21.08.2019, 12:20
Hi,
ich habe eine Frage zu folgender Konstellation.
A erlangt eine Baugenehmigung, der Nachbar B erhebt Widerspruch, dem gem. § 212a BauGB keine aufschiebende
Wirkung zukommt. Daraufhin wendet sich B erfolgreich an die Bauordnungsbehörde und erreicht, dass diese nach
§ 80a I Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 80 IV VwGO die Vollziehung der Baugenehmigung aussetzt.
Nunmehr möchte A erreichen, dass er weiterbauen darf. Somit stellt er einen Antrag beim Verwaltungsgericht.
Kaiser stellt es nun so dar, dass A einen Antrag auf Aufhebung der behördlichen Maßnahme (also der Aussetzung
der Vollziehung) stellen wird, und zwar nach § 80a III 1 Var. 2 VwGO. Sollte dieser Antrag Erfolg haben (da das
Vollzungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwieget), so laute der Tenor:
"Die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben."
Ist das richtig?
Zwar besteht dann wieder der ursprüngliche Zustand, wonach der A seine Baugenehmigung nutzen kann. Doch habe
Ich an anderer Stelle gelesen, dass das Gericht diesen Tenor nur dann wählt, wann die Behörde im Rahmen
der Aussetzung der Vollziehung einen formellen Fehler bei der Begründung (die nach hM wohl erforderlich ist)
ihrer Aussetzungsentscheidung macht.
Müsste das Gericht im vorliegenden Fall nicht die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anordnen (die aktuell
ja auf Grund der Aussetzungsentscheidung der Behörde fehlt)?
ich habe eine Frage zu folgender Konstellation.
A erlangt eine Baugenehmigung, der Nachbar B erhebt Widerspruch, dem gem. § 212a BauGB keine aufschiebende
Wirkung zukommt. Daraufhin wendet sich B erfolgreich an die Bauordnungsbehörde und erreicht, dass diese nach
§ 80a I Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 80 IV VwGO die Vollziehung der Baugenehmigung aussetzt.
Nunmehr möchte A erreichen, dass er weiterbauen darf. Somit stellt er einen Antrag beim Verwaltungsgericht.
Kaiser stellt es nun so dar, dass A einen Antrag auf Aufhebung der behördlichen Maßnahme (also der Aussetzung
der Vollziehung) stellen wird, und zwar nach § 80a III 1 Var. 2 VwGO. Sollte dieser Antrag Erfolg haben (da das
Vollzungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwieget), so laute der Tenor:
"Die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben."
Ist das richtig?
Zwar besteht dann wieder der ursprüngliche Zustand, wonach der A seine Baugenehmigung nutzen kann. Doch habe
Ich an anderer Stelle gelesen, dass das Gericht diesen Tenor nur dann wählt, wann die Behörde im Rahmen
der Aussetzung der Vollziehung einen formellen Fehler bei der Begründung (die nach hM wohl erforderlich ist)
ihrer Aussetzungsentscheidung macht.
Müsste das Gericht im vorliegenden Fall nicht die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anordnen (die aktuell
ja auf Grund der Aussetzungsentscheidung der Behörde fehlt)?