15.11.2019, 17:17
Ah, scheinen wieder unterschiedliche Sachverhalte gewesen zu sein!
Ist ja auch klar...HSOG in NRW :-D
Ist ja auch klar...HSOG in NRW :-D
15.11.2019, 17:42
Ist nicht egl für den kostenbescheid nicht 8 Absatz. 2 hsog und danach ist erst auf 8abs. 1 hsog abzustellen?
16.11.2019, 20:04
(15.11.2019, 17:42)Hesse schrieb: Ist nicht egl für den kostenbescheid nicht 8 Absatz. 2 hsog und danach ist erst auf 8abs. 1 hsog abzustellen?
Doch, Kosten folgen aus 8 II HSOG, darin ist dann inzident die kostenauslösende Maßnahme, also die unmittelbare Ausführung zu prüfen und darin inzident der hypothetisch rechtmäßige Grund-VA.
Übrigens darf 8 I HSOG nicht mit 47 II HSOG verwechselt werden, beide regeln Unterschiedliches. Der Sofortvollzug war hier nicht ausnahmsweise vorrangig, weil der Mandant zum ZP des Abschleppens den Widerstand bereits wieder aufgegeben hatte, deswegen 8 I HSOG: unmittelbare Ausführung. Ersatzvornahme kommt nur in Betracht, wenn es einen Grund-VA gab.
Sachverhalt Hessen:
Ö II, Abschleppfall
Mandant ist Betreiber einer abtreibungskritischen Website mit dem Namen babycaust, deren Bilder als jugendgefährdend eingestuft wurden. Mandant fährt mit dem Pkw seiner Ehefrau, den diese nicht mehr nutzt, in die Innenstadt und parkt den Pkw um 10:20 Uhr gegenüber der Apotheke, wo seine Frau einen Termin hat. In dem Pkw sind die als jugendgefährdend eingestuften Bilder zu sehen. Der Mandant merkt nicht, dass er direkt vor einer Schule parkt, da diese durch eine Hecke getrennt ist. Mandant entfernt sich vom Auto und kommt um kurz vor 11:00 Uhr zurück, um wie geplant mit seiner Frau nach Hause zu fahren, Abschleppvorgang ist bereits im Gange, Mandant wird wütend und versucht den Abschleppvorgang zu verhindern, indem er sich auf die Verbindung zwischen seinen PKW und dem Abschleppwagen setzt. Zudem bietet er an, den Pkw sofort wegzufahren. Der Beamte des Ordnungsamtes droht dem Mandanten Gewalt an, Mandant entfernt sich darauf hin vom Wagen, welcher dann abgeschleppt wird. Gegen den Mandanten ergeht ein Kostenbescheid, gegen den er vorgehen will. Sein Widerspruch wird abgelehnt. Im Widerspruchsbescheid werden ihm Kosten in Höhe von 200 € auferlegt. Mandant will gegen Kostenbescheid vorgehen und ärgert sich über die Auferlegung der Widerspruchskosten in Höhe von 200 €. Gegen die Androhung von Gewalt will der Mandant nicht vorgehen.
18.11.2019, 20:06
Für alle Hessen... Ö II- Klausur- Sachverhalt war vom VG Darmstadt entschieden worden... https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E190030665
18.11.2019, 21:31
Das Ach blöd mit den Kosten. Das habe ich auf die Schnelle nicht finden können ... ärgerlich! Hoffe das wiegt nicht allzu viel ...
19.11.2019, 10:29
Ich hab das so, allerdings hatten wir doch die Verwaltungskostenordnung nicht vorliegen oder? Ist meines Wissens im Zezschwitz nicht abgedruckt. Habe deswegen nur vorgetragen, dass die WB-Kosten zu hoch waren, aber nicht genau festgelegt um wie viel zu hoch und dann beantragt, den Kostenbescheid in Gestalt des WB aufzuheben.
