27.12.2024, 20:13
Wenn eine Bahn wegen eines Unfalls nicht weiterfahren kann, kann man dann den Bahnfahrer auffordern, die Türen zu öffnen? Macht er sich strafbar, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt (sitze gerade in der Bahn und lasse die Gedanken spielen )
Für mich käme allenfalls eine Freiheitsberaubung durch Unterlassen in Betracht. Dann ist aber die Frage nach der Garantenstellung. Allenfalls aus Beförderungsvertrag, würde es aber eher ablehnen, dass aus dem Vertrag eine solche Garantenpflicht folgt.
Wie seht ihr das?
Die Bahn fährt übrigens weiter
Für mich käme allenfalls eine Freiheitsberaubung durch Unterlassen in Betracht. Dann ist aber die Frage nach der Garantenstellung. Allenfalls aus Beförderungsvertrag, würde es aber eher ablehnen, dass aus dem Vertrag eine solche Garantenpflicht folgt.
Wie seht ihr das?
Die Bahn fährt übrigens weiter
28.12.2024, 16:16
Hab ich mich auch schon oft gefragt. Ich würde es so lösen, dass man mit dem Betreten sein Einverständnis gibt, nur im regulären Betrieb (an Haltestellen und im Rahmen der Linie) wieder rausgelassen zu werden.
29.12.2024, 23:26
Spannende Alltagsfrage! Ich würde mal den Begriff "Pflichtenkollision" in den Raum werfen, da es regelmäßig sehr gefährlich sein dürfte, Fahrgäste auf die Bahngleise hinauszulassen.
30.12.2024, 19:19
Ich denke die Garantenstellung dürfte aus dem Beförderungsvertrag folgen. Ich halte die Lösung von Praktiker für richtig, wobei ich mir aber nicht mehr sicher bin, ob man nicht auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis (das liegt hier ja vor) jederzeit widerrufen kann. Bei einem Dauerdelikt - wie 239 - würde der Widerruf den Tatbestand wieder aufleben lassen. Ggf. könnte aber der Widerruf irgendwie eingeschränkt sein. Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist wenn das Einverständnis im konkreten Fall eine zivilrechtlich bindende Erklärung darstellt.
Den Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision halte jedenfalls in dem konkret gestellten Fall erst mal für nicht gegeben, weil hier Handlungspflicht (Öffnen der Türe) und Unterlassungspflicht (Geschlossenhalten der Türe) kollidieren. Ich glaube bei einer solchen Kollision prüft man § 34 StGB.
Ich denke das Ergebnis muss Straflosigkeit - irgendwie konstruiert über das Einverständnis - sein.
Den Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision halte jedenfalls in dem konkret gestellten Fall erst mal für nicht gegeben, weil hier Handlungspflicht (Öffnen der Türe) und Unterlassungspflicht (Geschlossenhalten der Türe) kollidieren. Ich glaube bei einer solchen Kollision prüft man § 34 StGB.
Ich denke das Ergebnis muss Straflosigkeit - irgendwie konstruiert über das Einverständnis - sein.
31.12.2024, 06:27
Spannende Frage, nie Gedanken drüber gemacht Ich hätte neben dem schon genannten (tb.-ausschließenden) Einverständnis spontan zwei weitere Ideen :
Idee A:
Die Strafbarkeit durch Unterlassen setzt ja im Wesenlchen drei Merkmale voraus:
1) Unterlassen: Ja, Nichtöffnen der Türen nach Aufforderung.
2) Garanenstellung: Stimme meinen Vorrednern zu. Garantenstellung folgt auch mE aus Beförderungsvertrag.
3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen.
Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.
Idee A:
Die Strafbarkeit durch Unterlassen setzt ja im Wesenlchen drei Merkmale voraus:
1) Unterlassen: Ja, Nichtöffnen der Türen nach Aufforderung.
2) Garanenstellung: Stimme meinen Vorrednern zu. Garantenstellung folgt auch mE aus Beförderungsvertrag.
3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen.
Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.
31.12.2024, 09:17
Wahrscheinlich fehlt es an der Garantenstellung. Der Beförderungsvertrg beinhaltet gerade, dass man zu Haltestellen befördert wird, nicht dass man außerhalb von Haltestellen rausgelassen wird.
Vgl. für den Bus auch 4 III hier: https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__4.html
Vgl. für den Bus auch 4 III hier: https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__4.html
05.01.2025, 00:58
(31.12.2024, 06:27)Grüneberger schrieb: 3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen.
Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.
diese Thematik sollte (vielleicht nicht 100% zutreffend) mit dem Begriff "Pflichtenkollision" erfasst werden.
Um das zu verdeutlichen: Öffnet der TriebFzFührer bspw. die Türen mitten auf der (Fern-)Strecke (etwa weil es aufgrund einer Signalstörung oÄ nicht weitergeht) wäre bei einer Kollision eines Fahrgastes mit einem vorbeifahrenden Zug die Frage der Sorgfaltswidrigkeit wohl nicht ernsthaft zu stellen.
Es kommt daher wohl (wie immer) auf den jeweiligen Einzelfall an, wann wo und wie die Türen zu öffnen sein solllen oder auch nicht.