08.06.2026, 16:13
Hab 311a geprüft (hätte wohl ein Rücktritt sein müssen 🤦♂️) und da kurz diskutiert, ob das Konzert in Zwickau zumutbar für die Kläger gewesen wäre, aber verneint. Dann die hilfsaufrechnung darin geprüft, aber gesagt, dass die Gründe nicht in der Person der Klägerin zu 1) lagen.
Bei der widerklage dann 812 I 1 bezüglich des Schals & 280, 241 II bezüglich der Puppe
Bei der widerklage dann 812 I 1 bezüglich des Schals & 280, 241 II bezüglich der Puppe
08.06.2026, 16:26
(08.06.2026, 16:13)Nordish schrieb: Hab 311a geprüft (hätte wohl ein Rücktritt sein müssen 🤦♂️) und da kurz diskutiert, ob das Konzert in Zwickau zumutbar für die Kläger gewesen wäre, aber verneint. Dann die hilfsaufrechnung darin geprüft, aber gesagt, dass die Gründe nicht in der Person der Klägerin zu 1) lagen.
Bei der widerklage dann 812 I 1 bezüglich des Schals & 280, 241 II bezüglich der Puppe
Ich find § 311a doch eigentlich ganz gut; hatte den auch genommen 😀 Der konnte offensichtlich von Anfang an nicht liefern. Folge daraus (laut Grüneberg): Wegfall der Gegenleistungspflicht § 326 BGB. Da schon bezahlt war schickt uns § 326 in den § 346.
§ 812 bzgl Schal hatte ich auch; fandet ihr es vertretbar, die Anfechtung dort durchgehen zu lassen? (Preisschild falsch und Fehler beim Kassieren)
Bzgl. Kippeln/Puppe hab ich tatsächlich nur schnell § 823 I BGB genommen. cic/241 II ist wohl bei Minderjährigen nicht möglich (stand irgendwo im Kommentar)
08.06.2026, 16:32
Ich hatte gefühlt gar keine Zeit für den Kommentar :(
Dachte mir schon, dass da irgendwas nicht hinkommen kann.
Hab die Anfechtung durchgehen lassen, aber Bauchgefühl sagt eigentlich nein. Hatte da aber auch irgendwie kaum noch Zeit leider
Wie habt ihr das mit der Rüge zum Parteiwechsel gemacht?
Wo sind eure Schwerpunkte sonst?
Dachte mir schon, dass da irgendwas nicht hinkommen kann.
Hab die Anfechtung durchgehen lassen, aber Bauchgefühl sagt eigentlich nein. Hatte da aber auch irgendwie kaum noch Zeit leider
Wie habt ihr das mit der Rüge zum Parteiwechsel gemacht?
Wo sind eure Schwerpunkte sonst?
08.06.2026, 16:37
Ich fand die Klausur so überladen, dass ich gar keine Schwerpunkte richtig setzten konnte und teilweise einige schwachsinnige Ausführungen getätigt habe (GPA Nord).
I. Einspruch nach 338 ff ZPO (+) Einspruchsfrist gewahrt wg. 310 III ZPO.
II. Klage nur bzgl. Klageantrag zu 1. zulässig. Die negative Feststellungsklage wurde aufgrund der Widerklage unzulässig, weshalb der Klageantrag zu 2. abzuweisen war.
III. Habe dann bezüglich Klageantrag 1. 346 I i.V.m. §§ 323, 326 V BGB geprüft.
Beim gegenseitigen Vertrag den typengemischten Vertrag thematisiert.
Unmöglichkeit nach § 275 I BGB bejaht, da die angebotene Ersatzveranstaltung sowohl einen anderen Termin als auch eine andere Location zum Gegenstand hatte. Auch kein Ausschluss wg. Unerheblichkeit nach 323 V 2 BGB.
Dann Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung (+), aber einen Anspruch aus der AGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB verneint, daher fehlte es an einer Aufrechnungslage. Begründung war aber Quatsch.
