04.10.2019, 10:17
C.i.c. auf Vertragsaufhebung gegen den Makler? Oder meinst du gegen die Verkäuferin?
04.10.2019, 10:37
Gegen die Verkäuferin! Die vorvertragliche Pflichtverlertzung liegt in der Aufklärungspflichtverletzung. Die Rückabwicklung ex nunc lässt dann ausnahmsweise auch den Lohnanspruch entfallen, weil der Vertrag im Grundsatz auch anfechtbar mit ex tunc Wirkung gewesen wäre
04.10.2019, 12:08
Lässt sich hören, aber mE umständlicher als den ZahlungsAS wegen erfolgreicher Anfechtung und Ablehnung des 144 BGB (kann man auch anders sehen) entfallen zu lassen.
05.10.2019, 16:44
Hab ich beim Kaiser so gelernt! Wichtig ist dann freilich noch, dass die cic ausnahmsweise nicht durch das Gewährleistungsrecht gesperrt ist. Argument: wegen 123 ist der Verkäufer nicht schutzwürdig.
05.10.2019, 21:33
ME gab es keine Regressmöglichkeit gegen die Mitgesellschafter, da der Erblasser nicht erkennbar im Namen der GbR gehandelt hat, als er das Maklervertragsangebot durch Entgegennahme der Maklerleistung angenommen hat. Fände auch schwierig zu begründen, dass der Beklagte in die Rechte und Pflichten der Gesellschaft eintritt, da der Gesellschaftsvertrag dem Erbrecht bei Tod eines Gesellschafters vorgeht und es keinen Hinweis gab, wie die Nachfolge geregelt wurde.
Was war mit § 99 HGB? Habe den angenommen und Klage iHv 15000 EUR als begründet angesehen. Dachte dann an ein sofortiges Teilanerkenntnis, da ein Nichtreagieren auf eine Zuvielforderung keinen Klageanlass gibt. Hab dabei voll verpeilt, dass der erste RA Klageabweisung beantragt hat und dann damit kein sofortiges Anerkenntnis mehr möglich war. Nach meiner Lösung wäre dann Zahlung + Anschluss an die EE + Kostenübernahmeerklärung und evtl. SV an den RA zweckmäßig gewesen.
Die Klausur hatte aber zig tausende Problemchen geboten, sodass ich meine, dass man auch was Ordentliches schreiben konnte, selbst wenn man 1-2 Probleme verpeilt.
Was war mit § 99 HGB? Habe den angenommen und Klage iHv 15000 EUR als begründet angesehen. Dachte dann an ein sofortiges Teilanerkenntnis, da ein Nichtreagieren auf eine Zuvielforderung keinen Klageanlass gibt. Hab dabei voll verpeilt, dass der erste RA Klageabweisung beantragt hat und dann damit kein sofortiges Anerkenntnis mehr möglich war. Nach meiner Lösung wäre dann Zahlung + Anschluss an die EE + Kostenübernahmeerklärung und evtl. SV an den RA zweckmäßig gewesen.
Die Klausur hatte aber zig tausende Problemchen geboten, sodass ich meine, dass man auch was Ordentliches schreiben konnte, selbst wenn man 1-2 Probleme verpeilt.
06.10.2019, 19:15
Aber wie prüft man den cic Anspruch gegen die Verkäuferin denn im Verhältnis Klägerin —> Beklagter?
Eine streitverkündung gegen die anderen Mitgesellschafter scheitert doch daran, dass die gesamtschuldnerisch haften, sprich gerade keine alternativhaftung vorliegt? Oder habe ich das als Voraussetzung der SV bei Kaiser falsch gehört?
99 HGB schied mE wegen 93 II HGB aus.
Eine streitverkündung gegen die anderen Mitgesellschafter scheitert doch daran, dass die gesamtschuldnerisch haften, sprich gerade keine alternativhaftung vorliegt? Oder habe ich das als Voraussetzung der SV bei Kaiser falsch gehört?
99 HGB schied mE wegen 93 II HGB aus.
06.10.2019, 19:38
Die Klägerin könnte nicht den Mandanten verklagen und den übrigen Gesellschaftern (als Gesamtschuldnern) den Streit verkünden, da hier - wie du richtig sagst - gerade kein Alternativverhältnis vorliegt. Anders liegt es allerdings bei dem Mandanten selbst. Lässt man die Frage, ob der Mandant in die Rechtsstellung des Erblassers als Gesellschafter eintritt, einmal beiseite, so kommt eine Streitverkündung ggü. den übrigen Gesellschaftern durchaus in Betracht. Möglich sind nämlich (theoretisch) Regressansprüche aus § 426 BGB. Steht auch so im Kaiser.
