07.01.2020, 17:08
Da mir die Beiträge anderer der letzten Durchgänge vorher auch geholfen haben hier mal was ausführlicheres bzgl Nds.
Jedenfalls so, wie ich den Fall verstanden und gelöst habe habe:
M ist ehrenamtlich Bürgermeister. In Stadt befindet sich ein Kaliberg der K+S AG, da soll Begrünung drauf. Dafür nötig ist erstmal ca 10 Meter hoch Aufschutt, der über 25 Jahre mit viel Verkehr mit LKW angeliefert werden soll und nicht ausgeschlossen ist, dass da Schadstoffe drin sind usw.
M selbst findet das auch nicht ok, auch der Rat hat einstimmig beschlossen dass K+S kein Grundstück der Stadt zur Verfügung gestellt werden soll.
K+S darf jedoch im Stadtgebiet (vom Landesbauamt für XYZ zugelassen) eine Recyclingststation errichten um dort den Schutt zu sortieren und zu prüfen.
Das Grundstück wo das drauf soll gehört der K+S AG und nicht der Gemeinde, was hier jedoch gerade streitig ist!
B geht davon aus, dass die Gemeinde das Grundstück zur Verfügung gestellt hat, weshalb er auch die Äußerungen gegen M tätigt.
Denn B ist Vertreter des Interessenverbands gegen Kalibegrünung oder ähnliches. In lokaler Zeitung und Facebook (eine auch nur in Email an M) hat er mehrere Äußerungen (insgesamt 6) getätigt gegen M.
Sinngemäß wie er es zulassen konnte, dass K+S ein Grundstück der Gemeinde bekommt, obwohl er gesagt hatte er will das verhindern und auch der Rat beschlossen hat, dass die Stadt das nicht will.
Er sollte endlich mal sein Amt nutzen und was gegen das zur Verfügung stellen unternehmen und aufhören zu lügen, denn er habe schließlich das Grundstück wo die Recyclinganlage drauf soll zur Verfügung gestellt. Dann noch irgendwas gegen sein Verhalten als Person.
M kommt und fragt ob er Schmerzengeld bekommen kann.
Er fragt auch nach Widerruf der Aussagen, aber nicht in Zeitung oder Facebook, weil er in der Sache nicht wieder "Staub aufwirbeln" will!
Fragt auch nach Unterlassung für die Zukunft.
Ein schnelles Vorgehen ist nicht nötig.
Meine Klausur:
I.Klägerstation:
1. Unterlassung §823, 1004 I 2 analog (+) aber nur bzgl Teil der Aussagen schlüssiger Vortrag möglich.
Teilweise waren die Aussagen Tatsachenbehauptung (bei mir glaube ich Aussage 1-4) und teilweise Meinungsäußerungen (Aussage 5 u. 6).
Prüfung insbesondere Abgrenzung welche Aussage was betrifft, Sozialsphäre betroffen, Abwägung der Interessen.
Bei Tatsachenbehauptung, dass diese unwahr sind (weil Grundstück nicht von der Gemeinde gestellt wurde sondern K+S gehört) und daher Rechtfertigung (-).
Aber da eine der Aussagen (glaube Nr. 3) nur in Email an M getätigt wurde und nicht in dem Artikel, lag da bei mir keine öffentliche Beeinträchtigung oder sowas vor. Weiß nicht mehr genau was ich da geschrieben habe und wieso..
Die anderen beiden Meinungsäußerungen (waren an persönliches Verhalten des M geknüpft, mir fallen leider die Adjektive nicht mehr ein) Abwägung mit Art. 5 GG des B.
Weil wichtiges Thema was das ganze Dorf beschäftigt und der öffentliche Stellung des M in der Politik, wo man sich schon mal was gefallen lassen muss usw. im Ergebnis dann Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit (+).
Insgesamt also nur für die drei verletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen Schlüssigkeit bzgl Unterlassen (+).
Auch Wiederholunggefahr, da B in Schreiben deutlich gemacht hatte seinen Fehler nicht einzusehen.
