21.01.2023, 16:45
Hallo an alle,
meine Frage betrifft ein eher prüfungsrechtliches Problem im Bezug auf das erste Examen. Ich weiß, dass dies in diesem Forum möglicherweise deplatziert ist, aber vielleicht kann mir in der Angelegenheit doch jemand weiterhelfen.
Meine Frage ist, ob ein komplettes (beim JPA angekündigtes, nicht entschuldigtes) Nichterscheinen zu den Klausurterminen (und damit eine Bewertung von 0 Punkten in allen Teilleistungen) des ersten Versuchs der Staatlichen Pflichtfachprüfung einen Einfluss auf die Zulassung zum Wiederholungsversuch hat/haben kann?
Oder gilt "nicht bestanden" als "nicht bestanden", unabhängig von der Note oder der genauen Begleitumstände, sodass einem der Wiederholungsversuch in jedem Fall zusteht?
Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus!
meine Frage betrifft ein eher prüfungsrechtliches Problem im Bezug auf das erste Examen. Ich weiß, dass dies in diesem Forum möglicherweise deplatziert ist, aber vielleicht kann mir in der Angelegenheit doch jemand weiterhelfen.
Meine Frage ist, ob ein komplettes (beim JPA angekündigtes, nicht entschuldigtes) Nichterscheinen zu den Klausurterminen (und damit eine Bewertung von 0 Punkten in allen Teilleistungen) des ersten Versuchs der Staatlichen Pflichtfachprüfung einen Einfluss auf die Zulassung zum Wiederholungsversuch hat/haben kann?
Oder gilt "nicht bestanden" als "nicht bestanden", unabhängig von der Note oder der genauen Begleitumstände, sodass einem der Wiederholungsversuch in jedem Fall zusteht?
Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus!
21.01.2023, 16:53
§ 24 Abs.1 JAG NRW
Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
§ 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW ...für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
§ 22 Abs.2 Nr.3 JAG NRW formuliert dann noch, wann eman von einer Widerholung ausgeschlossen werden kann. Da ist allerdings von besonders schweren Fällen die Rede. Da der Gesetzgeber ja in § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW selber den Fall formuliert, dass das von dir genannte Szenario ein nicht bestehen begründet, handelt es sich dabei um keinen besonders schweren Fall gem. § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW. In Hinblick auf Art. 12 Abs.1 GG wäre das auch unverhältnismäßig.
Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
§ 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW ...für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
§ 22 Abs.2 Nr.3 JAG NRW formuliert dann noch, wann eman von einer Widerholung ausgeschlossen werden kann. Da ist allerdings von besonders schweren Fällen die Rede. Da der Gesetzgeber ja in § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW selber den Fall formuliert, dass das von dir genannte Szenario ein nicht bestehen begründet, handelt es sich dabei um keinen besonders schweren Fall gem. § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW. In Hinblick auf Art. 12 Abs.1 GG wäre das auch unverhältnismäßig.