09.06.2026, 16:14
(09.06.2026, 16:04)Gast(HH) schrieb: GPA Nord ebensoIch dachte, sie wollten da vielleicht auf eine actio pro socio nach 715b raus? Also habs am Ende abgelehnt weil die Voraussetzungen mE nicht vorlagen, und gesagt, er kann nicht alleine klagen, aber hab das erst in den letzten 5 Minuten gesehen also keine Garantie für nix
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Wie bist du mit der Umlage und dem exklusiven Klagewunsch des Mandanten aus eigenem (????) Recht umgegangen?
09.06.2026, 16:17
(09.06.2026, 16:14)bw123456 schrieb:(09.06.2026, 16:04)Gast(HH) schrieb: GPA Nord ebensoIch dachte, sie wollten da vielleicht auf eine actio pro socio nach 715b raus? Also habs am Ende abgelehnt weil die Voraussetzungen mE nicht vorlagen, und gesagt, er kann nicht alleine klagen, aber hab das erst in den letzten 5 Minuten gesehen also keine Garantie für nix
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Wie bist du mit der Umlage und dem exklusiven Klagewunsch des Mandanten aus eigenem (????) Recht umgegangen?
Wie hast du in dem Kontext den Beschluss eingebaut, der den Gesellschaftern die jeweiligen Kosten zuweist? Mir war nicht klar was ich damit anfangen soll und ob sich hieraus die Möglichkeit ergibt den einzelnen zugewiesenen Schaden persönlich einzuklagen
09.06.2026, 16:18
Gerne, hier eine sprachlich geglättete und etwas prägnantere Fassung:
Das GPA Nord war meines Erachtens etwas merkwürdig gestellt. Nach dem Bearbeitervermerk sollten Ansprüche gegen die Erben sowie gegen den Makler auf Rückzahlung der Provision nicht geprüft werden.
Der Mandant wollte ausdrücklich wissen, ob ihm persönlich Ansprüche zustehen, die er unabhängig von etwaigen Ansprüchen der GbR geltend machen kann, da die übrigen Gesellschafter nicht klagen wollten. Deshalb erschien es mir bereits fraglich, ob Ansprüche der GbR überhaupt Gegenstand der Prüfung sein sollten. Ich habe sie letztlich dennoch geprüft, insbesondere Gewährleistungsrechte in Form der Minderung – ähnlich wie es auch der erste Examensbericht hier schildert.
Besonders problematisch fand ich jedoch, dass Ansprüche gegen die Erben laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen waren. Zwar war auf Verkäuferseite der Testamentsvollstrecker Vertragspartei des Kaufvertrags, dieser war jedoch zugleich Erbe. Zudem richten sich Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht gegen den Testamentsvollstrecker persönlich, sondern gegen den Nachlass. Für Nachlassverbindlichkeiten haften wiederum die Erben als Gesamtschuldner, beschränkt auf den Nachlass. Faktisch würden sich solche Ansprüche daher ebenfalls gegen die Erben richten, was nach dem Bearbeitervermerk eigentlich gerade nicht zu prüfen sein sollte.
Da die Klausur allerdings sehr deutlich auf Gewährleistungsrechte und insbesondere die Minderung hindeutete, habe ich diese Ansprüche dennoch als Ansprüche gegen den Nachlass geprüft. Dabei hatte ich allerdings erhebliche Bedenken, weil dies meiner Auffassung nach letztlich doch einer Prüfung von Ansprüchen gegen die Erben gleichkam.
Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker persönlich ließen sich meines Erachtens nur schwer begründen. Dieser handelt grundsätzlich im Rahmen der Nachlassverwaltung, sodass daraus resultierende Verpflichtungen regelmäßig Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Im Kommentar fand sich jedoch der Hinweis, dass eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers in Betracht kommen kann, wenn dieser besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Diesen Ansatz habe ich aufgegriffen und in analoger Anwendung von § 311 Abs. 3 BGB geprüft.