Widerklage zulässig, aber nur hinsichtlich des Schals begründet. Hab da angeführt, dass unklar ist, wann er vom Stuhl gefallen ist. Jedenfalls aber Anspruch aus § 311 II Nr. 1 iVm § 280 I, 241 II BGB. Wenn er nach dem Vertragsschluss gefallen wäre, dann §§ 280 I, 241 II BGB. Der Beweislast ist der Beklagte nachgekommen.
Im Übrigen kein Anspruch, insb. nicht nach 812 I 1 Alt. 1 BGB, da Vertrag jedenfalls wirksam wurde wg. §§ 108 III, 184 BGB. Anfechtung verneint, kein Erklärungsirrtum, insbesondere Risikosphäre.
IV. Bei Nebenentscheidungen den § 344 ZPO verneint, da das VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
I. Einspruch nach 338 ff ZPO (+) Einspruchsfrist gewahrt wg. 310 III ZPO.
II. Klage nur bzgl. Klageantrag zu 1. zulässig. Die negative Feststellungsklage wurde aufgrund der Widerklage unzulässig, weshalb der Klageantrag zu 2. abzuweisen war.
III. Habe dann bezüglich Klageantrag 1. 346 I i.V.m. §§ 323, 326 V BGB geprüft.
Beim gegenseitigen Vertrag den typengemischten Vertrag thematisiert.
Unmöglichkeit nach § 275 I BGB bejaht, da die angebotene Ersatzveranstaltung sowohl einen anderen Termin als auch eine andere Location zum Gegenstand hatte. Auch kein Ausschluss wg. Unerheblichkeit nach 323 V 2 BGB.
Dann Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung (+), aber einen Anspruch aus der AGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB verneint, daher fehlte es an einer Aufrechnungslage. Begründung war aber Quatsch.
Widerklage zulässig, aber nur hinsichtlich des Schals begründet. Hab da angeführt, dass unklar ist, wann er vom Stuhl gefallen ist. Jedenfalls aber Anspruch aus § 311 II Nr. 1 iVm § 280 I, 241 II BGB. Wenn er nach dem Vertragsschluss gefallen wäre, dann §§ 280 I, 241 II BGB. Der Beweislast ist der Beklagte nachgekommen.
Im Übrigen kein Anspruch, insb. nicht nach 812 I 1 Alt. 1 BGB, da Vertrag jedenfalls wirksam wurde wg. §§ 108 III, 184 BGB. Anfechtung verneint, kein Erklärungsirrtum, insbesondere Risikosphäre.
IV. Bei Nebenentscheidungen den § 344 ZPO verneint, da das VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
08.06.2026, 18:16
Ja lief heute auch in SH. Super voll gepackt.
Hab Einspruch gegen VU (+), da letzte Zustellung an den Kläger maßgeblich.
Zulässigkeit der Klage (+), da örtliche Zuständigkeit durch rügeloses Einlassen überwunden bzw. nach Erhebung der Widerklage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr dran festgehalten. Sonstige Zulässigkeitsprobleme (Streitgenossenschaft und objektive Klagehäufung) musste man ansprechen, ging aber alles durch. Begründetheit hinsichtlich der Klägerin (+), da wirksamer Rücktritt wegen Unmöglichkeit, Vertragstyp wohl fälschlicherweise Kaufvertrag (hätte auch Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag sein können) angenommen, war aber auch nicht kriegsentscheidend, da es in jedem Fall an der Unmöglichkeit scheitert. Aufrechnung mit der abgetretenen Hotelrechnung abgelehnt, AGB-Prüfung ging bei mir nicht durch, dann aber mit § 242 zurechtgebogen, da ichs i.E. irgendwie komisch fand, dass er denen quasi den Vertrag vermittelt, die wegen der fehlenden Tickets mit dem Hotelzimmer nichts anfangen können und er dann mit der Stornogebühr aufrechnet (wobei sie ja auch einfach hätten stornieren oder absagen können).
Feststellungsantrag des Enkels zunächst zulässig, dann später durch Erhebung der Widerklage auf Leistung nachträglich unzulässig, deshalb VU nur teilweise aufrechterhalten.
