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Klausuren Juni 2026
Gast(HH)
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Registriert seit: Jun 2026
#31
09.06.2026, 17:21
(09.06.2026, 16:57)24119 schrieb:  @GastHH: Das kommt der Kaufvertrag wohl immer, da der Testamentsverwalter kein Vertreter der ErbG ist. Das ist so vorgesehen, dass er Vertragspartei der Verwaltungsgeschäfte ist aber diese dann dem Nachlass zugute kommen. Haften tut auch der Nachlass, also die Erben. Der Minderungsanspruch dürfte sich deshalb gegen den Nachlass richten und nicht gegen den Testamentsverwalter... Keine Ahnung ob ich da falsch liege oder der Klausurenersteller das nicht bedacht hat als er die Ansprüche gegen die Erben ausgeschlossen hat.

Und mir ist immer noch nicht klar ob der Mdt wollte das man Ansprüche der GbR prüft… 
Ich als Anwalt hätte die Ansprüche der GbR nicht geprüft, weil er ja ausdrücklich wissen wollte, wie es bezüglich einer Klage durch ihn bestellt ist, durch die etwaige Ansprüche der GbR nicht tangiert werden. Ich habe die Ansprüche der GbR dann trotzdem geprüft, da es mit Klausur taktisch am schlausten erschienen, und irgendwo im Sachverhalt stand, dass der Mandant gesagt hat, das ist doch nicht sein könne, dass die GbR keine Ansprüche hätte. Die hätten das Mandantenbegehren, aber gerne etwas konkreter fassen können.