2. Schmerzensgeld §823 I (der bei APR dem § 253 II vorgeht) (-) keine schwere APR Verletzung, Unterlassung genügt als Genugtuung
3. Widerruf §823, 1004 I 1 analog (-)
Da dadurch fortdauernde Folgen der Beeinträchtigung beseitigt werden sollen, ist Widerruf nur möglich in dem Medium wo veröffentlicht wurde und gegenüber dem selben Leserkreis. Das will er ja gerade nicht in Zeitung und Facebook sondern nur persönlich, daher bei mir (-).
II. Beklagtenstation: Gegner wird weiter vortragen dass Grundstück Gemeinde gehört. Dann gäbe es keine unwahre Tatsachenbehauptung
III. Beweisstation: Es kann aber von M in Prozess beweisen werden dass es ein Grundstück von K + S ist (das hat schon das Landesamt in Mitteilung auf Homepage geschrieben, ansonsten kann M Beweis zB Grundbuchauszug anbieten) und damit, dass die Aussage des B eine unwahre Tatsachenbehauptung ist. Erfolgsaussichten also gut.
Dann nach bisschen Zweckmäßigkeit im praktischen Teil als erstes Klage mit Anträgen
1. Unterlassen der drei Aussagen mit dem konkreten Wortlaut oder ähnlichem Inhaltes
2. 890 II zpo.
Als zweites dann Mandantenschreiben, wieso nur Unterlassen eingeklagt werden soll und der Rest nicht geht.
Bin mit der Zeit gaanz knapp hingekommen.
Hoffe die Ablehnung bzgl. Widerruf ist so vertretbar und meine Prüfung der verschiedenen Aussagen nicht zu durcheinander..
Jedenfalls so, wie ich den Fall verstanden und gelöst habe habe:
M ist ehrenamtlich Bürgermeister. In Stadt befindet sich ein Kaliberg der K+S AG, da soll Begrünung drauf. Dafür nötig ist erstmal ca 10 Meter hoch Aufschutt, der über 25 Jahre mit viel Verkehr mit LKW angeliefert werden soll und nicht ausgeschlossen ist, dass da Schadstoffe drin sind usw.
M selbst findet das auch nicht ok, auch der Rat hat einstimmig beschlossen dass K+S kein Grundstück der Stadt zur Verfügung gestellt werden soll.
K+S darf jedoch im Stadtgebiet (vom Landesbauamt für XYZ zugelassen) eine Recyclingststation errichten um dort den Schutt zu sortieren und zu prüfen.
Das Grundstück wo das drauf soll gehört der K+S AG und nicht der Gemeinde, was hier jedoch gerade streitig ist!
B geht davon aus, dass die Gemeinde das Grundstück zur Verfügung gestellt hat, weshalb er auch die Äußerungen gegen M tätigt.
Denn B ist Vertreter des Interessenverbands gegen Kalibegrünung oder ähnliches. In lokaler Zeitung und Facebook (eine auch nur in Email an M) hat er mehrere Äußerungen (insgesamt 6) getätigt gegen M.
Sinngemäß wie er es zulassen konnte, dass K+S ein Grundstück der Gemeinde bekommt, obwohl er gesagt hatte er will das verhindern und auch der Rat beschlossen hat, dass die Stadt das nicht will.
Er sollte endlich mal sein Amt nutzen und was gegen das zur Verfügung stellen unternehmen und aufhören zu lügen, denn er habe schließlich das Grundstück wo die Recyclinganlage drauf soll zur Verfügung gestellt. Dann noch irgendwas gegen sein Verhalten als Person.
M kommt und fragt ob er Schmerzengeld bekommen kann.
Er fragt auch nach Widerruf der Aussagen, aber nicht in Zeitung oder Facebook, weil er in der Sache nicht wieder "Staub aufwirbeln" will!
Fragt auch nach Unterlassung für die Zukunft.
Ein schnelles Vorgehen ist nicht nötig.
Meine Klausur:
I.Klägerstation:
1. Unterlassung §823, 1004 I 2 analog (+) aber nur bzgl Teil der Aussagen schlüssiger Vortrag möglich.
Teilweise waren die Aussagen Tatsachenbehauptung (bei mir glaube ich Aussage 1-4) und teilweise Meinungsäußerungen (Aussage 5 u. 6).
Prüfung insbesondere Abgrenzung welche Aussage was betrifft, Sozialsphäre betroffen, Abwägung der Interessen.
