07.01.2025, 23:40
(07.01.2025, 23:29)Holymoly schrieb: Wie habt ihr das denn mit der Gegenforderung gelöst? War die außerordentliche Kündigung bei euch wirksam?
Ja, ich habe für die außerordentliche Kündigung das Vorliegen eines wichtigen Grunds nach 569 II bejaht. Denke da konnte man aber in beide Richtungen entscheiden.
Für den Anspruch auf Ersatz der Schlüsseldienstkosten dürfte übrigens AG Köln (Abteilung 205), Urteil vom 04.12.2018 - 205 C 305/18 als Vorlage gedient haben, während beim Schadensersatz LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2017 – 9 Sa 42/17, BeckRS 2017, 124514 sehr ähnlich aussieht.
08.01.2025, 12:20
(07.01.2025, 23:29)Holymoly schrieb: Wie habt ihr das denn mit der Gegenforderung gelöst? War die außerordentliche Kündigung bei euch wirksam?
Ja bei mir war sie ebenfalls wirksam mit der Argumentation des Kollegen über mir.
Jemand hatte hierfür auch schon ein Urteil rausgesucht:
"Zum letzten Teil vllt AG Hannover 474 C 13200/19"
08.01.2025, 12:48
Habt ihr in Niedersachsen eigentlich auch schon das E-Examen? Ansonsten ja schon ein Vorteil bei uns, wenn ich so drüber nachdenke.
08.01.2025, 13:11
(08.01.2025, 12:48)JuraHessen123 schrieb: Habt ihr in Niedersachsen eigentlich auch schon das E-Examen? Ansonsten ja schon ein Vorteil bei uns, wenn ich so drüber nachdenke.
nein 😡
sonst hätte ich bei selbem Klausurumfang niemals so enorme Zeitprobleme gehabt.
das LJPA in Nds ist ohnehin eins der schlimmsten. Wir haben zusätzlich Zeit verloren, weil da bzgl. des Böllers eine Norm stand, die nicht in den uns zur Verfügung stehenden Textesammlungen abgedruckt war. Wir sollten sie dann irgendwann ersatzlos streichen, ohne dass wir wenigstens ne 10 minütige Schreibverlängerung bekamen.
08.01.2025, 14:16
(08.01.2025, 13:11)DUnited schrieb:(08.01.2025, 12:48)JuraHessen123 schrieb: Habt ihr in Niedersachsen eigentlich auch schon das E-Examen? Ansonsten ja schon ein Vorteil bei uns, wenn ich so drüber nachdenke.
nein 😡
sonst hätte ich bei selbem Klausurumfang niemals so enorme Zeitprobleme gehabt.
das LJPA in Nds ist ohnehin eins der schlimmsten. Wir haben zusätzlich Zeit verloren, weil da bzgl. des Böllers eine Norm stand, die nicht in den uns zur Verfügung stehenden Textesammlungen abgedruckt war. Wir sollten sie dann irgendwann ersatzlos streichen, ohne dass wir wenigstens ne 10 minütige Schreibverlängerung bekamen.
Das klingt ja absolut lost, bei uns war zum Glück keine Norm angegeben.
Verstehe auch wirklich nicht, wieso das E-Examen nicht schon längst überall Standard ist. Hier in Hessen läuft es jedenfalls bisher einwandfrei.
Und du hast absolut recht, ich habe gestern bestimmt doppelt so viel geschrieben als mit der Hand möglich gewesen wäre und konnte sowohl Aufbau als auch Antrag mehrmals ohne Probleme abändern. Daneben kann man direkt aus der Skizze heraus die Bearbeitung beginnen, insgesamt einfach ein enormer Vorteil.
