06.06.2020, 12:40
(06.06.2020, 11:13)Gast schrieb:(06.06.2020, 10:23)Gast schrieb: Habe im Antrag zu 2 (Hauptantrag) auch wegen der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung (Antrag soll sich ausdrücklich gegen den Titel selbst richten, nicht gegen die vollstreckbare Ausfertigung) 767 I ZPO analog angenommen und als unzulässig abgewiesen weil die Einwendungen nicht gepasst haben
Hilfsantrag dann 785, 767
Und 732 im Hilfsgutachten, um 727 unterzubringen
Hat sich alles nicht richtig angefühlt aber was will man machen
Wo hast du geschrieben? In NRW gab es keine Klarstellung o.ä.
In Hamburg, die Klausuren unterschieden sich da wohl. In HH gabe es auch keinen Antrag auf Herausgabe des Titels. Die Klägerin hatte zudem im März an die Beklagte alle restlichen Raten gezahlt (März bis Dezember 2020), das war in NRW/RLP wohl auch anders, oder?
06.06.2020, 12:51
(06.06.2020, 12:40)OjaGPA schrieb:(06.06.2020, 11:13)Gast schrieb:(06.06.2020, 10:23)Gast schrieb: Habe im Antrag zu 2 (Hauptantrag) auch wegen der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung (Antrag soll sich ausdrücklich gegen den Titel selbst richten, nicht gegen die vollstreckbare Ausfertigung) 767 I ZPO analog angenommen und als unzulässig abgewiesen weil die Einwendungen nicht gepasst haben
Hilfsantrag dann 785, 767
Und 732 im Hilfsgutachten, um 727 unterzubringen
Hat sich alles nicht richtig angefühlt aber was will man machen
Wo hast du geschrieben? In NRW gab es keine Klarstellung o.ä.
In Hamburg, die Klausuren unterschieden sich da wohl. In HH gabe es auch keinen Antrag auf Herausgabe des Titels. Die Klägerin hatte zudem im März an die Beklagte alle restlichen Raten gezahlt (März bis Dezember 2020), das war in NRW/RLP wohl auch anders, oder?
Hast Du zufällig noch im Kopf, ob in HH der erste Antrag (767I) auf 8.000€ beschränkt war oder sie insgesamt die Vollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt haben wollte? Habe nämlich noch schnell vorab die Erfüllung hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten Raten geprüft, bevor ich zum eigentlich Problem 362 BGB und 836 ZPO wegen der Zahlung an die Gläubigerin der Beklagten übergegangen bin, und frage mich nun, ob das überhaupt gewollt war...
06.06.2020, 13:10
(06.06.2020, 12:51)Gast schrieb:(06.06.2020, 12:40)OjaGPA schrieb:(06.06.2020, 11:13)Gast schrieb:(06.06.2020, 10:23)Gast schrieb: Habe im Antrag zu 2 (Hauptantrag) auch wegen der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung (Antrag soll sich ausdrücklich gegen den Titel selbst richten, nicht gegen die vollstreckbare Ausfertigung) 767 I ZPO analog angenommen und als unzulässig abgewiesen weil die Einwendungen nicht gepasst haben
Hilfsantrag dann 785, 767
Und 732 im Hilfsgutachten, um 727 unterzubringen
Hat sich alles nicht richtig angefühlt aber was will man machen
Wo hast du geschrieben? In NRW gab es keine Klarstellung o.ä.
In Hamburg, die Klausuren unterschieden sich da wohl. In HH gabe es auch keinen Antrag auf Herausgabe des Titels. Die Klägerin hatte zudem im März an die Beklagte alle restlichen Raten gezahlt (März bis Dezember 2020), das war in NRW/RLP wohl auch anders, oder?
Hast Du zufällig noch im Kopf, ob in HH der erste Antrag (767I) auf 8.000€ beschränkt war oder sie insgesamt die Vollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt haben wollte? Habe nämlich noch schnell vorab die Erfüllung hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten Raten geprüft, bevor ich zum eigentlich Problem 362 BGB und 836 ZPO wegen der Zahlung an die Gläubigerin der Beklagten übergegangen bin, und frage mich nun, ob das überhaupt gewollt war...
