18.05.2023, 21:55
Könnte mir einer den Unterschied erklären in prozessualer Hinsicht zwischen:
ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft) und ein fremdes Recht im fremden Namen geltend machen (prozessual unzulässig, weil jeder selbst sein Recht gelten machen soll?)
Also konkreter ist meine Frage, wann macht man ein Recht im eigenen Namen geltend und wann im fremden Namen. Ich kenne nur die Formel, aber so richtig weiß ich nicht, was sich dahinter verbirgt. Dass das Recht fremd, wird sich in der Klausur ja in der aufdrängen
ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft) und ein fremdes Recht im fremden Namen geltend machen (prozessual unzulässig, weil jeder selbst sein Recht gelten machen soll?)
Also konkreter ist meine Frage, wann macht man ein Recht im eigenen Namen geltend und wann im fremden Namen. Ich kenne nur die Formel, aber so richtig weiß ich nicht, was sich dahinter verbirgt. Dass das Recht fremd, wird sich in der Klausur ja in der aufdrängen
18.05.2023, 23:19
Der zweite Fall ist eigentlich die Stellvertretung und dann durchaus zulässig: die Eltern klagen den Anspruch des Kindes ein. Aber richtig, Partei bleibt dann das Kind. Andernfalls geht es natürlich nicht (ich hätte das aber dann eher als Begründetheitsproblem gesehen, es fehlt die Aktivlegitimation).
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Parteivortrag: behaupte ich, Forderungsinhaber zu sein (was vielleicht nicht stimmt) oder behaupte ich, eine fremde Forderung einklagen zu dürfen (was nur ausnahmsweise zulässig ist)?
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Parteivortrag: behaupte ich, Forderungsinhaber zu sein (was vielleicht nicht stimmt) oder behaupte ich, eine fremde Forderung einklagen zu dürfen (was nur ausnahmsweise zulässig ist)?
18.05.2023, 23:40
Danke!
19.05.2023, 21:07
(18.05.2023, 23:19)Praktiker schrieb: Der zweite Fall ist eigentlich die Stellvertretung und dann durchaus zulässig: die Eltern klagen den Anspruch des Kindes ein. Aber richtig, Partei bleibt dann das Kind. Andernfalls geht es natürlich nicht (ich hätte das aber dann eher als Begründetheitsproblem gesehen, es fehlt die Aktivlegitimation).
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Parteivortrag: behaupte ich, Forderungsinhaber zu sein (was vielleicht nicht stimmt) oder behaupte ich, eine fremde Forderung einklagen zu dürfen (was nur ausnahmsweise zulässig ist)?
Das, was du zuletzt beschrieben hast, ist allerdings die Abgrenzung dazu, ob ein eigenes oder fremdes Recht eingeklagt wird.
Der TE hatte danach gefragt, wann ein fremdes Recht in fremdem oder eigenem Namen eingeklagt. Das richtet sich nach der begehrten Leistungsrichtung, sodass die Frage lautet: Begehrt der Kläger Zahlung/Herausgabe etc an sich selbst - dann in eigenem - oder an einen Dritten - dann in fremdem Namen?
19.05.2023, 22:43
(19.05.2023, 21:07)Bre schrieb:(18.05.2023, 23:19)Praktiker schrieb: Der zweite Fall ist eigentlich die Stellvertretung und dann durchaus zulässig: die Eltern klagen den Anspruch des Kindes ein. Aber richtig, Partei bleibt dann das Kind. Andernfalls geht es natürlich nicht (ich hätte das aber dann eher als Begründetheitsproblem gesehen, es fehlt die Aktivlegitimation).
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Parteivortrag: behaupte ich, Forderungsinhaber zu sein (was vielleicht nicht stimmt) oder behaupte ich, eine fremde Forderung einklagen zu dürfen (was nur ausnahmsweise zulässig ist)?
Das, was du zuletzt beschrieben hast, ist allerdings die Abgrenzung dazu, ob ein eigenes oder fremdes Recht eingeklagt wird.
Der TE hatte danach gefragt, wann ein fremdes Recht in fremdem oder eigenem Namen eingeklagt. Das richtet sich nach der begehrten Leistungsrichtung, sodass die Frage lautet: Begehrt der Kläger Zahlung/Herausgabe etc an sich selbst - dann in eigenem - oder an einen Dritten - dann in fremdem Namen?
Das stimmt so nicht. Es gibt sowohl den Fall, dass der Kläger aus eigenem Recht Leistung an einen Dritten verlangt (§§ 328, 335 BGB), als auch den umgekehrten Fall, dass der Kläger als Prozessstandschafter Leistung an sich selbst verlangt (nämlich wenn er materiell-rechtlich zur Einziehung berechtigt ist, insbesondere aufgrund einer Einziehungsermächtigung). Die Leistungsrichtung ist eine Frage des materiellen Rechts.
Ob bei der Geltendmachung eines fremden Rechts Prozessstandschaft oder Vertretung vorliegt, hängt davon ab, wer Partei ist, was ja in der Klageschrift auch anzugeben ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wenn ich also eine Klageschrift einreiche, in der ich ein fremdes Recht geltend mache, als Partei aber den Dritten bezeichne, dem das Recht (angeblich) zusteht, handle ich als dessen Vertreter. Trete ich dagegen selbst als Partei auf, bin ich Prozessstandschafter.