Zudem habe ich vortragen lassen, unter Hinweis auf die Prozessgefahr, dass das Gericht das anders sehen wird, dass keine unm. Gefahr für die Kinder bestand, weil die Hecke dort war (in unserem SV gab es ja keinen Hinweis darauf, dass die Hecke ausgedünnt war) und der M noch vor der Pause wegfahren wollte. Zudem Gefahr für öff Sicherheit (-). Außerdem Erforderlichkeit (-), weil Wegfahrangebot und Einwand der Behörde, dass Kosten schon in voller Höhe angefallen waren, habe ich als unglaubwürdig eingestuft, weil zumindest der Rückbringvorgang und die Unterbringung sicher auch Kosten verursacht haben. Habe das deswegen bestritten.
Zudem habe ich vortragen lassen, unter Hinweis auf die Prozessgefahr, dass das Gericht das anders sehen wird, dass keine unm. Gefahr für die Kinder bestand, weil die Hecke dort war (in unserem SV gab es ja keinen Hinweis darauf, dass die Hecke ausgedünnt war) und der M noch vor der Pause wegfahren wollte. Zudem Gefahr für öff Sicherheit (-). Außerdem Erforderlichkeit (-), weil Wegfahrangebot und Einwand der Behörde, dass Kosten schon in voller Höhe angefallen waren, habe ich als unglaubwürdig eingestuft, weil zumindest der Rückbringvorgang und die Unterbringung sicher auch Kosten verursacht haben. Habe das deswegen bestritten.
19.11.2019, 10:37
(19.11.2019, 10:29)Hessen2 schrieb: Ich hab das so, allerdings hatten wir doch die Verwaltungskostenordnung nicht vorliegen oder? Ist meines Wissens im Zezschwitz nicht abgedruckt. Habe deswegen nur vorgetragen, dass die WB-Kosten zu hoch waren, aber nicht genau festgelegt um wie viel zu hoch und dann beantragt, den Kostenbescheid in Gestalt des WB aufzuheben.
Zudem habe ich vortragen lassen, unter Hinweis auf die Prozessgefahr, dass das Gericht das anders sehen wird, dass keine unm. Gefahr für die Kinder bestand, weil die Hecke dort war (in unserem SV gab es ja keinen Hinweis darauf, dass die Hecke ausgedünnt war) und der M noch vor der Pause wegfahren wollte. Zudem Gefahr für öff Sicherheit (-). Außerdem Erforderlichkeit (-), weil Wegfahrangebot und Einwand der Behörde, dass Kosten schon in voller Höhe angefallen waren, habe ich als unglaubwürdig eingestuft, weil zumindest der Rückbringvorgang und die Unterbringung sicher auch Kosten verursacht haben. Habe das deswegen bestritten.
Doch, HVwKostG ist im zezwitscht. Hatte dafür, für
Zweckmäßigkeit und Klageschrift aber noch 25 min und die Norm nicht auf Anhieb gefunden. Hab mir dann ähnlich wie du was aus den Konvent gesaugt.. ?
19.11.2019, 14:13
Sorry, habe mich falsch ausgedrückt, ich meinte das Verwaltungskostenverzeichnis ist nicht drin oder? Wir konnten also nicht sicher sagen, dass die Kosten egtl nur 60 EUR betragen hätten dürfen. Auf 2 HVwKostG habe ich natürlich hingewiesen.
21.11.2019, 13:38
will jemand aus NRW mal seine Lösung dazu posten?
21.11.2019, 17:18
Hat schon jemand gemacht, schau mal Beitrag #229.
Habe das ähnlich. Allerdings habe ich auf den fiktiven Grund-VA mit AGL im OBG abgestellt und es nicht direkt über 55 II VWVG gelöst.
Habe das ähnlich. Allerdings habe ich auf den fiktiven Grund-VA mit AGL im OBG abgestellt und es nicht direkt über 55 II VWVG gelöst.