Nach meiner Erinnerung war der erste Antrag darauf gerichtet, die ZV aus dem Urteil insgesamt für unzulässig zu erklären. Ich habe auch kurz festgestellt, dass die Zahlung an die Beklagte zur Erfüllung geführt hat.
06.06.2020, 14:19
(06.06.2020, 13:10)OjaGPA schrieb:Vielen Dank!(06.06.2020, 12:51)Gast schrieb:(06.06.2020, 12:40)OjaGPA schrieb:(06.06.2020, 11:13)Gast schrieb:(06.06.2020, 10:23)Gast schrieb: Habe im Antrag zu 2 (Hauptantrag) auch wegen der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung (Antrag soll sich ausdrücklich gegen den Titel selbst richten, nicht gegen die vollstreckbare Ausfertigung) 767 I ZPO analog angenommen und als unzulässig abgewiesen weil die Einwendungen nicht gepasst haben
Hilfsantrag dann 785, 767
Und 732 im Hilfsgutachten, um 727 unterzubringen
Hat sich alles nicht richtig angefühlt aber was will man machen
Wo hast du geschrieben? In NRW gab es keine Klarstellung o.ä.
In Hamburg, die Klausuren unterschieden sich da wohl. In HH gabe es auch keinen Antrag auf Herausgabe des Titels. Die Klägerin hatte zudem im März an die Beklagte alle restlichen Raten gezahlt (März bis Dezember 2020), das war in NRW/RLP wohl auch anders, oder?
Hast Du zufällig noch im Kopf, ob in HH der erste Antrag (767I) auf 8.000€ beschränkt war oder sie insgesamt die Vollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt haben wollte? Habe nämlich noch schnell vorab die Erfüllung hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten Raten geprüft, bevor ich zum eigentlich Problem 362 BGB und 836 ZPO wegen der Zahlung an die Gläubigerin der Beklagten übergegangen bin, und frage mich nun, ob das überhaupt gewollt war...
Nach meiner Erinnerung war der erste Antrag darauf gerichtet, die ZV aus dem Urteil insgesamt für unzulässig zu erklären. Ich habe auch kurz festgestellt, dass die Zahlung an die Beklagte zur Erfüllung geführt hat.
06.06.2020, 14:21
(06.06.2020, 14:19)Gast schrieb:(06.06.2020, 13:10)OjaGPA schrieb:Vielen Dank!(06.06.2020, 12:51)Gast schrieb:(06.06.2020, 12:40)OjaGPA schrieb:(06.06.2020, 11:13)Gast schrieb: Wo hast du geschrieben? In NRW gab es keine Klarstellung o.ä.
In Hamburg, die Klausuren unterschieden sich da wohl. In HH gabe es auch keinen Antrag auf Herausgabe des Titels. Die Klägerin hatte zudem im März an die Beklagte alle restlichen Raten gezahlt (März bis Dezember 2020), das war in NRW/RLP wohl auch anders, oder?
Hast Du zufällig noch im Kopf, ob in HH der erste Antrag (767I) auf 8.000€ beschränkt war oder sie insgesamt die Vollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt haben wollte? Habe nämlich noch schnell vorab die Erfüllung hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten Raten geprüft, bevor ich zum eigentlich Problem 362 BGB und 836 ZPO wegen der Zahlung an die Gläubigerin der Beklagten übergegangen bin, und frage mich nun, ob das überhaupt gewollt war...
Nach meiner Erinnerung war der erste Antrag darauf gerichtet, die ZV aus dem Urteil insgesamt für unzulässig zu erklären. Ich habe auch kurz festgestellt, dass die Zahlung an die Beklagte zur Erfüllung geführt hat.
Meinte übrigens auch die Beklagte und habe mich nur vertippt :)
06.06.2020, 16:23
In SH war bei der ZHG Klausur TB,Kosten,vV und RB erlassen oder? Ich hatte beim ersten Antrag 771 ZPO genommen (auf PfüB von Fröbel stand was von “Drittschuldnerin”) und dachte,dass es ja ein Eingriff in schuldnerfremdes Vermögen ist. Hat das vll auch jemand über 771 ZPO gelöst? Im Übrigen habe ich exakt den Tenor: Antrag 1 (+);Anträge 2 (-),da unzulässig und Anträge 3 (+) ?. Hab leider die Unterschrift der Einzelrichterin im Eifer des Gefechts vergessen ?. Schönes We allen!
