27.03.2023, 16:14
Nach einem Urteil des VGs Berlin ist eine Exmatrikulation infolge eines Chats während einer Onlineklausur nicht zu beanstanden. Die Uni habe die Exmatrikulation als Mittel wählen dürfen.
Ich finde das iwie extrem hart und unverhältnismäßig unter Beachtung des Art 12 GG. Klar, während Corona war es schwer anständig Klausuren schreiben zu lassen, aber eine Exmatrikulation, und damit die gesamte Beendigung der Ausbildung?
Finde es hätte gereicht, wie immer einen Versuch abzuziehen wir bei ,,Nichtbestanden", und eine evtl ,,Suspendierung" für 6 - 12 Monate.
Aber eine Exmatrikulation finde ich schon extrem hart. Wie seht ihr das?
Ich finde das iwie extrem hart und unverhältnismäßig unter Beachtung des Art 12 GG. Klar, während Corona war es schwer anständig Klausuren schreiben zu lassen, aber eine Exmatrikulation, und damit die gesamte Beendigung der Ausbildung?
Finde es hätte gereicht, wie immer einen Versuch abzuziehen wir bei ,,Nichtbestanden", und eine evtl ,,Suspendierung" für 6 - 12 Monate.
Aber eine Exmatrikulation finde ich schon extrem hart. Wie seht ihr das?
27.03.2023, 17:07
Finde ich völlig gerechtfertigt.
Jeder weiß a priori woran er ist.
Schwerer Täuschungsversuch, wie hier, und das wars.
Inhaltlich nachvollziehbar, logisch und auch wenig überraschend.
wo soll das problem sein?
Jeder weiß a priori woran er ist.
Schwerer Täuschungsversuch, wie hier, und das wars.
Inhaltlich nachvollziehbar, logisch und auch wenig überraschend.
wo soll das problem sein?
27.03.2023, 22:44
Ich finde es auch hart, aber noch in Ordnung, wenn das einschlägige Hochschulgesetz und die entsprechenden Satzungen der Uni das hergeben. Dass das VG das geprüft hat, setze ich jetzt mal voraus.
28.03.2023, 08:56
Exmatrikulation heißt doch: Immatrikulation an anderer Uni? Man wird doch nicht deutschlandweit für diesen Studiengang gesperrt.
28.03.2023, 21:05
(28.03.2023, 08:56)Max Sauer schrieb: Exmatrikulation heißt doch: Immatrikulation an anderer Uni? Man wird doch nicht deutschlandweit für diesen Studiengang gesperrt.
Das kommt darauf an: z.B. 5d Abs. 5 DRiG. Wenn auf endgültiges Nichtbestehen des Examens erkannt wird, wird das schon so sein. Es wird dann ja nicht einfach exmatrikuliert, sondern auf 0 Punkte erkannt.
Wenn es um irgendwelche freiwilligen Scheine geht, sieht es vermutlich anders aus. Das muss man dann im Einzelfall prüfen.