Die Ansprüche gegen den Makler aufgrund der bewusst unzutreffenden Angaben im Exposé und bei der Besichtigung habe ich als Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag gegenüber der GbR geprüft und bejaht. Da der Mandant jedoch ausdrücklich nach eigenen Ansprüchen fragte, habe ich zusätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten persönlich geprüft, obwohl dieser gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern als GbR auftrat. Diesen Anspruch habe ich letztlich eher aus klausurtaktischen Erwägungen und mit gewissen Bauchschmerzen bejaht.
Zusammenfassend fand ich die Klausur leider schlecht gestellt/sehr schwer. Insbesondere blieb unklar, ob ausschließlich Ansprüche des Mandanten oder auch solche der GbR geprüft werden sollten. Ebenso war nicht eindeutig, wie mit den im Sachverhalt deutlich angelegten Gewährleistungsansprüchen umzugehen war, wenn Ansprüche gegen den Nachlass beziehungsweise die Erben nach dem Bearbeitervermerk eigentlich ausgeschlossen sein sollten.
Möglicherweise habe ich auch noch weitere Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker oder den Makler übersehen. Mit den von mir geprüften Anspruchsgrundlagen ließ sich die Klausur jedenfalls kaum angemessen füllen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der praktische Teil erlassen worden war, was eher darauf hindeutete, dass eine umfangreiche materiell-rechtliche Prüfung erwartet wurde.
Das GPA Nord war meines Erachtens etwas merkwürdig gestellt. Nach dem Bearbeitervermerk sollten Ansprüche gegen die Erben sowie gegen den Makler auf Rückzahlung der Provision nicht geprüft werden.
Der Mandant wollte ausdrücklich wissen, ob ihm persönlich Ansprüche zustehen, die er unabhängig von etwaigen Ansprüchen der GbR geltend machen kann, da die übrigen Gesellschafter nicht klagen wollten. Deshalb erschien es mir bereits fraglich, ob Ansprüche der GbR überhaupt Gegenstand der Prüfung sein sollten. Ich habe sie letztlich dennoch geprüft, insbesondere Gewährleistungsrechte in Form der Minderung – ähnlich wie es auch der erste Examensbericht hier schildert.
Besonders problematisch fand ich jedoch, dass Ansprüche gegen die Erben laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen waren. Zwar war auf Verkäuferseite der Testamentsvollstrecker Vertragspartei des Kaufvertrags, dieser war jedoch zugleich Erbe. Zudem richten sich Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht gegen den Testamentsvollstrecker persönlich, sondern gegen den Nachlass. Für Nachlassverbindlichkeiten haften wiederum die Erben als Gesamtschuldner, beschränkt auf den Nachlass. Faktisch würden sich solche Ansprüche daher ebenfalls gegen die Erben richten, was nach dem Bearbeitervermerk eigentlich gerade nicht zu prüfen sein sollte.
Da die Klausur allerdings sehr deutlich auf Gewährleistungsrechte und insbesondere die Minderung hindeutete, habe ich diese Ansprüche dennoch als Ansprüche gegen den Nachlass geprüft. Dabei hatte ich allerdings erhebliche Bedenken, weil dies meiner Auffassung nach letztlich doch einer Prüfung von Ansprüchen gegen die Erben gleichkam.
Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker persönlich ließen sich meines Erachtens nur schwer begründen. Dieser handelt grundsätzlich im Rahmen der Nachlassverwaltung, sodass daraus resultierende Verpflichtungen regelmäßig Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Im Kommentar fand sich jedoch der Hinweis, dass eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers in Betracht kommen kann, wenn dieser besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Diesen Ansatz habe ich aufgegriffen und in analoger Anwendung von § 311 Abs. 3 BGB geprüft.
Die Ansprüche gegen den Makler aufgrund der bewusst unzutreffenden Angaben im Exposé und bei der Besichtigung habe ich als Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag gegenüber der GbR geprüft und bejaht. Da der Mandant jedoch ausdrücklich nach eigenen Ansprüchen fragte, habe ich zusätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten persönlich geprüft, obwohl dieser gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern als GbR auftrat. Diesen Anspruch habe ich letztlich eher aus klausurtaktischen Erwägungen und mit gewissen Bauchschmerzen bejaht.
