07.11.2014, 22:27
Ergänzend zu Hessen AW: es war eine anwaltsklausur mit Klageschrift ggbf mandantenanschreiben zu fertigen
10.11.2014, 15:34
S1 Hessen
StA Klausur inkl. Abschlussverfügung bei Einstellung / Teileinstellung
Verkauf von Falsifikaten auf Ebay die zuvor im Ausland erworben wurden
Zusammengesetzte 2€ Münzen wurden bei der Bundesbank zum Eintausch eingereicht und zuvor im Ausland erworben
Wohnungsdurchsuchung mit richterl. Anordnung
Anwalt widerspricht der Verwertung der sichergestellten Sachen und legt beschwerde gegen Durchsuchung ein
StA Klausur inkl. Abschlussverfügung bei Einstellung / Teileinstellung
Verkauf von Falsifikaten auf Ebay die zuvor im Ausland erworben wurden
Zusammengesetzte 2€ Münzen wurden bei der Bundesbank zum Eintausch eingereicht und zuvor im Ausland erworben
Wohnungsdurchsuchung mit richterl. Anordnung
Anwalt widerspricht der Verwertung der sichergestellten Sachen und legt beschwerde gegen Durchsuchung ein
10.11.2014, 15:59
(10.11.2014, 15:34)Jur- schrieb: S1 Hessen
StA Klausur inkl. Abschlussverfügung bei Einstellung / Teileinstellung
Verkauf von Falsifikaten auf Ebay die zuvor im Ausland erworben wurden
Zusammengesetzte 2€ Münzen wurden bei der Bundesbank zum Eintausch eingereicht und zuvor im Ausland erworben
Wohnungsdurchsuchung mit richterl. Anordnung
Anwalt widerspricht der Verwertung der sichergestellten Sachen und legt beschwerde gegen Durchsuchung ein
Lief so auch in NRW, dürfte im Hauptfall ziemlich genau BGH, Urteil vom 27.06.2012 – 2 StR 79/12 gewesen sein. Die Felgen waren objektiv mehr wert als der gezahlte Kaufpreis, individueller Schadenseinschlag konnte sich auch hier aus dem erforderlichen Zulassungsgutachten ergeben.
(P) hierbei: Der Beschuldigte hatte in unserem Fall gar nicht versucht, iwie die Zulassung zu umgehen, sodass ich mich mit der stoffgleichen Vermögensschädigung ziemlich schwer getan habe.
Es waren 2 Fälle zu prüfen, die sich dadurch unterschieden, dass im ersten 3200 Euro per Vorkasse auf 3400-E-Felgen gezahlt wurden, beim zweiten Fall wären 2.800 € Auf Rechnung fällig gewesen, die NICHT bezahlt wurden.
Mit dem Geld... bei uns waren 75% der Münzen zusammengesetzt, objektiver Wert: 20 ct. 25% waren echte Münzen, die absichtlich beigemischt waren.
Im Sachverhalt befanden sich hinweise auf 263 und 146 StGB. §§ 154, 154a waren möglich, 153 ff. im Übrigen ausgeschlossen.
Der Beschuldigte hatte eine einschlägige Vorstrafe und war i.Ü. wegen räuberischen Diebstahls auf laufender Bewährung.
10.11.2014, 17:22
Hier das BGH-Urteil zu den Münzen:
BGH, 20.11.2012 - 2 StR 189/12
BGH, 20.11.2012 - 2 StR 189/12
11.11.2014, 16:12
NRW S2: Strafurteil des Schwurgerichts
Arbeitsloses Pärchen will Urlaubskasse aufbessern und dafür in Parfümerie zusammen klauen gehen; als sie nichts recht finden und es auch nicht klappt, die Kassiererin abzulenken wollen sie dann rechtmäßig was kaufen. Beim Kassiervorgang sehen sie, dass die Kassiererin das Wechselgeld aus einer Tasche in einer Schublade die neben der Kasse ist, holt und verständigen sich mit Blicken.
