04.06.2020, 16:56
(04.06.2020, 16:47)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 16:40)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:27)Gast BW schrieb:(04.06.2020, 16:20)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:02)GastBaWu schrieb: Ich hab das so verstanden, dass B die Klage nur angedroht hat. Ich hab auch empfohlen, dass die Mandantin die 9.600 an B zahlt um einen Rechtsstreit zu verhindern.
Es war explizit die Rede von einer „Widerklage“, also ja, für denselben Rechtsstreit angedroht.
Aber nicht in BW oder?
Kann man natürlich so verstehen, dass eine WK in dem Prozess gemeint ist
Ich habe die Widerklage gar nicht gebraucht in meiner Lösung.. das hat doch für die Mandantin gar keine Rolle gespielt oder? Und hab ees auch so verstanden, dass er in einem neuen Prozess dann gegen sie vorgehen will. Deshalb ja die Streitverkündung oder?
genau so habe ich es auch gesehen :-)
Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
04.06.2020, 16:56
04.06.2020, 16:59
(04.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 16:40)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:27)Gast BW schrieb:(04.06.2020, 16:20)Gast schrieb: Es war explizit die Rede von einer „Widerklage“, also ja, für denselben Rechtsstreit angedroht.
Aber nicht in BW oder?
Kann man natürlich so verstehen, dass eine WK in dem Prozess gemeint ist
Ich habe die Widerklage gar nicht gebraucht in meiner Lösung.. das hat doch für die Mandantin gar keine Rolle gespielt oder? Und hab ees auch so verstanden, dass er in einem neuen Prozess dann gegen sie vorgehen will. Deshalb ja die Streitverkündung oder?
genau so habe ich es auch gesehen :-)
Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
Es war nicht "explizit gerügt". Also nicht durch die Mdt in einem Schriftsatz
04.06.2020, 17:02
(04.06.2020, 15:52)Gast schrieb: In Hamburg war die M noch Besitzerin. Das stand doch auf der letzten Seite ihrer Angaben, dass die Ikone sich wegen der Streitigkeiten derzeit bei ihr befindet. Oder habe ich irgendwas danach übersehen?
Ich habe in Erinnerung, dass die Ikone zwischenzeitlich bei ihr war (Sommer 2019 bis April 2020), jetzt aber nicht mehr. Den Herausgabeantrag konnte ich deswegen sehr schlank abkaspern und mich auf den "drohenden" Zahlungsantrag konzentrieren.
04.06.2020, 17:03
(04.06.2020, 16:59)Gast schrieb:Und warum sollte man sich dann als Anwalt der Mandantin rügelos einlassen?!? Die Unzuständigkeit wurde zudem zumindest vom Anwalt der Beklagten zu Recht gerügt. Meines Erachtens ist an der Unzulässigkeit nicht zu rütteln. Was gut für die Mandantin ist.(04.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 16:40)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:27)Gast BW schrieb: Aber nicht in BW oder?
Kann man natürlich so verstehen, dass eine WK in dem Prozess gemeint ist
Ich habe die Widerklage gar nicht gebraucht in meiner Lösung.. das hat doch für die Mandantin gar keine Rolle gespielt oder? Und hab ees auch so verstanden, dass er in einem neuen Prozess dann gegen sie vorgehen will. Deshalb ja die Streitverkündung oder?
genau so habe ich es auch gesehen :-)
Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
Es war nicht "explizit gerügt". Also nicht durch die Mdt in einem Schriftsatz
04.06.2020, 17:06
Was habt ihr bzgl. der Streitverkündung gemacht?
Bin beigetreten um die Interventionswirkung zu nutzen
Bin beigetreten um die Interventionswirkung zu nutzen
04.06.2020, 17:15
(04.06.2020, 17:06)Gast HH schrieb: Was habt ihr bzgl. der Streitverkündung gemacht?
Bin beigetreten um die Interventionswirkung zu nutzen
ja ich auch. habe geprüft ob sie wirksam ist - auch gegen einen einfachen Streigenossen als "Dritten" und habe das dann bejaht und gesagt dass sie beitreten sollte.