Jep. So war mein rechtliches Verständnis auch und so war’s ja auch im notariellen Kaufvertrag angelegt. Für mich stand der Bearbeitervermerk dazu irgendwie im Widerspruch…. / Ich glaube, die Ansprüche der Gesellschaft sollten schon geprüft werden. Habe in der Zweckmäßigkeit zu einem Anspruchsschreiben insoweit geraten. Nur das gerichtliche Vorgehen, haben BB & CC ja gescheut… aber das war schon sehr dubios und undurchsichtig. Sehr ärgerlich alles…
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JurhhAU25
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#32
09.06.2026, 17:27
Das mit dem Umlagebeschluss hat mich auch sehr irritiert. Bin auf keine Lösung gekommen und habe dann diskutiert, ob der Mandant alleine klagen kann oder die ganze GbR muss. Hab dann einfach gesagt es geht durch den Umlagebeschluss (keine Ahnung, ob das so ist..). Hab dann auch argumentiert, dass das sinnvoller ist, damit die anderen Gesellschafter nicht als Zeugen wegfallen. War mit sehr heißer Nadel gestrickt. Hab die Klausur leider gar nicht gut zu fassen bekommen...
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Refi1234
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#33
09.06.2026, 18:20
Also es kann grob falsch sein aber ich hab gesagt dass der Mandant als gewillkürter Prozessstandschafter auftreten kann. Hierfür braucht es ein eigenes Interesse des Peozessstandschafters und hier hab ich dann den Umlagebeschluss herangezogen.. hatte keine Ahnung wie ich das sonst machen soll
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Lermo97
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Registriert seit: Dec 2024
#34
10.06.2026, 00:10
GPA Nord. Fand den Sachverhalt und Bearbeitervermerk super verwirrend und unübersichtlich. 6 beteiligte Personen und mal wieder komplett von jeglicher Realität losgelöster Sachverhalt. Wie "gelangt" man mal eben so in eine Erbengemeinschaft und wird auch noch Testamentsvollstrecker? Leider wieder eine sehr undankbare Klausur, bei der die größte Schwierigkeit neben den gesellschaftsrechtlichen Problemen wohl die Ordnung des Stoffes und das Verstehen des Sachverhalts/Mandantenbegehrens war. Jetzt noch ZHG und Kautelarklausur und der EVD kann kommen Prost
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Gast(HH)
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Registriert seit: Jun 2026
#35
10.06.2026, 09:14
(10.06.2026, 00:10)Lermo97 schrieb:  GPA Nord. Fand den Sachverhalt und Bearbeitervermerk super verwirrend und unübersichtlich. 6 beteiligte Personen und mal wieder komplett von jeglicher Realität losgelöster Sachverhalt. Wie "gelangt" man mal eben so in eine Erbengemeinschaft und wird auch noch Testamentsvollstrecker? Leider wieder eine sehr undankbare Klausur, bei der die größte Schwierigkeit neben den gesellschaftsrechtlichen Problemen wohl die Ordnung des Stoffes und das Verstehen des Sachverhalts/Mandantenbegehrens war. Jetzt noch ZHG und Kautelarklausur und der EVD kann kommen Prost
…. Jup. Welche Gesellschaftsrechtlichen Probleme hast du jenseits der Rechtsfähigkeit der nicht eingetragenen GbR gefunden? Da war so viel dazu abgedruckt, aber ich habe schlicht nicht mehr gefunden…
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Lermo97
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Beiträge: 13
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2024
#36
10.06.2026, 09:54
(10.06.2026, 09:14)Gast(HH) schrieb:  
(10.06.2026, 00:10)Lermo97 schrieb:  GPA Nord. Fand den Sachverhalt und Bearbeitervermerk super verwirrend und unübersichtlich. 6 beteiligte Personen und mal wieder komplett von jeglicher Realität losgelöster Sachverhalt. Wie "gelangt" man mal eben so in eine Erbengemeinschaft und wird auch noch Testamentsvollstrecker? Leider wieder eine sehr undankbare Klausur, bei der die größte Schwierigkeit neben den gesellschaftsrechtlichen Problemen wohl die Ordnung des Stoffes und das Verstehen des Sachverhalts/Mandantenbegehrens war. Jetzt noch ZHG und Kautelarklausur und der EVD kann kommen Prost
…. Jup. Welche Gesellschaftsrechtlichen Probleme hast du jenseits der Rechtsfähigkeit der nicht eingetragenen GbR gefunden? Da war so viel dazu abgedruckt, aber ich habe schlicht nicht mehr gefunden…
Hab eigentlich auch nur Rechtsfähigkeit gründlich bearbeitet, die wollten ja noch auf die Fragen hinaus, ob er gesondert klagen kann, ob das Urteil dann auch für die anderen Gesellschafter gilt etc.  Hab ich nicht mehr geschafft, in der Zweckmäßigkeit hab ich nur noch geraten weil ich keine Zeit mehr hatte
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bw123456
Unregistered
 
#37
10.06.2026, 16:14
In BaWü kam heute Erbrecht dran! 

Kurzfassung des Sachverhalts: ein Ehepaar hat 1994 einen Erbvertrag geschlossen, darin wurde der Sohn als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt, die Tochter hat einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Zuerst verstarb der Ehemann, dann der Sohn, dann die Ehefrau. Jetzt hat der Sohn des Sohns geklagt, im Hauptantrag auf Feststellung, dass er Alleinerbe der Ehefrau ist. Die Tochter war die Beklagte, sie erwidert, der Kläger sei im Erbvertrag ja nicht erwähnt gewesen, außerdem wurde nach dem Tod der Ehefrau ein Testament gefunden, in welchem diese die Tochter als Alleinerbin eingesetzt hat. Außerdem erzählt sie in ihrer Replik, dass die Ehefrau ihr zu Lebzeiten noch ein Auto im Wert von 25k für 500€ verkauft hat und dass sie außerdem, weil sie dachte Erbin zu sein, 75k vom Tagesgeldkonto der Ehefrau abgehoben hat und zusammen mit 75k von ihrem eigenen Konto eine Eigentumswohnung gekauft hat, Der Kläger erweitert daraufhin seine Klage auf Herausgabe/Übereignung des Autos und GB-Berichtigung hinsichtlich der Wohnung, dass er Eigentümer ist. 

