12.06.2020, 14:35
Habe das auch wie ihr gelöst teilverurteilung allerdings wegen versuchter gefährlichen Körperverletzung in minder schweren fall :/ und irgendiwe auch noch gem §315 I Nr. 3 Aber damit war ich mir meegaaa unsicher :/ hat das noch jemand?
12.06.2020, 14:39
hat noch jemand im GPA Bereich einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand bei der Begründungsfrist geprüft?
12.06.2020, 14:43
In der Wahklausur VR in Niedersachsen heute KrWG und Überprüfung einer Satzung
12.06.2020, 14:45
12.06.2020, 14:47
Ich hab ihn wegen 211, 315b verurteilt, 185 eingestellt, 303 und 241 freigesprochen, Führerschein und Tatwaffe eingezogen, Fahrerlaubnis entzogen...
Die Bilder machen Geschichte hab ich nicht geprüft, stand doch so in der Aufgabe, dass die nach 154, 154a eingestellten Taten nicht zu prüfen sind???
Insgesamt kein gutes Gefühl....
Die Bilder machen Geschichte hab ich nicht geprüft, stand doch so in der Aufgabe, dass die nach 154, 154a eingestellten Taten nicht zu prüfen sind???
Insgesamt kein gutes Gefühl....
12.06.2020, 14:53
Berufungsbegründungsfrist gewahrt; insb Unterschrift ReFa unwirksam und Kenntnis RA allein maßgeblich
Verfahrenshinderniss
- sachliche Zuständigkeit geht durch, da FS über vier Jahre nicht zu erwarten, da Wiedergutmachung, keine Vorstrafen
Strafantrag für die Beleidigung liegt vor. Insbesondere ist die Tochter antragsberechtigt, weil in Paragraph 77 StGB Abs. 2 steht, dass das Antragsrechts bei Tod des Verletzten übergeht, wenn es im Gesetz bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Steht glaube ich in Paragraph 194
- Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt
- Erfasst EinstellungsB auch 316 stgb? Nein, weil 154 irrig angenommen und 154a einschlägig ist mit der Folge, dass nur auf 21 stvg beschränkt
Verfahrensfehler, nur relative RevGründe möglich
- SV GA verlesen Verstoß gegen 250 S. 1? 251 UM, weil SV nicht vernommen; 256 geht nicht, da unvereidigt: beruhen (-), weil SV nur den Wert mitgeteilt hätte bei Vernehmung in HV
- Verstoß gegen 51 III 1 (+), aber beruhen (-) wegen Aussage „den verachte ich“ + Strafantrag in HV = auch bei Belehrung hätte sie ausgesagt
Darstellungsrüge bei 185 stgb (-), obwohl nur Geständnis; mein P war hier, dass Beweiswürdigung in (...) gesetzt wurde
Darstellungsrüge (+), weil Lücke In Strafzumessung bzgl Wiedergitmachung durch Rückgabe Diamanten
Sachrüge Autofahrt
- 316 stgb ok
- 21 stgb nicht beschwert (Einstellung ist hier doch irrelevant, oder?)
Sachrüge Beleidigung geht durch
Sachrüge wegen Baumarkt
- Besonders schwerer Raub geht nicht durch, weil kein Gewahrsamswechsel.
- besonders schwere Erpressung war ich mir unsicher, hab ich nicht geschafft. Was habt ihr?
- untreue wusste ich nicht bzw nicht geschafft. Rechtsgeschäftliches Handeln liegt ja nicht vor weswegen Alt. 1 eigentlich nicht einschlägig Ist
Bei der Sperre bezüglich des Führerscheins habe ich noch kurz erwähnt, dass die Urteils Begründung keine Begründung enthält und nur auf die Regel hinweist, die im StGB für diese Tat steht. Dann habe ich aber gesagt, dass sich das Gericht nicht dazu gedrängt sehen musste, ein abweichen von dieser Regel anzunehmen, weswegen Ausführungen ich entbehrlich waren
Und dann habe ich den Standard Antrag und den Antrag auf bei Ordnung als Pflichtverteidigerin, weil ein Verbrechen zu Last gelegt wird
Verfahrenshinderniss
- sachliche Zuständigkeit geht durch, da FS über vier Jahre nicht zu erwarten, da Wiedergutmachung, keine Vorstrafen
Strafantrag für die Beleidigung liegt vor. Insbesondere ist die Tochter antragsberechtigt, weil in Paragraph 77 StGB Abs. 2 steht, dass das Antragsrechts bei Tod des Verletzten übergeht, wenn es im Gesetz bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Steht glaube ich in Paragraph 194
- Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt
- Erfasst EinstellungsB auch 316 stgb? Nein, weil 154 irrig angenommen und 154a einschlägig ist mit der Folge, dass nur auf 21 stvg beschränkt
Verfahrensfehler, nur relative RevGründe möglich
- SV GA verlesen Verstoß gegen 250 S. 1? 251 UM, weil SV nicht vernommen; 256 geht nicht, da unvereidigt: beruhen (-), weil SV nur den Wert mitgeteilt hätte bei Vernehmung in HV
- Verstoß gegen 51 III 1 (+), aber beruhen (-) wegen Aussage „den verachte ich“ + Strafantrag in HV = auch bei Belehrung hätte sie ausgesagt
Darstellungsrüge bei 185 stgb (-), obwohl nur Geständnis; mein P war hier, dass Beweiswürdigung in (...) gesetzt wurde
Darstellungsrüge (+), weil Lücke In Strafzumessung bzgl Wiedergitmachung durch Rückgabe Diamanten
Sachrüge Autofahrt
- 316 stgb ok
- 21 stgb nicht beschwert (Einstellung ist hier doch irrelevant, oder?)