Bei Tatsachenbehauptung, dass diese unwahr sind (weil Grundstück nicht von der Gemeinde gestellt wurde sondern K+S gehört) und daher Rechtfertigung (-).
Aber da eine der Aussagen (glaube Nr. 3) nur in Email an M getätigt wurde und nicht in dem Artikel, lag da bei mir keine öffentliche Beeinträchtigung oder sowas vor. Weiß nicht mehr genau was ich da geschrieben habe und wieso..
Die anderen beiden Meinungsäußerungen (waren an persönliches Verhalten des M geknüpft, mir fallen leider die Adjektive nicht mehr ein) Abwägung mit Art. 5 GG des B.
Weil wichtiges Thema was das ganze Dorf beschäftigt und der öffentliche Stellung des M in der Politik, wo man sich schon mal was gefallen lassen muss usw. im Ergebnis dann Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit (+).
Insgesamt also nur für die drei verletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen Schlüssigkeit bzgl Unterlassen (+).
Auch Wiederholunggefahr, da B in Schreiben deutlich gemacht hatte seinen Fehler nicht einzusehen.
2. Schmerzensgeld §823 I (der bei APR dem § 253 II vorgeht) (-) keine schwere APR Verletzung, Unterlassung genügt als Genugtuung
3. Widerruf §823, 1004 I 1 analog (-)
Da dadurch fortdauernde Folgen der Beeinträchtigung beseitigt werden sollen, ist Widerruf nur möglich in dem Medium wo veröffentlicht wurde und gegenüber dem selben Leserkreis. Das will er ja gerade nicht in Zeitung und Facebook sondern nur persönlich, daher bei mir (-).
II. Beklagtenstation: Gegner wird weiter vortragen dass Grundstück Gemeinde gehört. Dann gäbe es keine unwahre Tatsachenbehauptung
III. Beweisstation: Es kann aber von M in Prozess beweisen werden dass es ein Grundstück von K + S ist (das hat schon das Landesamt in Mitteilung auf Homepage geschrieben, ansonsten kann M Beweis zB Grundbuchauszug anbieten) und damit, dass die Aussage des B eine unwahre Tatsachenbehauptung ist. Erfolgsaussichten also gut.
Dann nach bisschen Zweckmäßigkeit im praktischen Teil als erstes Klage mit Anträgen
1. Unterlassen der drei Aussagen mit dem konkreten Wortlaut oder ähnlichem Inhaltes
2. 890 II zpo.
Als zweites dann Mandantenschreiben, wieso nur Unterlassen eingeklagt werden soll und der Rest nicht geht.
Bin mit der Zeit gaanz knapp hingekommen.
Hoffe die Ablehnung bzgl. Widerruf ist so vertretbar und meine Prüfung der verschiedenen Aussagen nicht zu durcheinander..
07.01.2020, 17:25
Prüfung sieht bei mir auch so aus, bis auf den Widerruf da habe ich hin und her überlegt aber letztlich irgendwie dahin argumentiert, dass er den auch verlangen kann wenn es nur gegenüber ihm selbst ist. Ist aber glaube ich nicht ganz rund.
Hatte allerdings nach hinten raus massive Zeitprobleme und deshalb ist die Klage ziemlich rudimentär geworden. Und dann auch noch den 890 ZPO vergessen :dodgy:
Naja... abhaken. Morgen Pause und Donnerstsg geht's weiter!
Hatte allerdings nach hinten raus massive Zeitprobleme und deshalb ist die Klage ziemlich rudimentär geworden. Und dann auch noch den 890 ZPO vergessen :dodgy:
Naja... abhaken. Morgen Pause und Donnerstsg geht's weiter!
07.01.2020, 18:15
Hat jemand zufällig den §824 als Anspruchsgrundlage geprüft?
07.01.2020, 18:50
(07.01.2020, 16:45)Gast schrieb:(07.01.2020, 16:08)NNRRWW schrieb: Zu früh abgesendet. Gegenüber "Äußerungen". Fands rechtlich wie gestern wieder eine leichte Thematik[quote pid='32576' dateline='1578406084']
Dann tu mir mal bitte den Gefallen und präsentier uns deine Musterlösung in Stichpunten
Bin komplett verwirrt :-)
[/quote]
Ähnlich, wie das was aus Niedersachsen geschickt wurde.