Widerklage zulässig, Erhebung in der mündlichen Verhandlung musste man ansprechen. Begründetheit hinsichtlich des Schals abgelehnt, da kein Anfechtungsgrund (Motivirrtum?), § 119 I abgelehnt und § 119 II auch, da Preis keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist. SE-Anspruch aus §§ 280 I, 241 II wegen Nebenpflichtverletzung angenommen (Kaufvertrag war ja wegen § 110 wirksam). Da der Widerkläger ja aber auch Zeugenbeweis angeboten hat und die nicht gehört wurde, dachte ich, dass die vielleicht auf § 280 I 2 hinauswollen. Da der Kläger nach dem Beklagtenvortrag nicht wirklich was dazu gesagt hat hab ich das als Wink mitm Zaunpfahl Richtung Entlastung nicht gelungen, begründet, verstanden. Allerdings stand wohl irgendwo im Kommentar, dass das bei Minderjährigen bei Nebenpflichtverletzungen nicht geht. Im Ergebnis Teilaufhebung des VU wegen des Feststellungsantrags, Widerklage nur hinsichtlich der Puppe begründet. Kostenentscheidung, Streitwert und VV waren erlassen, jedoch nur der Ausspruch, nicht dagegen die Nebenentscheidungen, was mir einem sorgfältigeren Lesen des Bearbeitervermerks sicherlich aufgefallen wäre
Hab Einspruch gegen VU (+), da letzte Zustellung an den Kläger maßgeblich.
Zulässigkeit der Klage (+), da örtliche Zuständigkeit durch rügeloses Einlassen überwunden bzw. nach Erhebung der Widerklage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr dran festgehalten. Sonstige Zulässigkeitsprobleme (Streitgenossenschaft und objektive Klagehäufung) musste man ansprechen, ging aber alles durch. Begründetheit hinsichtlich der Klägerin (+), da wirksamer Rücktritt wegen Unmöglichkeit, Vertragstyp wohl fälschlicherweise Kaufvertrag (hätte auch Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag sein können) angenommen, war aber auch nicht kriegsentscheidend, da es in jedem Fall an der Unmöglichkeit scheitert. Aufrechnung mit der abgetretenen Hotelrechnung abgelehnt, AGB-Prüfung ging bei mir nicht durch, dann aber mit § 242 zurechtgebogen, da ichs i.E. irgendwie komisch fand, dass er denen quasi den Vertrag vermittelt, die wegen der fehlenden Tickets mit dem Hotelzimmer nichts anfangen können und er dann mit der Stornogebühr aufrechnet (wobei sie ja auch einfach hätten stornieren oder absagen können).
Feststellungsantrag des Enkels zunächst zulässig, dann später durch Erhebung der Widerklage auf Leistung nachträglich unzulässig, deshalb VU nur teilweise aufrechterhalten.
Widerklage zulässig, Erhebung in der mündlichen Verhandlung musste man ansprechen. Begründetheit hinsichtlich des Schals abgelehnt, da kein Anfechtungsgrund (Motivirrtum?), § 119 I abgelehnt und § 119 II auch, da Preis keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist. SE-Anspruch aus §§ 280 I, 241 II wegen Nebenpflichtverletzung angenommen (Kaufvertrag war ja wegen § 110 wirksam). Da der Widerkläger ja aber auch Zeugenbeweis angeboten hat und die nicht gehört wurde, dachte ich, dass die vielleicht auf § 280 I 2 hinauswollen. Da der Kläger nach dem Beklagtenvortrag nicht wirklich was dazu gesagt hat hab ich das als Wink mitm Zaunpfahl Richtung Entlastung nicht gelungen, begründet, verstanden. Allerdings stand wohl irgendwo im Kommentar, dass das bei Minderjährigen bei Nebenpflichtverletzungen nicht geht. Im Ergebnis Teilaufhebung des VU wegen des Feststellungsantrags, Widerklage nur hinsichtlich der Puppe begründet. Kostenentscheidung, Streitwert und VV waren erlassen, jedoch nur der Ausspruch, nicht dagegen die Nebenentscheidungen, was mir einem sorgfältigeren Lesen des Bearbeitervermerks sicherlich aufgefallen wäre
09.06.2026, 14:36
SACHSEN, ZR II, Anwaltsklausur, 09.06.2026 / Grundstückskauf, Altbaukeller, Maklerexposé, GbR
Mandant war GbR, die mit insgesamt drei Personen gegründet wurde, um gemeinsam ein Altbauhaus zu erwerben und umzubauen. Die GbR war wohl schon gegründet, aber noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen; GbR GV schon notariell beurkundet.