Zu schreiben war ein Urteil, alles bis auf Tenor, Entscheidungsgründe & Streitwert war aber erlassen.

Prozessual hab ich nicht viel gesehen, also ein bisschen Feststellungsinteresse, Zuständigkeit und Klageänderung/Erweiterung. 

Materiell hab ich beim Hauptantrag die Wirksamkeit des Erbvertrags geprüft, ihn dann ausgelegt mit dem Ergebnis dass der Kläger eingesetzt werden sollte und dann alles was Rücktritt/Anfechtung/Aufhebung angeht durchgeprüft und verneint, sodass der erste Antrag bei mir durchging.

Beim GB-Berichtigungsanspruch bin ich ganz normal über 894 gegangen, und hab im Kommentar gefunden, dass wenn ein erbschaftsbesitzer etwas nur zu teilen mit Geld aus dem Nachlass kauft und zu Teilen aus eigenem Geld, dass Erbe und Erbschaftsbesitzer dann Miteigentümer werden. Hab also gesagt, dass er berechtigt ist, sich als Miteigentümer e intragen zu lassen und den Antrag im übrigen abgewiesen. 

Und beim kfz bin ich über 2287 BGB gegangen, hab da die Schenkung ein bisschen ausführlicher begründet und mich dann auf die beeinträchtigungsabsicht konzentriert. Hab sie am Ende bejaht, aber vermute, dass man auch beides annehmen kann? 

also ging bei mir am Ende bis auf die Eintragung als Alleineigentümer alles durch :)
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helmut_21
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Registriert seit: Dec 2024
#38
11.06.2026, 14:11
Sachsen, 11.06., ZR 3 / Zwangsvollstreckungsrecht / LG Görlitz 

Klägerin ist eine GmbH, Beklagte Einzelunternehmerin/Yogalehrerin. 

Antrag 1: Zahlung von 24.000 € nebst Zinsen. Hintergrund: Zwischen der Beklagten und einer dritten GmbH besteht ein Mietverhältnis über Geschäftsräume. Aus diesem Mietverhältnis sollen Mietforderungen i.H.v. 24.000 € gegen die Beklagte bestehen. Die Klägerin berief sich darauf, gegen diese dritte GmbH aus einem gerichtlichen Vergleich einen Zahlungsanspruch erworben zu haben, und ließ die Mietforderungen gegen die Beklagte per PfÜB pfänden und überweisen. Nach Nichtzahlung erhob sie Drittschuldnerklage. Die Beklagte wandte u.a. ein, der gerichtliche Vergleich zwischen Klägerin und dritter GmbH sei fristgerecht widerrufen worden. Widerrufsfrist wohl bis 05.04.2024, Widerruf am 02.04.2024 durch den Prozessbevollmächtigten der dritten GmbH. Die Klägerin trat dem nicht substantiiert entgegen, sondern meinte sinngemäß, ein Widerruf sei für den Rechtsstreit unerheblich. 

Außerdem: Im Mietvertrag zwischen Beklagter und dritter GmbH bestand wohl ein Abtretungsverbot. Die Beklagte berief sich zudem auf Unpfändbarkeit bzw. Schutz der Mietforderungen wegen dringend notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen am Objekt, insbesondere Heizung/Wasser/Strom, Stichwort § 851b ZPO. 

Antrag 2: Die Klägerin wollte die Zwangsvollstreckung aus einem gegen sie gerichteten Titel für unzulässig erklären lassen. 
Hintergrund: Die Beklagte hatte gegen die Klägerin zuvor eine Stufenklage geführt wegen Auskunft/Herausgabe von Unterlagen zu einem von der Klägerin verwalteten Haus der Beklagten. Daraus gab es einen Titel, aus dem die Beklagte nun vollstrecken wollte. Die Klägerin meinte, die Vollstreckung sei unzulässig, weil die Beklagte bereits überzahlt worden sei. Dafür gab es aber wohl keinen substantiierten Vortrag/kein Beweisangebot; Beklagte bestritt. Außerdem behauptete die Klägerin, bei ihr sei im Februar 2026 eingebrochen worden, Unterlagen seien durcheinander bzw. nicht mehr auffindbar, weshalb Auskunft/Herausgabe unmöglich sei. Beklagte bestritt dies. 