Zusammenfassend fand ich die Klausur leider schlecht gestellt/sehr schwer. Insbesondere blieb unklar, ob ausschließlich Ansprüche des Mandanten oder auch solche der GbR geprüft werden sollten. Ebenso war nicht eindeutig, wie mit den im Sachverhalt deutlich angelegten Gewährleistungsansprüchen umzugehen war, wenn Ansprüche gegen den Nachlass beziehungsweise die Erben nach dem Bearbeitervermerk eigentlich ausgeschlossen sein sollten.
Möglicherweise habe ich auch noch weitere Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker oder den Makler übersehen. Mit den von mir geprüften Anspruchsgrundlagen ließ sich die Klausur jedenfalls kaum angemessen füllen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der praktische Teil erlassen worden war, was eher darauf hindeutete, dass eine umfangreiche materiell-rechtliche Prüfung erwartet wurde.
09.06.2026, 16:23
(09.06.2026, 16:17)BGHaart schrieb:(09.06.2026, 16:14)bw123456 schrieb:(09.06.2026, 16:04)Gast(HH) schrieb: GPA Nord ebensoIch dachte, sie wollten da vielleicht auf eine actio pro socio nach 715b raus? Also habs am Ende abgelehnt weil die Voraussetzungen mE nicht vorlagen, und gesagt, er kann nicht alleine klagen, aber hab das erst in den letzten 5 Minuten gesehen also keine Garantie für nix
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Wie bist du mit der Umlage und dem exklusiven Klagewunsch des Mandanten aus eigenem (????) Recht umgegangen?
Wie hast du in dem Kontext den Beschluss eingebaut, der den Gesellschaftern die jeweiligen Kosten zuweist? Mir war nicht klar was ich damit anfangen soll und ob sich hieraus die Möglichkeit ergibt den einzelnen zugewiesenen Schaden persönlich einzuklagen
826 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung? Hätte der Testamentsvollstrecker das falsche Exposé nicht verwendet, hätte die GbR den Vertrag nicht geschlossen, hätte keine Mehrkosten für die Trockenlegung gehabt, wäre es nicht zu dem Beschluss gekommen, hätte der Mandant nicht der Gesellschaft die Umlage erstatten müssen….? Dünn I know… war so ein gefährlicher Geistesblitz in den letzten 5 Minuten.
09.06.2026, 16:26
(09.06.2026, 16:23)Gast(HH) schrieb:(09.06.2026, 16:17)BGHaart schrieb:(09.06.2026, 16:14)bw123456 schrieb:(09.06.2026, 16:04)Gast(HH) schrieb: GPA Nord ebensoIch dachte, sie wollten da vielleicht auf eine actio pro socio nach 715b raus? Also habs am Ende abgelehnt weil die Voraussetzungen mE nicht vorlagen, und gesagt, er kann nicht alleine klagen, aber hab das erst in den letzten 5 Minuten gesehen also keine Garantie für nix
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Wie bist du mit der Umlage und dem exklusiven Klagewunsch des Mandanten aus eigenem (????) Recht umgegangen?
Wie hast du in dem Kontext den Beschluss eingebaut, der den Gesellschaftern die jeweiligen Kosten zuweist? Mir war nicht klar was ich damit anfangen soll und ob sich hieraus die Möglichkeit ergibt den einzelnen zugewiesenen Schaden persönlich einzuklagen
826 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung? Hätte der Testamentsvollstrecker das falsche Exposé nicht verwendet, hätte die GbR den Vertrag nicht geschlossen, hätte keine Mehrkosten für die Trockenlegung gehabt, wäre es nicht zu dem Beschluss gekommen, hätte der Mandant nicht der Gesellschaft die Umlage erstatten müssen….? Dünn I know… war so ein gefährlicher Geistesblitz in den letzten 5 Minuten.