Die Gesellschafter wurden über eine Anzeige/ein Exposé eines Maklers aus Chemnitz auf ein Altbauhaus aufmerksam. Das Haus war Baujahr ca. 1890, im EG befand sich eine Bäckerei, oben Wohnräume. Im Exposé stand sinngemäß, dass die Außenwände des Kellergeschosses trockengelegt worden seien und nur noch die Fenster abgedichtet werden müssten, damit der Keller als Wohnraum genutzt werden könne. Der Verkäufer hatte das Exposé freigegeben, kannte das Haus selbst aber wohl kaum, weil er es geerbt hatte. Die GbR Gesellschafter wollten den Raum als Musizierzimmer/Aufenthaltsraum nutzen.
Bei der Besichtigung waren der Makler und eine Frau anwesend, die angab, in dem Haus aufgewachsen zu sein und sich von dem Haus “verabschieden” zu wollen. Sie führte faktisch durch das Haus. Im Keller fiel ein feuchter Fleck auf. Auf Nachfrage erklärte die Frau, das könne vom Waschmaschinenanschluss o. Ä. stammen. Der Makler verwies zunächst auf das Exposé und erklärte auf erneute Nachfrage, die Trockenlegung/Abdichtung sei fachgerecht erfolgt. Die Frau war später verstorben.
Später kam es zum notariellen Kaufvertrag über 950.000 €. Im Kaufvertrag war ein umfassender Gewährleistungsausschluss enthalten. Der Verkäufer war beim Besichtigungstermin nicht dabei; kennengelernt haben die Käufer ihn wohl erst beim Notartermin.
Nach Beginn der Umbauarbeiten stellte ein Handwerker bzw. später ein Privatsachverständiger fest, dass die Kelleraußenwände tatsächlich nicht trockengelegt/abgedichtet waren. Die nachträgliche Trockenlegung sollte 150.000 € zzgl USt kosten. Werte laut Sachverhalt: Wert mangelfrei 1.000.000 €, Wert mangelhaft 900.000 €, Kaufpreis 950.000 €.
Der Mandant wollte wirtschaftlichen Ausgleich. Zunächst hatte ein Gesellschafter allein den Verkäufer angeschrieben, später dann alle Gesellschafter gemeinsam. Der Verkäufer lehnte ab und meinte sinngemäß, sie hätten ohnehin ein Schnäppchen gemacht. außerdem war der Makler nicht solvent.
Bearbeiterhinweise: Ansprüche gegen den Makler aus § 828 Abs. 2 BGB bzw. aus der Doppelmaklertätigkeit sollten wohl ausgeschlossen sein; Verkäufer saß in Zwickau, Grundstück lag im Bezirk Dresden, Makler in Chemnitz.
Meine Lösung grob: Bin zunächst über kaufrechtliche Gewährleistung gegangen. Sachmangel habe ich nicht über Beschaffenheitsvereinbarung angenommen, weil die Angabe aus dem Exposé nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde und wegen § 311b BGB eine Beschaffenheitsvereinbarung problematisch war. Dann aber Mangel über öffentliche Äußerung/Exposé bejaht: Der Verkäufer hatte das Exposé freigegeben, die Angabe zur Trockenlegung war objektiv falsch, und daran durfte sich die Käuferseite grundsätzlich orientieren. Gewährleistungsausschluss grundsätzlich wirksam, aber § 444 BGB wegen Arglist. Arglist habe ich über die falschen Angaben des Maklers bzw. jedenfalls Angaben ins Blaue hinein bejaht, zumal konkret nach dem feuchten Fleck gefragt wurde. § 442 BGB habe ich verneint, weil keine positive Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag; die Käufer hatten ja gerade nachgefragt und wurden auf Exposé/fachgerechte Trockenlegung verwiesen.