04.06.2020, 17:17
(04.06.2020, 17:06)Gast HH schrieb: Was habt ihr bzgl. der Streitverkündung gemacht?
Bin beigetreten um die Interventionswirkung zu nutzen
Dito. Im Text stand ja irgendwo, dass der Bell manche Sachen nicht vorgetragen hat. Diese könnte man im Rahmen der Intervention selber vortragen, um das Gericht vom Eigentum des Bell zu überzeugen
04.06.2020, 17:18
(04.06.2020, 17:03)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:59)Gast schrieb:Und warum sollte man sich dann als Anwalt der Mandantin rügelos einlassen?!? Die Unzuständigkeit wurde zudem zumindest vom Anwalt der Beklagten zu Recht gerügt. Meines Erachtens ist an der Unzulässigkeit nicht zu rütteln. Was gut für die Mandantin ist.(04.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 16:40)Gast schrieb: Ich habe die Widerklage gar nicht gebraucht in meiner Lösung.. das hat doch für die Mandantin gar keine Rolle gespielt oder? Und hab ees auch so verstanden, dass er in einem neuen Prozess dann gegen sie vorgehen will. Deshalb ja die Streitverkündung oder?
genau so habe ich es auch gesehen :-)
Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
Es war nicht "explizit gerügt". Also nicht durch die Mdt in einem Schriftsatz
Hätte es auch nicht gerügt - wenn ich es für unzuständig gehalten hätte :D
allerdings habe ich gedacht dass der 261 II Nr2 eingreift. der Kläger wusste ja gar nichts von dem Gutachten und hat nach altem Wert die Klage erhoben. Wieso habt ihr gesagt dass 261 III nicht eingreift?
04.06.2020, 17:18
(04.06.2020, 17:03)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:59)Gast schrieb:Und warum sollte man sich dann als Anwalt der Mandantin rügelos einlassen?!? Die Unzuständigkeit wurde zudem zumindest vom Anwalt der Beklagten zu Recht gerügt. Meines Erachtens ist an der Unzulässigkeit nicht zu rütteln. Was gut für die Mandantin ist.(04.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 16:40)Gast schrieb: Ich habe die Widerklage gar nicht gebraucht in meiner Lösung.. das hat doch für die Mandantin gar keine Rolle gespielt oder? Und hab ees auch so verstanden, dass er in einem neuen Prozess dann gegen sie vorgehen will. Deshalb ja die Streitverkündung oder?
genau so habe ich es auch gesehen :-)
Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
Es war nicht "explizit gerügt". Also nicht durch die Mdt in einem Schriftsatz
Der PB des Mitbeklagten hat (zumindest in RLP) die Unzuständigkeit NICHT explizit gerügt. in seiner Erwiderung hat er lediglich geschrieben, dass der Streitwert mit 10k zu hoch angesetzt worden sei und stattdessen nur 2k betrage. Außerdem hat er ja die petetitorische Widerklage erhoben, das macht ja auch schon garkeinen Sinn in Verbindung mit einer Unzulässigkeitsrüge.
Ich habe dementsprechend angenommen dass der Mitbeklagte sich durch Stellung des Antrages bereits rügelos zur Sache eingelassen hat (was nicht bindend für die Mandantin ist, da es dann im Belieben ihres Streitgenossen läge, für sie einen an sich unzuständigen Rechtsweg zu bestätigen und ihr so eine Tatsacheninstanz abschneiden würde). Allerdings habe ich dann in der Prozesstaktik angeregt sich trotzdem auch rügelos zur Sache einzulassen, weil die (Herausgabe-)Klage mMn unbegründet und abzuweisen ist. Sollte der Kläger auf Zahlungsantrag umstellen, kann die Mandantin anerkennen mit der Kostenfolge des 93 ZPO, weil der Kläger sie vorher nicht zur Zahlung aufgefordert hat.
So hab ich das jedenfalls hingeschrieben. Ließ sich ganz gut hören wie ich heut vormittag fand :D