Die Angeklagte B lenkt die Kassiererin ab, während J sich die Tasche mit 340€ schnappt. Die beiden laufen zu dem Auto was 10m entfernt geparkt ist, die Kassiererin merkt den Diebstahl aber und läuft hinterher und reißt die Fahrertür auf, wo B sitzt und sagt "das könnt ihr doch ned machen, gebt mir sofort das Geld wieder." J sitzt auf dem Beifahrersitz und wollte grad das Geld zählen. Er sagt zu B "Gib Gas." Die gibt sofort Gas, weil sie es für eine gute Idee hält und beide sich das Geld sichern wollen und verhindern wollen, dass die Kassiererin die Polizei ruft.
Die Kassiererin wird auf einer wenig befahrenen Verkehrsstraße 250m bei Tempo 30 mit geschleift (30 Sek lang), dann biegt B abrupt ab und die Kassiererin fliegt auf die Straße, wo sie mit dem Kopf aufschlägt. Das Pärchen fährt weiter.
Folge: dauerhafter Verlust Gehör, Geschmacks- und Geruchssinn, vorauss. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Anklage: gemeinschaftlich 3 selbständige Handlungen: § 242 in Tatmehrheit mit §§ 211, 22, 23 (Verdeckungsabsicht) in Tatmehrheit mit §§ 223, 224 Nr. 1, 4, 5, 226 Nr. 1 StGB.
Zeugen: die Geschädigte, die das genauso erzählt; ein Zeuge, der aus 50m Entfernung die Fahrt beobachtet hat, ein Zeuge, der von B angerempelt wurde, als die beiden die Parfümerei verließ und auch alles gesehen hat. J legt ein reumütiges allumfassendes Geständnis ab, B hingegen erzählt, sie habe die Geschädigte nie zuvor gesehen, die wollte sie Überfallen, daher sei sie losgefahren, die sei selber schuld. 2 Ärzte, 2 Polizeibeamten.
Tötungsvorsatz (-), Verletzungsvorsatz (+).
In HV wurde Strafverfolgung bzgl 142 StGB über § 154a StPO beschränkt... insoweit alles ordnungsgemäß, keine großartigen StPO Themen (vom Mitangeklagten als Beweismittel sui generis mal abgesehen). Richterlicher Hinweis wurde erteilt, sodass man freie Bahn in der rechtlichen Würdigung hatte.
§§ 69, 69a StGB waren nicht zu prüfen, Kosten und Nebenentscheidungen erlassen. Strafzumessung mit dem NRW-typischen Bearbeitervermerk (keine bestimmte Strafe, nur Art und Zumessungskriterien).
Vorstrafen beide einschlägig, B hatte eine noch laufende Bewährungsstrafe vom 14.04.2014, die hiesige Tat war allerdings am 12.06.2014 oder so.
Achso, und es waren beide in U-Haft seit dem 12.06.2014, damit war aber auch alles in Ordnung (außer dass man es eben erwähnen musste ^^).
Arbeitsloses Pärchen will Urlaubskasse aufbessern und dafür in Parfümerie zusammen klauen gehen; als sie nichts recht finden und es auch nicht klappt, die Kassiererin abzulenken wollen sie dann rechtmäßig was kaufen. Beim Kassiervorgang sehen sie, dass die Kassiererin das Wechselgeld aus einer Tasche in einer Schublade die neben der Kasse ist, holt und verständigen sich mit Blicken.
Die Angeklagte B lenkt die Kassiererin ab, während J sich die Tasche mit 340€ schnappt. Die beiden laufen zu dem Auto was 10m entfernt geparkt ist, die Kassiererin merkt den Diebstahl aber und läuft hinterher und reißt die Fahrertür auf, wo B sitzt und sagt "das könnt ihr doch ned machen, gebt mir sofort das Geld wieder." J sitzt auf dem Beifahrersitz und wollte grad das Geld zählen. Er sagt zu B "Gib Gas." Die gibt sofort Gas, weil sie es für eine gute Idee hält und beide sich das Geld sichern wollen und verhindern wollen, dass die Kassiererin die Polizei ruft.