Rechtsfolge: Minderung war jedenfalls möglich. Richtige Berechnung nach § 441 Abs. 3 BGB wohl: 950.000 × 900.000 / 1.000.000 = 855.000 €, also Minderungsbetrag 95.000 €. Daneben/primär kam Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten von 150.000 € in Betracht, hab ich über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. CIC wegen Arglist konnte man vermutlich auch diskutieren.
Prozessual: Klägerin wohl die GbR, trotz fehlender Registereintragung rechts- und parteifähig. Sachlich LG wegen Streitwert. Örtlich habe ich Zwickau als allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers und Dresden wegen Grundstück/Erfüllungsort diskutiert. Strategisch würde ich eher gegen den Verkäufer vorgehen und den Makler wegen schon wegen Insolvenzrisiko nicht verklagen.
Insgesamt fand ich die Klausur schöner als gestern. Wie habt ihr das Ding gelöst bzw was lief bei euch?
Mandant war GbR, die mit insgesamt drei Personen gegründet wurde, um gemeinsam ein Altbauhaus zu erwerben und umzubauen. Die GbR war wohl schon gegründet, aber noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen; GbR GV schon notariell beurkundet.
Die Gesellschafter wurden über eine Anzeige/ein Exposé eines Maklers aus Chemnitz auf ein Altbauhaus aufmerksam. Das Haus war Baujahr ca. 1890, im EG befand sich eine Bäckerei, oben Wohnräume. Im Exposé stand sinngemäß, dass die Außenwände des Kellergeschosses trockengelegt worden seien und nur noch die Fenster abgedichtet werden müssten, damit der Keller als Wohnraum genutzt werden könne. Der Verkäufer hatte das Exposé freigegeben, kannte das Haus selbst aber wohl kaum, weil er es geerbt hatte. Die GbR Gesellschafter wollten den Raum als Musizierzimmer/Aufenthaltsraum nutzen.
Bei der Besichtigung waren der Makler und eine Frau anwesend, die angab, in dem Haus aufgewachsen zu sein und sich von dem Haus “verabschieden” zu wollen. Sie führte faktisch durch das Haus. Im Keller fiel ein feuchter Fleck auf. Auf Nachfrage erklärte die Frau, das könne vom Waschmaschinenanschluss o. Ä. stammen. Der Makler verwies zunächst auf das Exposé und erklärte auf erneute Nachfrage, die Trockenlegung/Abdichtung sei fachgerecht erfolgt. Die Frau war später verstorben.
Später kam es zum notariellen Kaufvertrag über 950.000 €. Im Kaufvertrag war ein umfassender Gewährleistungsausschluss enthalten. Der Verkäufer war beim Besichtigungstermin nicht dabei; kennengelernt haben die Käufer ihn wohl erst beim Notartermin.
Nach Beginn der Umbauarbeiten stellte ein Handwerker bzw. später ein Privatsachverständiger fest, dass die Kelleraußenwände tatsächlich nicht trockengelegt/abgedichtet waren. Die nachträgliche Trockenlegung sollte 150.000 € zzgl USt kosten. Werte laut Sachverhalt: Wert mangelfrei 1.000.000 €, Wert mangelhaft 900.000 €, Kaufpreis 950.000 €.
Der Mandant wollte wirtschaftlichen Ausgleich. Zunächst hatte ein Gesellschafter allein den Verkäufer angeschrieben, später dann alle Gesellschafter gemeinsam. Der Verkäufer lehnte ab und meinte sinngemäß, sie hätten ohnehin ein Schnäppchen gemacht. außerdem war der Makler nicht solvent.
Bearbeiterhinweise: Ansprüche gegen den Makler aus § 828 Abs. 2 BGB bzw. aus der Doppelmaklertätigkeit sollten wohl ausgeschlossen sein; Verkäufer saß in Zwickau, Grundstück lag im Bezirk Dresden, Makler in Chemnitz.
