs bei der Durchsicht der LSK und gehört gar nicht in ein richtiges Urteil und damit auch nicht in die Klausur?
Fehlt es nicht an der Angabe des Gerichts, bei der der Antrag zu stellen ist, § 58 I VwGO?
Ist der Rest der RMB korrekt?
Falls da jmd was weiß, wäre das super
in einer hessischen LSK steht zu einer Rechtsmittelbelehrung in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil:
E.
Rechtsmittel
Da Anhaltspunkte für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach
§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind, ist der
statthafte Rechtsbehelf gegen das Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung nach
§ 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 VwGO.
--
Schreibt man die Überschrift "E. Rechtsmittel" auch tatsächlich in einer Klausur oder dient das nur den Refs bei der Durchsicht der LSK und gehört gar nicht in ein richtiges Urteil und damit auch nicht in die Klausur?
Fehlt es nicht an der Angabe des Gerichts, bei der der Antrag zu stellen ist, § 58 I VwGO?
Ist der Rest der RMB korrekt?
Falls da jmd was weiß, wäre das super
09.12.2025, 08:39
Das ist (ersichtlich) eine für Ref aufgearbeitete Passage mit kleinem Lerninhalt (Grds Zulassungsverfahren, wenn das VG nicht unmittelbar zulässt).
Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung ist in praxi teilweise recht umfangreich, in der Klausur muss im Normalfall der Nichtzulassung mE genügen:
“Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG möglich. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim VG (Adresse) zu stellen.”
—> die relevanten Normen sind 124a, 125, 81 VwGO.
Faktisch findet man häufig noch Hinweise auf 67 Abs 4 VwGO, die Begründungsfrist und die elektronischen Übermittlungswege.
Ich hoffe, ich hab angesichts der Uhrzeit nichts vergessen ;)
Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung ist in praxi teilweise recht umfangreich, in der Klausur muss im Normalfall der Nichtzulassung mE genügen:
“Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG möglich. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim VG (Adresse) zu stellen.”
—> die relevanten Normen sind 124a, 125, 81 VwGO.
Faktisch findet man häufig noch Hinweise auf 67 Abs 4 VwGO, die Begründungsfrist und die elektronischen Übermittlungswege.
Ich hoffe, ich hab angesichts der Uhrzeit nichts vergessen ;)
09.12.2025, 13:26
(09.12.2025, 08:39)JungemitTaubenei schrieb: Das ist (ersichtlich) eine für Ref aufgearbeitete Passage mit kleinem Lerninhalt (Grds Zulassungsverfahren, wenn das VG nicht unmittelbar zulässt).Danke dir,
Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung ist in praxi teilweise recht umfangreich, in der Klausur muss im Normalfall der Nichtzulassung mE genügen:
“Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG möglich. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim VG (Adresse) zu stellen.”
—> die relevanten Normen sind 124a, 125, 81 VwGO.
Faktisch findet man häufig noch Hinweise auf 67 Abs 4 VwGO, die Begründungsfrist und die elektronischen Übermittlungswege.
Ich hoffe, ich hab angesichts der Uhrzeit nichts vergessen ;)
also leitet man sie dann auch ein mit dem Wort ein:
Rechtsmittelbelehrung (und schreibt in der selben Zeile weiter mit): Gegen dieses Urteil kann ...?
11.12.2025, 23:28
Also in NRW steht regelmäßig im Bearbeitervermerk, dass nur der einschlägige Rechtsbehelf bzw. das einschlägige Rechtsmittel samt der einschlägigen Normen zu nennen sind.
Es reicht dann z.B. bei einem normalen VG-Urteil:
"Rechtsbehelfsbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §§ 124 I, 124a IV, V VwGO."
Es reicht dann z.B. bei einem normalen VG-Urteil:
"Rechtsbehelfsbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §§ 124 I, 124a IV, V VwGO."