07.06.2020, 07:20
Bin ja mal sehr gespannt was man uns morgen serviert. So eine richtig schöne Kautelarklausur würde die Z-Klausuren wohl perfekt abrunden :D
07.06.2020, 10:26
(07.06.2020, 07:20)Gast schrieb: Bin ja mal sehr gespannt was man uns morgen serviert. So eine richtig schöne Kautelarklausur würde die Z-Klausuren wohl perfekt abrunden :D
Mir hat Justitia im Traum verraten, dass in RLP ein Angebotsschreiben eines französischen Rüstungsunternehmens auf eine Ausschreibung des BAAINBw hinsichtlich von Maschinenkanonen-Munition drankommt. Im Grunde wird es, so die Traumgöttin, im Gutachten über das Kriegswaffenkontrollgesetz und das GWB gehen. Im praktischen Teil muss man halt dann das Angebot nach den Wünschen der Mandantin schreiben. Fies fand ich, dass die Mandantin halt nur auf Französisch kommuniziert und das nicht übersetzt war.
07.06.2020, 10:57
(07.06.2020, 10:26)GastRLP[Flocki] schrieb:(07.06.2020, 07:20)Gast schrieb: Bin ja mal sehr gespannt was man uns morgen serviert. So eine richtig schöne Kautelarklausur würde die Z-Klausuren wohl perfekt abrunden :D
Mir hat Justitia im Traum verraten, dass in RLP ein Angebotsschreiben eines französischen Rüstungsunternehmens auf eine Ausschreibung des BAAINBw hinsichtlich von Maschinenkanonen-Munition drankommt. Im Grunde wird es, so die Traumgöttin, im Gutachten über das Kriegswaffenkontrollgesetz und das GWB gehen. Im praktischen Teil muss man halt dann das Angebot nach den Wünschen der Mandantin schreiben. Fies fand ich, dass die Mandantin halt nur auf Französisch kommuniziert und das nicht übersetzt war.
Jetzt mal Butter bei die Fische (Fiche wie der Rheinländer sagen würde):
So schlimm dürfte ne Kautelar-Klausur nicht werden. Es lohnt sich halt vermutlich das vorherige Lernen nicht wirklich. Aber es wird, wenn eine kommt, darauf hinauslaufen eine Rechtslage zu prüfen und anhand der Wünsche der Mandantin dann einen Vertrag oder AGB oder was weiß ich zu entwerfen. Es wird vermutlich alles in dem wieder mal unfassbar langen SV stehen und man wird das verwursten können müssen. Kautelar ist Wildcard, glaube ich.
07.06.2020, 11:05
(02.06.2020, 18:45)Gast schrieb: Wir hatten offenbar unterschiedliche Klausuren. In HH wurde nicht gezahlt. Die 20.000 EUR waren bei uns nicht in den AGB enthalten und Der Vertrag enthielt bei uns auf der Vorderseite einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB auf der Rückseite, was nach meiner Kenntnis ausreicht für die Einbeziehung. Demnach scheiterte es bei uns an der Inhaltskontrolle. Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob es im HH Sachverhalt darauf ankam... :(
Zu der Klausur vom 2.6. in HH: Die AGB wurden doch schon gar nicht mit einbezogen, sodass es auf deren Wirksamkeit gar nicht mehr ankam?!? Aus dem klägerischen Vortrag ergab sich schon nicht, dass die AGB bei Vertragsschluss iSv § 305 II BGB vorgelegen haben (kein schlüssiger Vortrag).
Denn die Klägerin hat nur vorgetragen, dass sie die AGB mit der Auftragsbestätigung übersandt hat, in der sie das Zustandekommen des Vertrags feststellt. Entweder liegt carin lediglich eine deklaratorische Feststellung (Arg.: Wortlaut: "Bestätigung") oder im Wege der Auslegung eine Annahme des Angebots der Beklagten. Beides reicht nicht für die Einbeziehung der AGB; insb. greift auch § 151 S. 1 Fall 1 BGB, weil man § 305 II dann in Tonne kloppen könnte. Oder übersehe ich was?