Ja wegen Expose und der bewusst unrichtigen Antwort auf die konkrete Nachfrage.
Dadurch m.E. auch Vorgehen gegen Makler trotz mangelnder Solvenz möglich, weil keine Restschuldbefreiung bei Insolvenz
09.06.2026, 16:32
(09.06.2026, 16:18)24119 schrieb: Gerne, hier eine sprachlich geglättete und etwas prägnantere Fassung:
Das GPA Nord war meines Erachtens etwas merkwürdig gestellt. Nach dem Bearbeitervermerk sollten Ansprüche gegen die Erben sowie gegen den Makler auf Rückzahlung der Provision nicht geprüft werden.
Der Mandant wollte ausdrücklich wissen, ob ihm persönlich Ansprüche zustehen, die er unabhängig von etwaigen Ansprüchen der GbR geltend machen kann, da die übrigen Gesellschafter nicht klagen wollten. Deshalb erschien es mir bereits fraglich, ob Ansprüche der GbR überhaupt Gegenstand der Prüfung sein sollten. Ich habe sie letztlich dennoch geprüft, insbesondere Gewährleistungsrechte in Form der Minderung – ähnlich wie es auch der erste Examensbericht hier schildert.
Besonders problematisch fand ich jedoch, dass Ansprüche gegen die Erben laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen waren. Zwar war auf Verkäuferseite der Testamentsvollstrecker Vertragspartei des Kaufvertrags, dieser war jedoch zugleich Erbe. Zudem richten sich Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht gegen den Testamentsvollstrecker persönlich, sondern gegen den Nachlass. Für Nachlassverbindlichkeiten haften wiederum die Erben als Gesamtschuldner, beschränkt auf den Nachlass. Faktisch würden sich solche Ansprüche daher ebenfalls gegen die Erben richten, was nach dem Bearbeitervermerk eigentlich gerade nicht zu prüfen sein sollte.
Da die Klausur allerdings sehr deutlich auf Gewährleistungsrechte und insbesondere die Minderung hindeutete, habe ich diese Ansprüche dennoch als Ansprüche gegen den Nachlass geprüft. Dabei hatte ich allerdings erhebliche Bedenken, weil dies meiner Auffassung nach letztlich doch einer Prüfung von Ansprüchen gegen die Erben gleichkam.
Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker persönlich ließen sich meines Erachtens nur schwer begründen. Dieser handelt grundsätzlich im Rahmen der Nachlassverwaltung, sodass daraus resultierende Verpflichtungen regelmäßig Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Im Kommentar fand sich jedoch der Hinweis, dass eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers in Betracht kommen kann, wenn dieser besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Diesen Ansatz habe ich aufgegriffen und in analoger Anwendung von § 311 Abs. 3 BGB geprüft.
Die Ansprüche gegen den Makler aufgrund der bewusst unzutreffenden Angaben im Exposé und bei der Besichtigung habe ich als Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag gegenüber der GbR geprüft und bejaht. Da der Mandant jedoch ausdrücklich nach eigenen Ansprüchen fragte, habe ich zusätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten persönlich geprüft, obwohl dieser gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern als GbR auftrat. Diesen Anspruch habe ich letztlich eher aus klausurtaktischen Erwägungen und mit gewissen Bauchschmerzen bejaht.
Zusammenfassend fand ich die Klausur leider schlecht gestellt/sehr schwer. Insbesondere blieb unklar, ob ausschließlich Ansprüche des Mandanten oder auch solche der GbR geprüft werden sollten. Ebenso war nicht eindeutig, wie mit den im Sachverhalt deutlich angelegten Gewährleistungsansprüchen umzugehen war, wenn Ansprüche gegen den Nachlass beziehungsweise die Erben nach dem Bearbeitervermerk eigentlich ausgeschlossen sein sollten.