1. 1004 analog iVm 823 I, II iVm 186 stgb
Unterlassung: 1004 I S. 2, Widerruf/Beseitigung: 1004 I s. 1
- Vss waren im Palandt ziemlich ausführlich kommentiert
- die ersten beiden Aussagen habe ich als Tatsachenbehauptung qualifiziert und waren bei mir (+)
- die anderen beiden Aussagen als Werturteil und (-), da von Art. 5 I GG gedeckt, keine Schmähkritik
2. Schmerzensgeld aus 823 Ivm Art 1,2 GG
(-), kein gewichtiger Eingriff in APR
Praktischer Teil: Antrag einstweilige Verfügung entsprechend Gutachten und Antrag 890 II
08.01.2020, 11:50
Was meint ihr, was morgen dran kommen könnte?
08.01.2020, 12:24
Was lief in Hessen als zweite Klausur?
08.01.2020, 13:30
(08.01.2020, 12:24)Gast1234 schrieb: Was lief in Hessen als zweite Klausur?
Die Klausur mit dem Bürgermeister lief bei uns in Hessen auch.
Habe es sinngemäß auch so gelöst, wie der User Gastt (mit Doppel T), wenn auch etwas anders aufgebaut. Habe u.a. zuerst § 823 mit APR geprüft, weil im Aktenvermerk stand, dass es dem Mandant primär auf ein Schmerzensgeld ankäme.
Hab aber bei dem zweiten Werturteil, bei dem der Herr Gröhner (oder so) das Verhalten des Bürgermeisters als "schwachsinnig" bezeichnet hat, dies als Schmähkritik eingeordnet, weil ich fand, dass das eine Grenze überschreitet und nicht mehr den nötigen Sachbezug aufwies. Ich hab es auch nicht mehr als Provokation gerechtfertigt, weil eine solche ja schon in der Aussage davor stattfand, in der er den Mandanten als "engstirnig und verbockt" (oder so ähnlich) bezeichnete.
Im Endeffekt hab ich ihm also hierfür Schmerzensgeld zugesprochen (weil Verletzung der Menschenwürde) und dann in der Zweckmäßigkeit gesagt, dass man die Höhe ins Ermessen des Gerichts stellen kann, jedoch den Mandanten vorher drauf hinweisen muss, dass dann der Betrag evtl. geringer ausfallen kann (um SE-Forderungen gegen einen selbst vorzubeugen).
08.01.2020, 14:46
(06.01.2020, 16:34)GastNDS schrieb: In Nds. Mietrecht.
K hat rückständige Miete nach Räumung verlangt.
Zuerst Prüfung, ob B überhaupt Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, oder nur für die Mietpreiszahlung bürgen o.ä. wollte.
Bei mit ist er Mitmieter geworden. Wenn nicht schon durch Auslegung des Vertrages, dann auf jeden Fall später durch sein Auftreten wie ein Mieter (immer Ansprechpartner für K, Rückstände bezahlt ohne was zu sagen usw).
B hat sich mit Argumenten wie Übersicherung der K (durch seine angebl. "verbürgung" plus die 2 Monatsmieten Kaution) und Mietminderung (wegen Fläche von 44qm statt 50qm) gewehrt und mit Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet (er nannte es Hilfsaufrechnung, ich habe gesagt es ist ne Primäraufrechnung).
Ist bei mir aber alles gescheitert, sodass die Klage voll begründet war.
Und ausnahmsweise war mal ein Gebührenstreitwert festzusetzen..
Hat das zufällig noch jemand anders gesehen?
09.01.2020, 15:31
Was kam heute dran? Mag jmd berichten
09.01.2020, 15:37
(09.01.2020, 15:31)Gast schrieb: Was kam heute dran? Mag jmd berichten
In NRW eine Einziehungsklage. Pfüb in ne Forderung die sich aus 850h ergibt, Höhe musste ermittelt werden. Hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit ner Förderung wo zwei Zeugenaussagen in der Beweisaufnahme zu würdigen waren.
Bin so mittelmäßig klar gekommen, habe die Einziehungsklage auch nicht vertieft gelernt. Will jemand ne Lösung präsentieren?