09.02.2023, 19:58
Hallo,
ich habe eine Akte bekommen zu der ich ein Votum schreiben soll. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach der Klageerwiderung wurde dem Kläger mit der Terminbestimmung eine Frist für die Replik gesetzt, woraufhin aber nichts mehr kam. Ich weiß jetzt nicht so ganz wie ich mit den in der Klageerwiderung neu vorgetragenen Tatsachen umgehen soll.
Kann ich die einfach als unstreitig zugrunde legen? Es bestünde ja noch die Möglichkeit, dass der Kläger sich im Termin äußert und sein Vortrag nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
ich habe eine Akte bekommen zu der ich ein Votum schreiben soll. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach der Klageerwiderung wurde dem Kläger mit der Terminbestimmung eine Frist für die Replik gesetzt, woraufhin aber nichts mehr kam. Ich weiß jetzt nicht so ganz wie ich mit den in der Klageerwiderung neu vorgetragenen Tatsachen umgehen soll.
Kann ich die einfach als unstreitig zugrunde legen? Es bestünde ja noch die Möglichkeit, dass der Kläger sich im Termin äußert und sein Vortrag nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
09.02.2023, 21:02
Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist es jedenfalls dann unstreitig.
11.02.2023, 12:00
Wird auf die neu vorgetragenen Tatsachen nichts erwidert, gelten sie als unbestritten. Ausnahme ist, dass in der Klageerhebung dazu schon etwas diffiziles geschrieben wurde. Du musst nur darauf achten, dass die Replik bzw. die Frist keine Notfrist ist, somit die Tatsachen auch noch in der mündlichen Verhandlung bestritten werden können und meines Wissens nach, Schriftsätze (bei Anwaltsvertretung bis 3 Tage vor der HV) eingereicht werden können. Letzteres ohne Gewähr, habe gerade kein Gesetz neben mir :D
11.02.2023, 16:28
Es gilt 138 ZPO.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
11.02.2023, 20:57
(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb: Es gilt 138 ZPO.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?
11.02.2023, 22:06
(11.02.2023, 20:57)Frager123 schrieb:(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb: Es gilt 138 ZPO.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?
Wenn im Termin erstmals bestritten wird - und die übrigen Voraussetzungen vorliegen - würde man im Termin darauf hinweisen, dass das Bestreiten ein neues Verteidigungsmittel ist, dessen Zurückweisung in Betracht kommt, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war, nun aber Beweis erhoben werden müsste. Darauf gibt man Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmt Termin zur Verkündung einer Entscheidung.
Wird die Verspätung genügend entschuldigt, ergeht Beweisbeschluss.
Wird sie nicht entschuldigt, wird ein Urteil verkündet, darin das Vorbringen inzident zurückgewiesen und auf Grundlage des bisherigen Sachstands entschieden.
Meintest Du das?
11.02.2023, 22:44
(11.02.2023, 22:06)Praktiker schrieb:(11.02.2023, 20:57)Frager123 schrieb:(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb: Es gilt 138 ZPO.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?
Wenn im Termin erstmals bestritten wird - und die übrigen Voraussetzungen vorliegen - würde man im Termin darauf hinweisen, dass das Bestreiten ein neues Verteidigungsmittel ist, dessen Zurückweisung in Betracht kommt, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war, nun aber Beweis erhoben werden müsste. Darauf gibt man Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmt Termin zur Verkündung einer Entscheidung.
Wird die Verspätung genügend entschuldigt, ergeht Beweisbeschluss.
Wird sie nicht entschuldigt, wird ein Urteil verkündet, darin das Vorbringen inzident zurückgewiesen und auf Grundlage des bisherigen Sachstands entschieden.
Meintest Du das?
Ja genau! Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung