08.10.2019, 16:20
(08.10.2019, 16:00)Gast RLP schrieb: In RLP:
RA-Klausur, 2 Teile
1. Teil: Mandantin verlangt Ersatz von Bruttomiete für 6 Monate, Nettomiete für 3 Monate und Umbaukosten, nachdem du zu Verklagende nach mehreren E-Mails über den Abschluss eines Mietvertrages zu gewerblichen Zwecken und der Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls das Mietobjekt doch nicht bezogen hat
2. Teil: Die Mandantin fragt, ob sie gegen ihren Nachbarn einen Anspruch auf Duldung von Sanierungsarbeiten bzgl. Ent-/Versorgungsleitungen hat, die unter dem Grundstück des Nachbarn verlaufen
Meine Lösung:
1. Teil:
- Anspruch aus Mietvertrag (-), da wegen Dissens kein Vertragsschluss
- Anspruch aus c.i.c. wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen bis auf Bruttomiete Dezember 2018 (+)
2. Teil
Anspruch aus § 242 BGB iVm Grds. des nachbar. Gemeinschaftsverhältnisses (+)
Gleiche Klausur. Ich hab den Vertragsschluss jedoch an der fehlenden Schriftform scheitern lassen und dann hinsichtlich aller Ansprüche Vertrauensschaden aus cic angenommen. Die Argumentation ist aber bestimmt kritisierbar.
08.10.2019, 16:26
(08.10.2019, 16:20)Gast NRW Z4 schrieb:(08.10.2019, 16:00)Gast RLP schrieb: In RLP:
RA-Klausur, 2 Teile
1. Teil: Mandantin verlangt Ersatz von Bruttomiete für 6 Monate, Nettomiete für 3 Monate und Umbaukosten, nachdem du zu Verklagende nach mehreren E-Mails über den Abschluss eines Mietvertrages zu gewerblichen Zwecken und der Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls das Mietobjekt doch nicht bezogen hat
2. Teil: Die Mandantin fragt, ob sie gegen ihren Nachbarn einen Anspruch auf Duldung von Sanierungsarbeiten bzgl. Ent-/Versorgungsleitungen hat, die unter dem Grundstück des Nachbarn verlaufen
Meine Lösung:
1. Teil:
- Anspruch aus Mietvertrag (-), da wegen Dissens kein Vertragsschluss
- Anspruch aus c.i.c. wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen bis auf Bruttomiete Dezember 2018 (+)
2. Teil
Anspruch aus § 242 BGB iVm Grds. des nachbar. Gemeinschaftsverhältnisses (+)
Gleiche Klausur. Ich hab den Vertragsschluss jedoch an der fehlenden Schriftform scheitern lassen und dann hinsichtlich aller Ansprüche Vertrauensschaden aus cic angenommen. Die Argumentation ist aber bestimmt kritisierbar.
Bei der zweiten Frage noch jemand was zu 918 II bgb geschrieben?
08.10.2019, 16:29
Ja, AGL dürfte 917 analog gewesen sein und dann lag ja "zufällig" genau die Konstellation des 918 II vor...
08.10.2019, 16:31
GPA die gleiche Klausur. Anspruch aus Mietvertrag für einen Teil des Zeitraums +, essentialia negotiii waren vereinbart, Schriftformerfordernis gibt's nicht (Gewerbemietraum), zusätzlich war die letzte Mail "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" da für beide GmbHs kaufmännisches Geschäft, dem die Gegnerin nicht unverzüglich widersprochen hat.
Zusätzlich voller Anspruch aus cic.
2. Teil: Keine Duldung wg 917 da trotz Aufwand zumutbar über ein anderes GS die Leitungen zu legen. Nachbar war aber wegen 918 II zur Duldung verpflichtet. Ursprünglicher Eigentümer durch Trennung des Grundstücks aus Abs 2 Satz 1, Mutter aus Abs 2 Satz 2, somit er als Rechtsnachfolger gem 1922 ebenso.