Sachrüge Beleidigung geht durch
Sachrüge wegen Baumarkt
- Besonders schwerer Raub geht nicht durch, weil kein Gewahrsamswechsel.
- besonders schwere Erpressung war ich mir unsicher, hab ich nicht geschafft. Was habt ihr?
- untreue wusste ich nicht bzw nicht geschafft. Rechtsgeschäftliches Handeln liegt ja nicht vor weswegen Alt. 1 eigentlich nicht einschlägig Ist
Bei der Sperre bezüglich des Führerscheins habe ich noch kurz erwähnt, dass die Urteils Begründung keine Begründung enthält und nur auf die Regel hinweist, die im StGB für diese Tat steht. Dann habe ich aber gesagt, dass sich das Gericht nicht dazu gedrängt sehen musste, ein abweichen von dieser Regel anzunehmen, weswegen Ausführungen ich entbehrlich waren
Und dann habe ich den Standard Antrag und den Antrag auf bei Ordnung als Pflichtverteidigerin, weil ein Verbrechen zu Last gelegt wird
12.06.2020, 14:56
Ahh, 194 stgb falsch gelesen, kacke
12.06.2020, 14:58
(12.06.2020, 14:31)Pfälzer schrieb: Meine Schwerpunkte
- Zulässigkeit (Frist nach 43 II wg Feiertag)
- vaW zu prüfende VS:
Strafantrag bzgl 185, kein Übergang des Rechts, kein originäres antragsrecht
Zuständigkeit des Schöffengerichts mE +
Keine aburteilubgsbefungnis für 316 wg 154 II stpo (selbe prozessuale tat wie 21 stvg)
- absolute Gründe (-)
- relative Gründe
Kein ZVR der Tochter
251 anwendbar auf privat Gutachten, kein Beschluss, ausnahmsweise nicht erforderliche (+\-)
- materiell
Begründung 56 II auf schweigen gestützt, keine Reue, kein teilschweigen
69 beruhte auf 21 stvg obwohl 154 II StPO
266 Vermögensbetreuungspflicht?
249/253/55 vor allem Gewahrsam problematisiert, hatte ich irgendwie knoten im Kopf
§ 194 Abs. 1 Satz 5 StGB sieht doch ausdrücklich vor, dass die Antragsbefugnis übergeht.
12.06.2020, 14:59
(12.06.2020, 14:53)GPA schrieb: Berufungsbegründungsfrist gewahrt; insb Unterschrift ReFa unwirksam und Kenntnis RA allein maßgeblich
Verfahrenshinderniss
- sachliche Zuständigkeit geht durch, da FS über vier Jahre nicht zu erwarten, da Wiedergutmachung, keine Vorstrafen
Strafantrag für die Beleidigung liegt vor. Insbesondere ist die Tochter antragsberechtigt, weil in Paragraph 77 StGB Abs. 2 steht, dass das Antragsrechts bei Tod des Verletzten übergeht, wenn es im Gesetz bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Steht glaube ich in Paragraph 194
- Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt
- Erfasst EinstellungsB auch 316 stgb? Nein, weil 154 irrig angenommen und 154a einschlägig ist mit der Folge, dass nur auf 21 stvg beschränkt
Verfahrensfehler, nur relative RevGründe möglich
- SV GA verlesen Verstoß gegen 250 S. 1? 251 UM, weil SV nicht vernommen; 256 geht nicht, da unvereidigt: beruhen (-), weil SV nur den Wert mitgeteilt hätte bei Vernehmung in HV
- Verstoß gegen 51 III 1 (+), aber beruhen (-) wegen Aussage „den verachte ich“ + Strafantrag in HV = auch bei Belehrung hätte sie ausgesagt
Darstellungsrüge bei 185 stgb (-), obwohl nur Geständnis; mein P war hier, dass Beweiswürdigung in (...) gesetzt wurde
Darstellungsrüge (+), weil Lücke In Strafzumessung bzgl Wiedergitmachung durch Rückgabe Diamanten
Sachrüge Autofahrt
- 316 stgb ok
- 21 stgb nicht beschwert (Einstellung ist hier doch irrelevant, oder?)
