28.09.2024, 17:31
Moin,
komische Situation: es ist über einen Herausgabeantrag eines Kfz entschieden worden und der Beklagte entsprechend verurteilt worden. Nun baut er aber im Nachhinein die Sitze des Kfz aus, weil er meint, das Kfz sei damals so verkauft (also ohne Sitze) worden. Von den Parteien ist diesbezüglich nichts vorgetragen worden.
Meint ihr, der Kläger kann nun auch die Sitze herausverlangen? Soweit ich meine Klausurlösung verstehe, kann er das, weil objektiv betrachtet das Kfz vollständig herauszugeben ist. So ganz nachvollziehen kann ich diesen Punkt aber nicht.
komische Situation: es ist über einen Herausgabeantrag eines Kfz entschieden worden und der Beklagte entsprechend verurteilt worden. Nun baut er aber im Nachhinein die Sitze des Kfz aus, weil er meint, das Kfz sei damals so verkauft (also ohne Sitze) worden. Von den Parteien ist diesbezüglich nichts vorgetragen worden.
Meint ihr, der Kläger kann nun auch die Sitze herausverlangen? Soweit ich meine Klausurlösung verstehe, kann er das, weil objektiv betrachtet das Kfz vollständig herauszugeben ist. So ganz nachvollziehen kann ich diesen Punkt aber nicht.
28.09.2024, 21:57
Herausverlangen sicher, aber Dir geht es vermutlich darum, ob die Herausgabe auf Grund des ursprünglichen Titels vollstreckt werden kann?
Man muss da, meine ich, unterscheiden: Der Tenor ist auszulegen, und sehr wahrscheinlich so, dass das Auto im damaligen Zeitpunkt, also mit Sitzen, herauszugeben war.
Nun gibt es aber das Fahrzeug in diesem Zustand nicht mehr. Entweder sieht man die Sitze gleichwohl als umfasst an, oder man verweist den Gläubiger auf Schadensersatz bzw. neue Herausgabeklage. Vermutlich ist das entschieden, aber ich hätte gegen die offenbar bevorzugte Lösung Bedenken. Denn dann muss der Gerichtsvollzieher prüfen, ob am KfZ Teile fehlen und welche das sind. Die Sitze haben ja vermutlich keine FIN eingeprägt. Woher weiß er, welche Sitze dazugehörigen? Auf Zuruf des Gläubigers? Ein Tenor, "die Sitze, die bislang im Kraftfahrzeug FIN xy waren, herauszugeben" wäre mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soll man das also auf Grundlage eines Tenors zulassen, in dem von Sitzen noch nicht Mal die Rede ist? Was wenn der Gläubiger sagt, die teure HiFi-Anlage sei früher auch im Auto gewesen - soll der Gerichtsvollzieher die auch einfach mitnehmen dürfen? Sehr zweifelhaft... aber wenn Du das in der Klausur so darstellst, kommt es nicht mehr darauf an, wie Du dich entscheidest.
Man muss da, meine ich, unterscheiden: Der Tenor ist auszulegen, und sehr wahrscheinlich so, dass das Auto im damaligen Zeitpunkt, also mit Sitzen, herauszugeben war.
Nun gibt es aber das Fahrzeug in diesem Zustand nicht mehr. Entweder sieht man die Sitze gleichwohl als umfasst an, oder man verweist den Gläubiger auf Schadensersatz bzw. neue Herausgabeklage. Vermutlich ist das entschieden, aber ich hätte gegen die offenbar bevorzugte Lösung Bedenken. Denn dann muss der Gerichtsvollzieher prüfen, ob am KfZ Teile fehlen und welche das sind. Die Sitze haben ja vermutlich keine FIN eingeprägt. Woher weiß er, welche Sitze dazugehörigen? Auf Zuruf des Gläubigers? Ein Tenor, "die Sitze, die bislang im Kraftfahrzeug FIN xy waren, herauszugeben" wäre mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soll man das also auf Grundlage eines Tenors zulassen, in dem von Sitzen noch nicht Mal die Rede ist? Was wenn der Gläubiger sagt, die teure HiFi-Anlage sei früher auch im Auto gewesen - soll der Gerichtsvollzieher die auch einfach mitnehmen dürfen? Sehr zweifelhaft... aber wenn Du das in der Klausur so darstellst, kommt es nicht mehr darauf an, wie Du dich entscheidest.
30.09.2024, 17:13
(28.09.2024, 21:57)Praktiker schrieb: Herausverlangen sicher, aber Dir geht es vermutlich darum, ob die Herausgabe auf Grund des ursprünglichen Titels vollstreckt werden kann?
Man muss da, meine ich, unterscheiden: Der Tenor ist auszulegen, und sehr wahrscheinlich so, dass das Auto im damaligen Zeitpunkt, also mit Sitzen, herauszugeben war.
Nun gibt es aber das Fahrzeug in diesem Zustand nicht mehr. Entweder sieht man die Sitze gleichwohl als umfasst an, oder man verweist den Gläubiger auf Schadensersatz bzw. neue Herausgabeklage. Vermutlich ist das entschieden, aber ich hätte gegen die offenbar bevorzugte Lösung Bedenken. Denn dann muss der Gerichtsvollzieher prüfen, ob am KfZ Teile fehlen und welche das sind. Die Sitze haben ja vermutlich keine FIN eingeprägt. Woher weiß er, welche Sitze dazugehörigen? Auf Zuruf des Gläubigers? Ein Tenor, "die Sitze, die bislang im Kraftfahrzeug FIN xy waren, herauszugeben" wäre mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soll man das also auf Grundlage eines Tenors zulassen, in dem von Sitzen noch nicht Mal die Rede ist? Was wenn der Gläubiger sagt, die teure HiFi-Anlage sei früher auch im Auto gewesen - soll der Gerichtsvollzieher die auch einfach mitnehmen dürfen? Sehr zweifelhaft... aber wenn Du das in der Klausur so darstellst, kommt es nicht mehr darauf an, wie Du dich entscheidest.
Vielen Dank! Das ist wirklich sehr einleuchtend.
Mir ist in diesem Zusammenhang noch eine weitere Frage aufgekommen, die ich nicht mit der Kommentierung im Grüneberg nicht ganz nachvollziehen kann. Es geht um § 1006 I BGB, bei dem ja, um sich auf seine Vermutungswirkung zu berufen, zunächst die Vermutungsbasis dargelegt und bewiesen werden muss. Jetzt sagt der Grüneberg aber, dass der § 1006 I BGB nicht das Eigentum des Besitzers vermutet, sondern, dass der Besitzer Eigenbesitz begründet hat, dabei unbedingtes Eigentum erworben und es während seiner Besitzzeit behalten hat - wie habe ich denn diesen Unterschied zu verstehen?
Vielen Dank Euch!
30.09.2024, 22:04
Es bedeutet, dass die Vermutung nicht eingreift, wenn unstreitig ist, dass der Anspruchssteller das Eigentum jedenfalls nicht zeitgleich mit dem Besitz erworben hat – etwa weil der Anspruchssteller behauptet, er habe zunächst unmittelbaren Besitz erworben und später eine dingliche Einigung getroffen (die Übergabe ist dann keine Voraussetzung der Übereignung), und der Anspruchsgegner die dingliche Einigung bestreitet.