22.05.2023, 19:21
Hi,
ich habe eine Aufgabe meines Einzelausbilders in der Verwaltungsstation bekommen, die eher zivilrechtlicher Natur ist und mit der ich leider absolut nicht zurecht komme.
Der Sachverhalt ist in etwa der: ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes wendet sich an eine Universität mit der Bitte um den Namen einer geeigneten Auskunftsperson. Hintergrund ist, dass sich eine ehemalige Studentin auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beworben hat und nun eine Sicherheitsüberprüfung stattfindet. Die Auskunftsperson soll die Studentin kennen und in einem persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes Informationen über die Studentin geben.
Meine Aufgabe ist nun, der zuständigen Mitarbeiterin der Uni zu sagen, ob sie den Namen eines Professors nennen darf und welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen dabei zu beachten sind. Außerdem soll ich sagen, wie sich der Professor verhalten muss, welche gesetzlichen Bestimmungen ansonsten zu beachten sind und welche praktischen Erwägungen vorzunehmen sind.
Ich weiß, dass sich die Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG richtet und der Verfassungsschutz die zuständige Behörde ist und ermächtigt, Auskunftspersonen ausfindig zu machen und zu befragen. Die Studentin hat in die Sicherheitsüberprüfung auch eingewilligt.
Außerdem habe ich recherchiert, dass die DSGVO bei der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung findet, weil die nationale Sicherheit allein den jeweiligen Staaten obliegt und damit der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist.
Aber ich bekomme auch nach mehrtägiger Recherche absolut nicht heraus, wonach sich jetzt richtet ob und wie die Universität den Namen eines geeigneten Profs an den Verfassungsschutz herausgeben darf, ob sie den Prof vorher fragen muss etc. Genauso wenig finde ich irgendwas dazu, wie sich der Prof dann verhalten muss? Und was damit gemeint ist, welche praktischen Erwägungen vorzunehmen sind, leuchtet mir erst recht nicht ein. Einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen?? das wird’s wohl kaum sein.
Leider gibt es dazu erschreckend wenig Literatur und ich weiß langsam echt nicht mehr, wo ich suchen soll. Wenn mir jemand von euch zumindest irgendeinen Denkanstoß geben könnte, wäre ich schon sehr dankbar.
Liebe Grüße
ich habe eine Aufgabe meines Einzelausbilders in der Verwaltungsstation bekommen, die eher zivilrechtlicher Natur ist und mit der ich leider absolut nicht zurecht komme.
Der Sachverhalt ist in etwa der: ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes wendet sich an eine Universität mit der Bitte um den Namen einer geeigneten Auskunftsperson. Hintergrund ist, dass sich eine ehemalige Studentin auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beworben hat und nun eine Sicherheitsüberprüfung stattfindet. Die Auskunftsperson soll die Studentin kennen und in einem persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes Informationen über die Studentin geben.
Meine Aufgabe ist nun, der zuständigen Mitarbeiterin der Uni zu sagen, ob sie den Namen eines Professors nennen darf und welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen dabei zu beachten sind. Außerdem soll ich sagen, wie sich der Professor verhalten muss, welche gesetzlichen Bestimmungen ansonsten zu beachten sind und welche praktischen Erwägungen vorzunehmen sind.
Ich weiß, dass sich die Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG richtet und der Verfassungsschutz die zuständige Behörde ist und ermächtigt, Auskunftspersonen ausfindig zu machen und zu befragen. Die Studentin hat in die Sicherheitsüberprüfung auch eingewilligt.
Außerdem habe ich recherchiert, dass die DSGVO bei der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung findet, weil die nationale Sicherheit allein den jeweiligen Staaten obliegt und damit der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist.
Aber ich bekomme auch nach mehrtägiger Recherche absolut nicht heraus, wonach sich jetzt richtet ob und wie die Universität den Namen eines geeigneten Profs an den Verfassungsschutz herausgeben darf, ob sie den Prof vorher fragen muss etc. Genauso wenig finde ich irgendwas dazu, wie sich der Prof dann verhalten muss? Und was damit gemeint ist, welche praktischen Erwägungen vorzunehmen sind, leuchtet mir erst recht nicht ein. Einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen?? das wird’s wohl kaum sein.
Leider gibt es dazu erschreckend wenig Literatur und ich weiß langsam echt nicht mehr, wo ich suchen soll. Wenn mir jemand von euch zumindest irgendeinen Denkanstoß geben könnte, wäre ich schon sehr dankbar.
Liebe Grüße
23.05.2023, 20:58
Also Ahnung habe ich keine. Nur meine Gedanken.
12 abs 3 SÜG könnte die EGL sein, mit der etwa ein Prof befragt werden kann. Dafür muss grds eine erweiterte Überprüfung nach 10 SÜG bestehen. Die Auskunftspflicht der Uni und des Profs dürften sich ohne weiteres aus der EGL ergeben.
Die Praxis dürfte insbesondere betreffen, dass die Anfrage an die Uni insb direkt an den Direktor und zwar "persönlich oViA" ergeht, damit nicht Hans Wurst aus der Poststelle sie öffnet. Zudem die Erteilung der Hinweise aus 11 SÜG.
Beachte aber, dass die einzelnen Länder nochmal eigene SÜGe haben.
12 abs 3 SÜG könnte die EGL sein, mit der etwa ein Prof befragt werden kann. Dafür muss grds eine erweiterte Überprüfung nach 10 SÜG bestehen. Die Auskunftspflicht der Uni und des Profs dürften sich ohne weiteres aus der EGL ergeben.
Die Praxis dürfte insbesondere betreffen, dass die Anfrage an die Uni insb direkt an den Direktor und zwar "persönlich oViA" ergeht, damit nicht Hans Wurst aus der Poststelle sie öffnet. Zudem die Erteilung der Hinweise aus 11 SÜG.
Beachte aber, dass die einzelnen Länder nochmal eigene SÜGe haben.
24.05.2023, 15:58
ich danke dir!
So habe ich es jetzt auch gemacht und schicke die Aufgabe heute Abend hab. Bekomme dazu einfach nicht mehr heraus, deshalb muss es jetzt so gehen und immerhin sind ja Ansätze zu erkennen, die so ganz falsch nicht sein können.
So habe ich es jetzt auch gemacht und schicke die Aufgabe heute Abend hab. Bekomme dazu einfach nicht mehr heraus, deshalb muss es jetzt so gehen und immerhin sind ja Ansätze zu erkennen, die so ganz falsch nicht sein können.

24.05.2023, 16:41
Ehrliche Meinung: Eure Behörde soll sich anwaltlichen Rat holen + das ist keine Aufgabe "mal eben so" für einen Referendar. Es gab im Februar 2023 eine Änderung des SÜG und Einführung der SÜFV. Google mal Sabotage- und Spionageschutz 2023 und du wirst die aktuellen News dazu finden.
Ich erlebe gerade diverse Juristen der Compliance- und Personalabteilungen, die mit der Umsetzung ihre Probleme haben.
Ich erlebe gerade diverse Juristen der Compliance- und Personalabteilungen, die mit der Umsetzung ihre Probleme haben.