Sachrüge Beleidigung geht durch
Sachrüge wegen Baumarkt
- Besonders schwerer Raub geht nicht durch, weil kein Gewahrsamswechsel.
- besonders schwere Erpressung war ich mir unsicher, hab ich nicht geschafft. Was habt ihr?
- untreue wusste ich nicht bzw nicht geschafft. Rechtsgeschäftliches Handeln liegt ja nicht vor weswegen Alt. 1 eigentlich nicht einschlägig Ist
Bei der Sperre bezüglich des Führerscheins habe ich noch kurz erwähnt, dass die Urteils Begründung keine Begründung enthält und nur auf die Regel hinweist, die im StGB für diese Tat steht. Dann habe ich aber gesagt, dass sich das Gericht nicht dazu gedrängt sehen musste, ein abweichen von dieser Regel anzunehmen, weswegen Ausführungen ich entbehrlich waren
Und dann habe ich den Standard Antrag und den Antrag auf bei Ordnung als Pflichtverteidigerin, weil ein Verbrechen zu Last gelegt wird
Kannst du mir vielleicht sagen, warum die Unterschrift unwirksam war? Mist!
12.06.2020, 15:00
(12.06.2020, 14:31)Pfälzer schrieb: Meine SchwerpunkteIn HH:
- Zulässigkeit (Frist nach 43 II wg Feiertag)
- vaW zu prüfende VS:
Strafantrag bzgl 185, kein Übergang des Rechts, kein originäres antragsrecht
Zuständigkeit des Schöffengerichts mE +
Keine aburteilubgsbefungnis für 316 wg 154 II stpo (selbe prozessuale tat wie 21 stvg)
- absolute Gründe (-)
- relative Gründe
Kein ZVR der Tochter
251 anwendbar auf privat Gutachten, kein Beschluss, ausnahmsweise nicht erforderliche (+\-)
- materiell
Begründung 56 II auf schweigen gestützt, keine Reue, kein teilschweigen
69 beruhte auf 21 stvg obwohl 154 II StPO
266 Vermögensbetreuungspflicht?
249/253/55 vor allem Gewahrsam problematisiert, hatte ich irgendwie knoten im Kopf
zusätzlich problematisiert bzw anders gelöst:
ZVR der Tochter (+) weil verschwägert, 1590 BGB. Aber kein Beruhen, weil sie den A „verachtet“ und eh ausgesagt hätte.
Habe bei 185 Antragsrecht bejaht und auch die Frist war okay weil erst mit dem Tod der Mutter zu laufen begonnen, 77b IV StGB.
Wegen 154 II habe ich ein Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauch hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt ( selbe Tat isd 264) angenommen, was aber wohl falsch ist.
Absoluten Rev Grund: kurz Einhaltung der Absetzungsfrist festgestellt.
Rel.:
Die oben angesprochene Problematik um ZVR der Zeugin.
Dann 265 IV problematisiert („Aussetzung von Amts wegen“ „gerichtliche Fürsorgeplicht“): hatte aber keine Ahnung und hab’s am Beruhen scheitern lassen.
Die Fehlende Vereidigung angesprochen: 79 StPO. War okay, weil Nichtvereidigung Regelfall.
Verlesung BAK war okay, 256 I nr 3
Dann Sachrüge:
Darstellungsmängel:
Gesamtstrafenbildung war nicht okay, weil keine taugliche Prüfungsgrundlage: es fehlte die Einsatzstrafe und deren Erhöhung, sodass Nachprüfung nicht möglich.
Dann Freiheitsstrafe: Gericht hat nicht erkennen lassen, warum keine Bewährung in Betracht kommt, obwohl vorher straffrei.
69 stgb war ich mir nicht sicher, hab gesagt, war okay, ohne vernünftige Begründung.
Dann Rechtsanwendung:
Kein Raub, weil übergeordneter Mitgewahrsam des A, sodass kein Gewahrsamsbruch.
Räub Erpressung: richtig unsauber kurz Streit dargestellt und mittäterschaftlich bejaht, weil Duldung der Angestellten (+) und Vermögensverfügung nicht erforderlich.
Dann 266:
Annahme des Missbrauchstatbestandes war falsch. Denn erforderlich: Grenzen des dürfens im Innenverhältnis durch im außenverhältnis wirksamenen Können’s überschritten, wofür rechtsgeschäftliches wirksames Handeln erforderlich ist: (-), bei dem Raub.
Aber TreuebruchsTB erfüllt: als Geschäftsführer Vermögbetr-Pflicht(+) schädigungsabsicht auch und auch sonst erfüllt. Insbesondere ändert Rückzahlung nach 10 Tagen nichts.
46: unzulässige Verwertung prozessual zulässigen Verhaltens ( schweigen/ kein Reue)