15.09.2019, 10:32
(15.09.2019, 08:25)Gast schrieb: Nachtrag: https://openjur.de/u/472209.html
,,Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Neubewertung der Aufgabe 7. Während die Bewertung der Aufgaben 1, 5 und 6 nicht zu beanstanden ist, erfolgte die Bewertung der Aufgabe 7 rechtsfehlerhaft. Der Bescheid des ... vom 26. Juni 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/ VwGO)."
Kleiner Nachtrag:
Gegen Ende des verlinkten Urteils findet sich folgendes:
"Der angegriffene Bescheid ist deshalb insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten eine Neubewertung der Aufgabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. "
Das ist die Begründung eines Verpflichtungstenors bei nicht spruchreifer Sache
15.09.2019, 12:46
Und ein schöner Verstoß gegen den Urteilsstil! :D
15.09.2019, 15:18
Interessant, dass ich eine kleine Diskussion anstoßen konnte. Erfreulich auch, dass es einige kapiert haben. Für eine Anfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Klage nicht gegen einen belastenden VA richtet (das Examen ist begünstigend), sondern auf Erlass eines stärker begünstigenden. Dass der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wird, wird praktisch häufig zur Klarstellung tenoriert, ist mE aber eher irreführend. Wer nämlich das System nicht verstanden hat, zieht daraus leicht falsche Schlüsse.