Zusätzlich voller Anspruch aus cic.
2. Teil: Keine Duldung wg 917 da trotz Aufwand zumutbar über ein anderes GS die Leitungen zu legen. Nachbar war aber wegen 918 II zur Duldung verpflichtet. Ursprünglicher Eigentümer durch Trennung des Grundstücks aus Abs 2 Satz 1, Mutter aus Abs 2 Satz 2, somit er als Rechtsnachfolger gem 1922 ebenso.
08.10.2019, 16:32
(08.10.2019, 16:29)GPA HH z4 schrieb: Ja, AGL dürfte 917 analog gewesen sein und dann lag ja "zufällig" genau die Konstellation des 918 II vor...
Ok, dachte das wäre zu einfach, aber habe es auch so gemacht. War dann wohl im Verhältnis zu 1. Aufgabe nicht so viel.
Habe dafür die Schriftformklausel übersehen und mich irgendwie mit Vertrag, jedenfalls cic durch die Klausur gewurstelt. Peinlich. Könnte mich gerade so ärgern?
08.10.2019, 16:40
Hinsichtlich des letzten Telefonates dürfte es um einen offenen Einigungsmangel im Sinne des 154 BGB gegangen sein!
08.10.2019, 16:40
(08.10.2019, 16:31)Gast schrieb: GPA die gleiche Klausur. Anspruch aus Mietvertrag für einen Teil des Zeitraums +, essentialia negotiii waren vereinbart, Schriftformerfordernis gibt's nicht (Gewerbemietraum), zusätzlich war die letzte Mail "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" da für beide GmbHs kaufmännisches Geschäft, dem die Gegnerin nicht unverzüglich widersprochen hat.
Zusätzlich voller Anspruch aus cic.
2. Teil: Keine Duldung wg 917 da trotz Aufwand zumutbar über ein anderes GS die Leitungen zu legen. Nachbar war aber wegen 918 II zur Duldung verpflichtet. Ursprünglicher Eigentümer durch Trennung des Grundstücks aus Abs 2 Satz 1, Mutter aus Abs 2 Satz 2, somit er als Rechtsnachfolger gem 1922 ebenso.
Kann jemand bzgl der Schriftform aufklären?
08.10.2019, 16:40
Wo war denn eine Schriftformklausel?
08.10.2019, 16:42
(08.10.2019, 16:40)GPAlerin schrieb:(08.10.2019, 16:31)Gast schrieb: GPA die gleiche Klausur. Anspruch aus Mietvertrag für einen Teil des Zeitraums +, essentialia negotiii waren vereinbart, Schriftformerfordernis gibt's nicht (Gewerbemietraum), zusätzlich war die letzte Mail "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" da für beide GmbHs kaufmännisches Geschäft, dem die Gegnerin nicht unverzüglich widersprochen hat.
Zusätzlich voller Anspruch aus cic.
2. Teil: Keine Duldung wg 917 da trotz Aufwand zumutbar über ein anderes GS die Leitungen zu legen. Nachbar war aber wegen 918 II zur Duldung verpflichtet. Ursprünglicher Eigentümer durch Trennung des Grundstücks aus Abs 2 Satz 1, Mutter aus Abs 2 Satz 2, somit er als Rechtsnachfolger gem 1922 ebenso.
Kann jemand bzgl der Schriftform aufklären?
550 S. 1, gilt über 578 I, II auch bei Gewerbemiete. Rechtsfolge ist aber bei Verstößen nur, dass unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wird. Meines Erachtens lag da nicht der Clou
08.10.2019, 16:42
(08.10.2019, 16:40)GPA HH z4 schrieb: Hinsichtlich des letzten Telefonates dürfte es um einen offenen Einigungsmangel im Sinne des 154 BGB gegangen sein!
Sie hat doch gesagt, dass der ursprüngliche Vertragstext unterzeichnet werden sollte. Mietsicherheit habe ich nicht für einen wesentlichen Bestandteil erachtet.