08.01.2025, 15:14
(08.01.2025, 14:16)JuraHessen123 schrieb:(08.01.2025, 13:11)DUnited schrieb:(08.01.2025, 12:48)JuraHessen123 schrieb: Habt ihr in Niedersachsen eigentlich auch schon das E-Examen? Ansonsten ja schon ein Vorteil bei uns, wenn ich so drüber nachdenke.
nein 😡
sonst hätte ich bei selbem Klausurumfang niemals so enorme Zeitprobleme gehabt.
das LJPA in Nds ist ohnehin eins der schlimmsten. Wir haben zusätzlich Zeit verloren, weil da bzgl. des Böllers eine Norm stand, die nicht in den uns zur Verfügung stehenden Textesammlungen abgedruckt war. Wir sollten sie dann irgendwann ersatzlos streichen, ohne dass wir wenigstens ne 10 minütige Schreibverlängerung bekamen.
Das klingt ja absolut lost, bei uns war zum Glück keine Norm angegeben.
Verstehe auch wirklich nicht, wieso das E-Examen nicht schon längst überall Standard ist. Hier in Hessen läuft es jedenfalls bisher einwandfrei.
Und du hast absolut recht, ich habe gestern bestimmt doppelt so viel geschrieben als mit der Hand möglich gewesen wäre und konnte sowohl Aufbau als auch Antrag mehrmals ohne Probleme abändern. Daneben kann man direkt aus der Skizze heraus die Bearbeitung beginnen, insgesamt einfach ein enormer Vorteil.
hör auf
![Crying Crying](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/crying.png)
Wir sind alle mit PC/Laptop und Smartphone aufgewachsen und schreiben alle umfangreichen Arbeiten regelmäßig an einem "Rechner". In der Praxis sieht dies nicht anders aus und das seit Jahrzehnten. Es macht wirklich absolut keinen Sinn diese notwendige Umstellung derart zu verzögern. Und gleichzeitig macht es noch weniger Sinn Arbeiten mit demselben Umfang anderer Bundesländer zu stellen, in denen die Prüflinge die Klausur abtippen dürfen. Ich hätte mit Sicherheit 30% mehr zu "Papier" bringen können, wenn ich die Klausur abtippen dürfte und wäre dann auch wirklich fertig geworden und hätte nicht so eine unvollständige Arbeit abgeben müssen.
Aber wozu sich jetzt aufregen...
Danke übrigens für die Entscheidungen! heftig, dass du die gefunden hast
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08.01.2025, 15:58
(08.01.2025, 15:14)DUnited schrieb:(08.01.2025, 14:16)JuraHessen123 schrieb:(08.01.2025, 13:11)DUnited schrieb:(08.01.2025, 12:48)JuraHessen123 schrieb: Habt ihr in Niedersachsen eigentlich auch schon das E-Examen? Ansonsten ja schon ein Vorteil bei uns, wenn ich so drüber nachdenke.
nein 😡
sonst hätte ich bei selbem Klausurumfang niemals so enorme Zeitprobleme gehabt.
das LJPA in Nds ist ohnehin eins der schlimmsten. Wir haben zusätzlich Zeit verloren, weil da bzgl. des Böllers eine Norm stand, die nicht in den uns zur Verfügung stehenden Textesammlungen abgedruckt war. Wir sollten sie dann irgendwann ersatzlos streichen, ohne dass wir wenigstens ne 10 minütige Schreibverlängerung bekamen.
Das klingt ja absolut lost, bei uns war zum Glück keine Norm angegeben.
Verstehe auch wirklich nicht, wieso das E-Examen nicht schon längst überall Standard ist. Hier in Hessen läuft es jedenfalls bisher einwandfrei.
Und du hast absolut recht, ich habe gestern bestimmt doppelt so viel geschrieben als mit der Hand möglich gewesen wäre und konnte sowohl Aufbau als auch Antrag mehrmals ohne Probleme abändern. Daneben kann man direkt aus der Skizze heraus die Bearbeitung beginnen, insgesamt einfach ein enormer Vorteil.
hör auf![]()
Wir sind alle mit PC/Laptop und Smartphone aufgewachsen und schreiben alle umfangreichen Arbeiten regelmäßig an einem "Rechner". In der Praxis sieht dies nicht anders aus und das seit Jahrzehnten. Es macht wirklich absolut keinen Sinn diese notwendige Umstellung derart zu verzögern. Und gleichzeitig macht es noch weniger Sinn Arbeiten mit demselben Umfang anderer Bundesländer zu stellen, in denen die Prüflinge die Klausur abtippen dürfen. Ich hätte mit Sicherheit 30% mehr zu "Papier" bringen können, wenn ich die Klausur abtippen dürfte und wäre dann auch wirklich fertig geworden und hätte nicht so eine unvollständige Arbeit abgeben müssen.
