19.06.2026, 22:49
(19.06.2026, 18:36)ilosh schrieb: NRW V2: Behördenklausur (aus Sicht des Präsidenten des OLG Köln, der vor dem VG verklagt wurde, WTF.. ). Klausur ist angelehnt an das OVG-NRW-Urteil vom 06.10.2022 (15 A 593/20) angelehnt. Die Klägerin begehrte Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des OLG Köln für die Jahre 2023, 2024 und 2025. Sie hat aber kein berechtigtes Interesse dargelegt, war also nicht in einem Verfahren in den letzten Jahren beteiligt oder so. Sie wollte nur aus Kontrollzwecken Einsicht nehmen. Der Antrag wurde im Dezember 2025 gestellt und anschließend im Januar 2026 abgelehnt. Nach Ablehnung wurde ca. 5 Monate später Klage erhoben. In der Zulässigkeit der VRW (§ 40 I VwGO) zu problematisieren (abdrängende Sonderzuweisung?) sowie die Klagefrist (§ 74 VwGO), aber wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung Jahresfrist nach § 58 II VwGO. In der Begründetheit stand der Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne nach § 21e Abs. 9 GVG und § 21g VII im Mittelpunkt. Schwerpunkt war die Frage, ob ein Anspruch nur hinsichtlich des laufenden Geschäftsjahres besteht oder ob auch Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre erfasst werden. Daneben war das Verhältnis von § 21e Abs. 9 GVG zu § 4 II IFG NRW sowie etwaige Ausschlussgründe des IFG NRW zu erörtern. Im Praktischen Teil war ein Schriftsatz an das VG zu entwerfen. Für den Fall, dass die Klage teilweise unzulässig ist, sollte man den Tenor einer Behördlichen Entscheidung (ohne Begründung) ausformulieren. Insgesamt für mich wieder eine exotische Horrorklausur nach Z4. Aber endlich geschafft!!! Erholt euch schön und genießt das Leben.
Genau das war auch meine erste Reaktion: WTF.
Also nach Z4 hab ich echt mit nem dankbareren Abschluss gerechnet. Oder es wenigstens gehofft. Aber wir haben es geschafft und können stolz auf uns sein! Erholt euch alle gut!😊🍀