Möglicherweise habe ich auch noch weitere Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker oder den Makler übersehen. Mit den von mir geprüften Anspruchsgrundlagen ließ sich die Klausur jedenfalls kaum angemessen füllen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der praktische Teil erlassen worden war, was eher darauf hindeutete, dass eine umfangreiche materiell-rechtliche Prüfung erwartet wurde.
Teile deine Einschätzung zu 100%. Der Kaufvertrag kam aber laut Bearbeitervermerk nicht mit der Erbengemeinschaft sondern mit dem Testamentvollstrecker zustande. Wer Schuldner der Ansprüche war, musste deswegen nicht mehr diskutiert werden (leider), hab ich auch in den letzten paar Minuten erst kapiert und panisch Passagen gelöscht.
09.06.2026, 16:57
@GastHH: Das kommt der Kaufvertrag wohl immer, da der Testamentsverwalter kein Vertreter der ErbG ist. Das ist so vorgesehen, dass er Vertragspartei der Verwaltungsgeschäfte ist aber diese dann dem Nachlass zugute kommen. Haften tut auch der Nachlass, also die Erben. Der Minderungsanspruch dürfte sich deshalb gegen den Nachlass richten und nicht gegen den Testamentsverwalter... Keine Ahnung ob ich da falsch liege oder der Klausurenersteller das nicht bedacht hat als er die Ansprüche gegen die Erben ausgeschlossen hat.
Und mir ist immer noch nicht klar ob der Mdt wollte das man Ansprüche der GbR prüft…
Ich als Anwalt hätte die Ansprüche der GbR nicht geprüft, weil er ja ausdrücklich wissen wollte, wie es bezüglich einer Klage durch ihn bestellt ist, durch die etwaige Ansprüche der GbR nicht tangiert werden. Ich habe die Ansprüche der GbR dann trotzdem geprüft, da es mit Klausur taktisch am schlausten erschienen, und irgendwo im Sachverhalt stand, dass der Mandant gesagt hat, das ist doch nicht sein könne, dass die GbR keine Ansprüche hätte. Die hätten das Mandantenbegehren, aber gerne etwas konkreter fassen können.
Und mir ist immer noch nicht klar ob der Mdt wollte das man Ansprüche der GbR prüft…
Ich als Anwalt hätte die Ansprüche der GbR nicht geprüft, weil er ja ausdrücklich wissen wollte, wie es bezüglich einer Klage durch ihn bestellt ist, durch die etwaige Ansprüche der GbR nicht tangiert werden. Ich habe die Ansprüche der GbR dann trotzdem geprüft, da es mit Klausur taktisch am schlausten erschienen, und irgendwo im Sachverhalt stand, dass der Mandant gesagt hat, das ist doch nicht sein könne, dass die GbR keine Ansprüche hätte. Die hätten das Mandantenbegehren, aber gerne etwas konkreter fassen können.
09.06.2026, 17:03
Oh man! Das hört sich schrecklich und mal wieder schikanös an, aber ihr werdet alle das Beste daraus gemacht haben. Es ist eine von 7 oder 8 Klausuren! Kopf hoch.
09.06.2026, 17:16
Ergänzung für Sachsen:
- Bei uns ging es definitiv um Ansprüche der GbR; es wurde eine Anwaltsvollmacht mit Unterschriften aller Gesellschafter übergeben
- Ansprüche gegen Erben/Erbengemeinschaft waren mWn ausgeschlossen
- Bei uns ging es definitiv um Ansprüche der GbR; es wurde eine Anwaltsvollmacht mit Unterschriften aller Gesellschafter übergeben
- Ansprüche gegen Erben/Erbengemeinschaft waren mWn ausgeschlossen
09.06.2026, 17:21
Habt ihr in Sachsen trotzdem GewLR geprüft? Oder wie seid ihr damit umgegangen, dass die Gewährleistungsrechte gegen den Nachlass, also die Erben gerichtet sein müssten. immerhin kommt der Kaufpreis aus dem von den Testamentsvollstrecker geschlossenen Kaufvertrag ja auch dem Nachlass zu Guten…