Meine Lösung grob: Bin zunächst über kaufrechtliche Gewährleistung gegangen. Sachmangel habe ich nicht über Beschaffenheitsvereinbarung angenommen, weil die Angabe aus dem Exposé nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde und wegen § 311b BGB eine Beschaffenheitsvereinbarung problematisch war. Dann aber Mangel über öffentliche Äußerung/Exposé bejaht: Der Verkäufer hatte das Exposé freigegeben, die Angabe zur Trockenlegung war objektiv falsch, und daran durfte sich die Käuferseite grundsätzlich orientieren. Gewährleistungsausschluss grundsätzlich wirksam, aber § 444 BGB wegen Arglist. Arglist habe ich über die falschen Angaben des Maklers bzw. jedenfalls Angaben ins Blaue hinein bejaht, zumal konkret nach dem feuchten Fleck gefragt wurde. § 442 BGB habe ich verneint, weil keine positive Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag; die Käufer hatten ja gerade nachgefragt und wurden auf Exposé/fachgerechte Trockenlegung verwiesen.
Rechtsfolge: Minderung war jedenfalls möglich. Richtige Berechnung nach § 441 Abs. 3 BGB wohl: 950.000 × 900.000 / 1.000.000 = 855.000 €, also Minderungsbetrag 95.000 €. Daneben/primär kam Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten von 150.000 € in Betracht, hab ich über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. CIC wegen Arglist konnte man vermutlich auch diskutieren.
Prozessual: Klägerin wohl die GbR, trotz fehlender Registereintragung rechts- und parteifähig. Sachlich LG wegen Streitwert. Örtlich habe ich Zwickau als allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers und Dresden wegen Grundstück/Erfüllungsort diskutiert. Strategisch würde ich eher gegen den Verkäufer vorgehen und den Makler wegen schon wegen Insolvenzrisiko nicht verklagen.
Insgesamt fand ich die Klausur schöner als gestern. Wie habt ihr das Ding gelöst bzw was lief bei euch?
09.06.2026, 15:07
GPA Nord ebenso
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
09.06.2026, 15:34
NRW same.
Allerdings waren nur Ansprüche gegen den Testamentvollstrecker zu prüfen. Ansprüche gegen den Makler und die Erben sollten nicht geprüft werden.
Im Praktischen Teil war ein Mandantenschreiben zu verfassen.
Allerdings waren nur Ansprüche gegen den Testamentvollstrecker zu prüfen. Ansprüche gegen den Makler und die Erben sollten nicht geprüft werden.
Im Praktischen Teil war ein Mandantenschreiben zu verfassen.
09.06.2026, 16:04
GPA Nord ebenso
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Wie bist du mit der Umlage und dem exklusiven Klagewunsch des Mandanten aus eigenem (????) Recht umgegangen?
Gewährleistungsansprüche haben ich auch so geprüft, nur bei der Berechnung der Minderung war ein Loch in meinem Kopf, was auch nicht durch den Grüneberg gefüllt werden konnte 🙈
442 aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht rausgeflogen, weil mehr als die Zweifel durch Nachfrage zu beseitigen der Käuferin jedenfalls nicht zuzumuten. Bei der Prüfung von 444 habe ich mit 123 II 1 BGB argumentiert und das m.E arglistige Verhalten des Maklers zugerechnet. Dass der Erbin, die am Verkauf nicht beteiligt gewesen ist, jedoch nicht, weil der Testamentsvollstrecker das ja nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen.
Meine Prüfung bzgl der Ansprüche gegen den Makler sind dagegen wieder etwas kurz geraten.
Wie bist du mit der Umlage und dem exklusiven Klagewunsch des Mandanten aus eigenem (????) Recht umgegangen?
09.06.2026, 16:06
Bin kurz vor Ende erst auf §§ 741, 744 II BGB gekommen. Entsprechend dünn sind meine Ausführungen im Rahmen der Zweckmäßigkeit.
Hatte im Übrigen noch 823 iVm 263 und 826 gegen den Makler.
Hatte im Übrigen noch 823 iVm 263 und 826 gegen den Makler.