Meine Lösung grob: Klage insgesamt zulässig, aber unbegründet. Antrag 1 als Drittschuldnerklage/allgemeine Leistungsklage eingeordnet. Anspruch verneint, weil wirksame Pfändung/Überweisung an Klägerin schon daran scheitert, dass der zugrunde liegende Vergleich wirksam widerrufen wurde und damit kein tragfähiger Titel/Forderungserwerb bestand. Vortrag zum Widerruf als zugestanden behandelt, weil Klägerin nicht substantiiert bestritten hat. Hilfsweise: Abtretungsverbot allein sperrt Pfändung nicht automatisch, § 399 BGB. Aber wegen Wertung aus § 851b ZPO bzw. Schutz der zweckgebundenen Mietzahlungen/Instandhaltung habe ich eine Unpfändbarkeit bzw. Durchgreifen des Schutzes angenommen. Außerdem § 840 ZPO kurz abgelehnt: keine wirksame Pfändung und wohl auch keine ausreichende Aufforderung. Zinsen mangels Hauptforderung abgelehnt. Antrag 2 als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO eingeordnet. Zuständigkeit des LG bejaht, weil Gericht des ersten Rechtszugs, auch wenn in der Stufenklage wohl ein Streitwert von 4.000 € festgesetzt war. Begründetheit abgelehnt: Überzahlung unsubstantiiert und beweisfällig; Einbruch/Unterlagenverlust ebenfalls nicht ausreichend substantiiert und keine echte Unmöglichkeit der titulierten Auskunft/Herausgabe. Im Ergebnis daher auch keine durchgreifende materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch.

Bisher mMn die freundlichste Klausur, fand die Zeit ausreichend.

Was lief bei euch & wie lief es bei euch?
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24119
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#39
11.06.2026, 14:50
GPA Nord sehr ähnlich. Wenn ich das nicht übersehen habe, war bei uns das Abtretungsverbot aus dem Mietvertrag jedoch nicht auf Instandhaltungsmaßnahmen gestützt und deshalb nicht als Pfändungsverbot geeignet. 

Die Beklagte hatte bei uns eingewandt, dass sie die Miete auf null gemindert hat, da der Geschäftsführer der GmbH, die die Räume für ihr Yogastudio vermietet hat, sich im Hof nackt gesonnt und hier durch der Kursablauf gestört wurde, da die Kursteilnehmer sich aus dem Fenster gelehnt haben, um zu gaffen. 

Da materiell rechtlich bei uns nur die Mietminderung zu prüfen gewesen wäre, habe ich gesagt, dass der Widerruf des Vergleichs für diesen Prozess keine Rolle spielt und von der Beklagten im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung hätte geltend gemacht werden müssen, was diese nicht gemacht hat.

Ich hatte mich jetzt so entschieden, da die Klausur sonst viel zu kurz gewesen wäre. Aber es kann gut sein, dass der Widerruf des Vergleichs die Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zufolge hat. Könnte natürlich sein, dass es ein schwerwiegender Mangel ist. Auf der anderen Seite war der Vergleich ja in der Welt und stellte grds. einen Titel dar. Die Nichtigkeit des Titels war diesem also nicht auf die Stirn geschrieben, sondern hätte nur im Zusammenspiel mit dem schriftsätzlichen Widerruf erkannt werden können.
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24119
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#40
11.06.2026, 15:04
"Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungbeschluss nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, oder der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungaktes nicht eingehalten wurden oder die gepfändet Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht."

von jura-online; BGH: Wirksamkeit der Forderungspfändung als Voraussetzung eines Überweisungsbeschlusses
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.06.2026, 15:28 von 24119.)
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