Nimmt man allerdings an, dass der Vertrag mit der Gbr geschlossen wurde, stellt sich wohl die Frage der persönlichen Kongruenz im Hinblick auf den geschlossenen Kaufvertrag. Das dürfte sich in diesem Fall wohl schwerer begründen lassen, als bei dem Mandanten als Vertragspartner.
Nimmt man allerdings an, dass der Vertrag mit der Gbr geschlossen wurde, stellt sich wohl die Frage der persönlichen Kongruenz im Hinblick auf den geschlossenen Kaufvertrag. Das dürfte sich in diesem Fall wohl schwerer begründen lassen, als bei dem Mandanten als Vertragspartner.
07.10.2019, 00:20
(03.10.2019, 22:17)Noclue schrieb: Hat jmd das Thema aufgeworfen, dass die wirksame Erbschaft an der fehlenden erwiesenen Vaterschaft scheitern konnte? Also dass bei nicht ehelichen Kindern zur Feststellung der Erbschaft Urteil Beschluss oder Anerkennung über die Vaterschaft vorliegen muss?
Genau das habe ich auch problematisiert und letztlich dem Mandanten geraten das Verfahren nach 148 i zpo erstmal auszusetzen und um uns dann um das eigentliche Verfahren zu kümmern.
07.10.2019, 15:16
Der Sachverhalt:
Kläger schließt mit Verkäuferin eines Grundstückes einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Unterwerfungserklärung. Das Gebäude wollte die Verkäuferin ursprünglich in eine Gaststätte mit Tanzsaal umbauen. In den 90ern hatte sie eine entsprechende Baugenehmigung beantragt und bekommen. Aufgrund von finanziellen Engpässen wurde der Umbau jedoch nie beendet.
Entgegen den Erwartungen des Klägers, der sich im Besichtigungstermin als sehr fachkundig gab, da er Trockenbauer sei und sich mit Gebäuden auskenne, stellte sich das Gebäude aus seiner Sicht als mangelhaft dar. Mangelhaft, weil die Baugenehmigung aus den 90ern mittlerweile ihre Gültigkeit verloren hatte und einem weiteren Grund, der mir grade leider nicht mehr einfällt. Er erklärte daraufhin der Verkäuferin den Rücktritt, später die Vertragsanfechtung wegen Arglist.
Die Verkäuferin wiederrum hatte ihre KP-Forderung gegen den Kläger an ihre Freundin abgetreten.
Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung, da die KP-Forderung vorher wirksam durch einen Pfüb gegen die Verkäuferin gepfändet worden sei. Streitig waren die ZU des Pfüb an den Kläger, sowie Zeitpunkt der Abtretung. Dazu fand eine Beweisaufnahme statt.
Kläger schließt mit Verkäuferin eines Grundstückes einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Unterwerfungserklärung. Das Gebäude wollte die Verkäuferin ursprünglich in eine Gaststätte mit Tanzsaal umbauen. In den 90ern hatte sie eine entsprechende Baugenehmigung beantragt und bekommen. Aufgrund von finanziellen Engpässen wurde der Umbau jedoch nie beendet.
Entgegen den Erwartungen des Klägers, der sich im Besichtigungstermin als sehr fachkundig gab, da er Trockenbauer sei und sich mit Gebäuden auskenne, stellte sich das Gebäude aus seiner Sicht als mangelhaft dar. Mangelhaft, weil die Baugenehmigung aus den 90ern mittlerweile ihre Gültigkeit verloren hatte und einem weiteren Grund, der mir grade leider nicht mehr einfällt. Er erklärte daraufhin der Verkäuferin den Rücktritt, später die Vertragsanfechtung wegen Arglist.
Die Verkäuferin wiederrum hatte ihre KP-Forderung gegen den Kläger an ihre Freundin abgetreten.
Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung, da die KP-Forderung vorher wirksam durch einen Pfüb gegen die Verkäuferin gepfändet worden sei. Streitig waren die ZU des Pfüb an den Kläger, sowie Zeitpunkt der Abtretung. Dazu fand eine Beweisaufnahme statt.
Der Kläger klagt daraufhin gegen die Freundin, die nun Zessionarin war, auf Unzulässigkeit der ZV aus der notariellen Urkunde und hilfsweise auf die Unzulässigkeit der Titelumschreibung an die Freundin.
07.10.2019, 15:34
Beim GPA das gleiche nur ohne Abtretung (14 Seiten). Dadurch war das zeitlich im Vergleich zu Z1 und Z2 machbar.