Aber wozu sich jetzt aufregen...
Danke übrigens für die Entscheidungen! heftig, dass du die gefunden hast![]()
Sorry, wollte insoweit keine schlechte Laune verbreiten. Aber es stimmt alles was du sagst, einfach eine Frechheit, wie veraltet dieses Prüfungssystem ist.
Und ja, die Stichwortsuche bei Beck Online klappt erstaunlich gut
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09.01.2025, 14:34
.
09.01.2025, 15:57
In Hessen lief heute eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, verbunden mit einer Herausgabeklage hinsichtlich der vollstreckbaren Ausfertigung. Beklagter war ein Rechtsanwalt.
Dabei war zuerst der Einspruch gegen ein VU zu prüfen, wobei man erst feststellen musste, dass trotz Überschrift als "Urteil" der Einspruch statthaft ist und dass die Zustellung an die Schwester, die im gleichen Mehrfamilienhaus, aber in einer anderen Wohnung wohnt, nicht rechtmäßig gem. § 178 I Nr. 1 war.
Bei der Zulässigkeit waren soweit ersichtlich nur die bezüglich beider Anträge normalen Prüfungspunkte anzusprechen, ich habe nur noch kurz § 798 ZPO angesprochen
In der Begründetheit war die Aufrechnung der Klägerin zu prüfen. Die hat eine Forderung einer anderen Firma gegen den Beklagten durch Abtretung erworben, die aus einem Herausgabeanspruch bezüglich Fremdgeld auf einem Anderkonto beruhte. Hierzu war § 4 BORA angegeben.
Man sollte zur Bestimmtheit der Abtretung Stellung nehmen, weil das Fremdgeld sowohl auf einem Leistungsanspruch aus einem Vergleich als auch aus einem Kostenbeschluss beruhte und insoweit bei der Abtretung nicht differenziert wurde.
Dann war eine vorherige Aufrechnung des Beklagten gegen die Zedentin mit einem Honoraranspruch aus einem früheren Mandatsverhältnis zu prüfen. Die habe ich jetzt mit Verweis auf Treu und Glauben und den Zweck des Treuhandverhältnisses abgelehnt.
Darüber hinaus war die Verjährung anzusprechen und festzustellen, dass eine Entscheidung des LG Wuppertals zum übrigen Anspruch hier keine materielle Rechtskraft entfaltet. Letztlich habe ich die Verjährung dann aber mit Verweis auf § 215 BGB abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Abtretung der Anspruch gerade noch nicht verjährt war.
Präklusion kurz für nicht anwendbar erklären und dann nur den Anspruch aus § 371 BGB analog bejahen.
Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit wie üblich und es war das Rechtsmittel anzugeben, ich bin bei der Berufung rausgekommen.
Dabei war zuerst der Einspruch gegen ein VU zu prüfen, wobei man erst feststellen musste, dass trotz Überschrift als "Urteil" der Einspruch statthaft ist und dass die Zustellung an die Schwester, die im gleichen Mehrfamilienhaus, aber in einer anderen Wohnung wohnt, nicht rechtmäßig gem. § 178 I Nr. 1 war.
Bei der Zulässigkeit waren soweit ersichtlich nur die bezüglich beider Anträge normalen Prüfungspunkte anzusprechen, ich habe nur noch kurz § 798 ZPO angesprochen
In der Begründetheit war die Aufrechnung der Klägerin zu prüfen. Die hat eine Forderung einer anderen Firma gegen den Beklagten durch Abtretung erworben, die aus einem Herausgabeanspruch bezüglich Fremdgeld auf einem Anderkonto beruhte. Hierzu war § 4 BORA angegeben.
