14.12.2020, 21:38
PEs sind einfach keine Bedingungen, unter denen man die wichtiges Prüfung seines Lebens schreibt. Bei der Kälte dann jede 15 min Fenster auf und zu ... das wird ja super mit dem konzentrieren ... und sollten die das mit der Maske noch durchziehen ?...
14.12.2020, 21:40
(14.12.2020, 21:32)Niedsi schrieb: Natürlich ist das Verschieben nervenzehrend und ich denke die meisten Prüflinge wären froh, wenn alles im Januar über de Bühne geht (mich eingeschlossen). Dennoch ist das irgendwo egoistisch gedacht. Deutschland geht in den Lock Down und wir schreiben munter mit 20, 30 oder noch mehr Leuten in einem Raum Klausuren und setzen damit ein potentielles Infektionsrisiko. So wichtig sind wir Juristen dann doch nicht..... und glaubt mir ich kann ein Lied vom Verschieben singen. Das wäre jetzt das dritte Mal.Wie ist das denn möglich ?
14.12.2020, 21:54
(14.12.2020, 21:40)Nds2021 schrieb:Mein Verbesserungsversuch wäre regulär im April gewesen, welcher dann wegen Corona auf Juni verschoben. Im Mai habe ich aber eine Stelle in der Justiz angefangen, die sehr viel Einarbeitung erfordert hat. Damit hatte sich für mich der Juni Durchgang dann erledigt. Das LJPA ließ mich dann gewähren, meinen Versuch nun nach Ablauf der Probezeit im Januar zu schreiben, der jetzt auf der Kippe steht.(14.12.2020, 21:32)Niedsi schrieb: Natürlich ist das Verschieben nervenzehrend und ich denke die meisten Prüflinge wären froh, wenn alles im Januar über de Bühne geht (mich eingeschlossen). Dennoch ist das irgendwo egoistisch gedacht. Deutschland geht in den Lock Down und wir schreiben munter mit 20, 30 oder noch mehr Leuten in einem Raum Klausuren und setzen damit ein potentielles Infektionsrisiko. So wichtig sind wir Juristen dann doch nicht..... und glaubt mir ich kann ein Lied vom Verschieben singen. Das wäre jetzt das dritte Mal.Wie ist das denn möglich ?
15.12.2020, 03:43
§ 6 Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW: „Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. (...)“
Das wars dann wohl...
Das wars dann wohl...
15.12.2020, 07:29
(15.12.2020, 03:43)Gast schrieb: § 6 Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW: „Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. (...)“
Das wars dann wohl...
Also finden die Prüfungen statt? Wer entscheidet denn ob es zumutbar ist ?
15.12.2020, 08:09
(15.12.2020, 07:29)Nrwnrw schrieb:(15.12.2020, 03:43)Gast schrieb: § 6 Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW: „Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. (...)“
Das wars dann wohl...
Also finden die Prüfungen statt? Wer entscheidet denn ob es zumutbar ist ?
Ist es dem Verwaltungsmitarbeiter zumutbar sich einen neuen Plan für das Examen auszudenken? Nein? Also ist die Verlegung nicht zumutbar! :D
15.12.2020, 09:27
(15.12.2020, 03:43)Gast schrieb: § 6 Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW: „Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. (...)“
Das wars dann wohl...
Ist vielleicht besser wenn du mit dem Examen noch wartest. Da gehts um Prüfungen an Hochschulen. Maßgeblich ist der §7 I Nr. 3 der CoronaSchVO...
15.12.2020, 10:53
(15.12.2020, 09:27)Nein schrieb:(15.12.2020, 03:43)Gast schrieb: § 6 Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW: „Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. (...)“
Das wars dann wohl...
Ist vielleicht besser wenn du mit dem Examen noch wartest. Da gehts um Prüfungen an Hochschulen. Maßgeblich ist der §7 I Nr. 3 der CoronaSchVO...
Ich würde präzisieren, § 7 I S. 3 der Verordnung:
„Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können, unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a.“
Ob die Klausuren verlegt werden können ist eine ganz praktische Frage, wobei natürlich jede Klausur und jede mündliche Prüfung theoretisch auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden kann, etwa könnte man die Klausuren im Januar 2021 auf einen Zeitpunkt nach dem Ende dieser Pandemie verlegen, z.B Januar 2022. Aber ein Gefühl sagt mir, dass das Gemaule dann groß wäre.
15.12.2020, 10:59
Der Aprildurchgang wurde in Niedersachsen auf Juni verlegt. Trotzdem begann im Mai aber die Wahlstation...
Klingt für mich nach keiner guten Kombination!
Klingt für mich nach keiner guten Kombination!
15.12.2020, 11:09
(15.12.2020, 10:59)Gast schrieb: Der Aprildurchgang wurde in Niedersachsen auf Juni verlegt. Trotzdem begann im Mai aber die Wahlstation...
Klingt für mich nach keiner guten Kombination!
Also wenn sich alle Referendare an die Corona-Regeln hatten und die Füße still halten müssten doch die Prüfungsräume im Januar ohnehin völlig sicher sein.