Die Kassiererin wird auf einer wenig befahrenen Verkehrsstraße 250m bei Tempo 30 mit geschleift (30 Sek lang), dann biegt B abrupt ab und die Kassiererin fliegt auf die Straße, wo sie mit dem Kopf aufschlägt. Das Pärchen fährt weiter.
Folge: dauerhafter Verlust Gehör, Geschmacks- und Geruchssinn, vorauss. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Anklage: gemeinschaftlich 3 selbständige Handlungen: § 242 in Tatmehrheit mit §§ 211, 22, 23 (Verdeckungsabsicht) in Tatmehrheit mit §§ 223, 224 Nr. 1, 4, 5, 226 Nr. 1 StGB.
Zeugen: die Geschädigte, die das genauso erzählt; ein Zeuge, der aus 50m Entfernung die Fahrt beobachtet hat, ein Zeuge, der von B angerempelt wurde, als die beiden die Parfümerei verließ und auch alles gesehen hat. J legt ein reumütiges allumfassendes Geständnis ab, B hingegen erzählt, sie habe die Geschädigte nie zuvor gesehen, die wollte sie Überfallen, daher sei sie losgefahren, die sei selber schuld. 2 Ärzte, 2 Polizeibeamten.
Tötungsvorsatz (-), Verletzungsvorsatz (+).
In HV wurde Strafverfolgung bzgl 142 StGB über § 154a StPO beschränkt... insoweit alles ordnungsgemäß, keine großartigen StPO Themen (vom Mitangeklagten als Beweismittel sui generis mal abgesehen). Richterlicher Hinweis wurde erteilt, sodass man freie Bahn in der rechtlichen Würdigung hatte.
§§ 69, 69a StGB waren nicht zu prüfen, Kosten und Nebenentscheidungen erlassen. Strafzumessung mit dem NRW-typischen Bearbeitervermerk (keine bestimmte Strafe, nur Art und Zumessungskriterien).
Vorstrafen beide einschlägig, B hatte eine noch laufende Bewährungsstrafe vom 14.04.2014, die hiesige Tat war allerdings am 12.06.2014 oder so.
Achso, und es waren beide in U-Haft seit dem 12.06.2014, damit war aber auch alles in Ordnung (außer dass man es eben erwähnen musste ^^).
11.11.2014, 16:21
Gleiches Leid in Hessen :-(
Zeitlich eine Katastrophe!
Zeitlich eine Katastrophe!
11.11.2014, 17:01
Fands auch rechtlich nicht so ohne, auch wenn ich denke, dass mit guter Argumentation so einiges vertretbar sein wird. Habe vor dem Prüfungsgebäude jedenfalls glaub ich von jedem, der sich dazu äußerte, eine andere Tenorierung gehört...
11.11.2014, 17:15
War es eigentlich vertretbar, ein Problem darin zu sehen ob Betrug oder Trickdiebstahl bei der ersten Tat vorlag? Ich habe erstmal die halbe Anklage umgeschrieben, weil die genaue Begehungsweise des Diebstahls gar nicht in der Anklage genau beschrieben wurde. Habe dadurch viel Zeit "verloren".
11.11.2014, 18:06
Hat jemand zufällig außer mir ETBI geprüft?
11.11.2014, 19:46
Ich würde sagen, es war ein lupenreiner Diebstahl. Sie war doch zu keiner Zeit mit dem Gewahrsamswechsel täuschungsbedingt einverstanden - oder hattet ihr einen abgeänderten Sachverhallt?
Woran hast du den ETI denn festgemacht? Hab keinen Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung gesehen.
Bei mir war's ein räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Woran hast du den ETI denn festgemacht? Hab keinen Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung gesehen.
Bei mir war's ein räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.