Man sollte zur Bestimmtheit der Abtretung Stellung nehmen, weil das Fremdgeld sowohl auf einem Leistungsanspruch aus einem Vergleich als auch aus einem Kostenbeschluss beruhte und insoweit bei der Abtretung nicht differenziert wurde.
Dann war eine vorherige Aufrechnung des Beklagten gegen die Zedentin mit einem Honoraranspruch aus einem früheren Mandatsverhältnis zu prüfen. Die habe ich jetzt mit Verweis auf Treu und Glauben und den Zweck des Treuhandverhältnisses abgelehnt.
Darüber hinaus war die Verjährung anzusprechen und festzustellen, dass eine Entscheidung des LG Wuppertals zum übrigen Anspruch hier keine materielle Rechtskraft entfaltet. Letztlich habe ich die Verjährung dann aber mit Verweis auf § 215 BGB abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Abtretung der Anspruch gerade noch nicht verjährt war.
Präklusion kurz für nicht anwendbar erklären und dann nur den Anspruch aus § 371 BGB analog bejahen.
Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit wie üblich und es war das Rechtsmittel anzugeben, ich bin bei der Berufung rausgekommen.
09.01.2025, 17:39
(09.01.2025, 15:57)JuraHessen123 schrieb: In Hessen lief heute eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, verbunden mit einer Herausgabeklage hinsichtlich der vollstreckbaren Ausfertigung. Beklagter war ein Rechtsanwalt.
Dabei war zuerst der Einspruch gegen ein VU zu prüfen, wobei man erst feststellen musste, dass trotz Überschrift als "Urteil" der Einspruch statthaft ist und dass die Zustellung an die Schwester, die im gleichen Mehrfamilienhaus, aber in einer anderen Wohnung wohnt, nicht rechtmäßig gem. § 178 I Nr. 1 war.
Bei der Zulässigkeit waren soweit ersichtlich nur die bezüglich beider Anträge normalen Prüfungspunkte anzusprechen, ich habe nur noch kurz § 798 ZPO angesprochen
In der Begründetheit war die Aufrechnung der Klägerin zu prüfen. Die hat eine Forderung einer anderen Firma gegen den Beklagten durch Abtretung erworben, die aus einem Herausgabeanspruch bezüglich Fremdgeld auf einem Anderkonto beruhte. Hierzu war § 4 BORA angegeben.
Man sollte zur Bestimmtheit der Abtretung Stellung nehmen, weil das Fremdgeld sowohl auf einem Leistungsanspruch aus einem Vergleich als auch aus einem Kostenbeschluss beruhte und insoweit bei der Abtretung nicht differenziert wurde.
Dann war eine vorherige Aufrechnung des Beklagten gegen die Zedentin mit einem Honoraranspruch aus einem früheren Mandatsverhältnis zu prüfen. Die habe ich jetzt mit Verweis auf Treu und Glauben und den Zweck des Treuhandverhältnisses abgelehnt.
Darüber hinaus war die Verjährung anzusprechen und festzustellen, dass eine Entscheidung des LG Wuppertals zum übrigen Anspruch hier keine materielle Rechtskraft entfaltet. Letztlich habe ich die Verjährung dann aber mit Verweis auf § 215 BGB abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Abtretung der Anspruch gerade noch nicht verjährt war.
Präklusion kurz für nicht anwendbar erklären und dann nur den Anspruch aus § 371 BGB analog bejahen.
Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit wie üblich und es war das Rechtsmittel anzugeben, ich bin bei der Berufung rausgekommen.
Hab ich im wesentlichen genauso gelöst, nur den Schlenker mit 798 habe ich vergessen.
Danke für die Zusammenfassung! Finde es immer beruhigend sich danach über die Lösung auszutauschen, aber vor Ort weiß man halt nie so genau, wer darüber jeden mag, und wer nicht... :D