21.01.2020, 22:17
(17.01.2020, 12:00)T. Kaiser schrieb:(17.01.2020, 11:50)PrBW schrieb:(17.01.2020, 11:21)T. Kaiser schrieb:(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Lieber GastBW
Unsere Erfahrung im Rahmen der Prüfungsanfechtung hat gezeigt, dass es (sehr!) viele Korrektoren negativ bewerten, wenn das Mandantenbegehren zu kurz ist. In meinem Lehrbuch zur Anwaltsklausur ZR habe ich dazu ausführlich auch etwas geschrieben. Wir sehen im Rahmen der Klausuranalyse zwecks Anfechtung oder Verbesserungsversuch immer wieder, dass die Korrektoren ständig bemängeln, das Mandantenbegehren sei zu oberflächlich, zu unpräzise oder zu knapp dargestellt worden (was jedes Mal zu Punktabzug führte!). Auch in BW. Überall.
Beste Grüße,
Torsten Kaiser
Das will ich nicht bestreiten, ist allerdings für BW nicht meine Erfahrung. Wenn das Mandantenbegehren unpräzise im Sinne von falsch dargestellt wird, mag dies zutreffen. Wenn ein Sachbericht bzw. die Darstellung des Mandantenbegehrens nach der Aufgabenstellung nicht verlangt wird, habe ich bisher keinen Fall gesehen, wo (mit Punktabzug!) beanstandet wurde, dass das Mandantenbegehren zu knapp dargestellt wurde oder (umgekehrt) ein kurzes Mandantenbegehren formuliert wurde.
Danke für Ihren Input. Wir schon. Daher würde ich als Referendar zur Sicherheit mich nicht zu knapp fassen. Präzision ist oberster Tugend!
Genau das ist der Punkt. Ich befürchte nämlich, dass, wenn man es nicht zu knapp fasst, der Korrektor dies als unnötig betrachtet und innerlich womöglich schon eine ablehnende Haltung einnimmt. (Ja ja, der Korrektor ist auch nur ein Mensch...alles schon dagewesen) Das beziehe ich natürlich nicht auf die Fälle, in denen das Begehren tatsächlich "schief" dargestellt wird bzw auslegungsbedürftig ist. Da macht es natürlich Sinn.
Alles in allem schadet dann auch nach euren Antworten eine Darstellung zumindest nicht. Danke für eure Antworten :blush:
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Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 26.11.2019, 17:04
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von Pivo - 27.11.2019, 15:39
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 27.11.2019, 16:16
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RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 11.12.2019, 14:48
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von Gast BW - 16.01.2020, 01:16
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von PrBW - 16.01.2020, 23:28
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 17.01.2020, 11:21
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von PrBW - 17.01.2020, 11:50
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 17.01.2020, 12:00
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von Gast - 21.01.2020, 22:17
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von Gast BW - 21.01.2020, 22:08
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 17.01.2020, 12:15
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RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 24.01.2020, 16:38
RE: Darstellung Mandantenbegehren Nds Zivilrechtsklausur - von T. Kaiser - 03.03.2020, 11:55