09.04.2019, 17:10
(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
09.04.2019, 17:13
(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Mit PKH meine ich Rechtsbeistand, 397a
09.04.2019, 17:34
(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
09.04.2019, 17:59
(09.04.2019, 17:34)Gast schrieb:(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
Du hast also auch die Kommentarstelle gefunden :-D das war mein Riesenproblem. Hab dann gesagt, bis Ablauf Frist der Angeklagten, die nich wirksam verzichten konnte keine Rechtskraft, solange kann angefochten werden. Das wäre dann bis zum 10.04. Darauf hab ich dann hingewiesen. Damit habe ich alles angesprochen, wohl im Erg nicht zutreffend, aber immerhin argumentativ gelöst...
Drücke die Daumen für alles weitere!
09.04.2019, 18:06
War das Urteil in NRW nicht unterschrieben??? :-/
09.04.2019, 18:14
Bin nur ein mitleser eines kommenden Monats.
Wünsche euch viel Erfolg und gute Nerven für die letzten zwei Klausuren.
Wünsche euch viel Erfolg und gute Nerven für die letzten zwei Klausuren.
09.04.2019, 18:20
09.04.2019, 18:39
(09.04.2019, 17:34)Gast schrieb:(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
§ 401 I 1 StPO müsste über den Rechtsmittelverzicht der StA hinweghelfen?
09.04.2019, 18:39
An die Niedersachsen:
Dumme Frage, aber seid ihr in jeder Klausur bisher fertig geworden? Mach mir diesbezüglich etwas Sorgen..
Dumme Frage, aber seid ihr in jeder Klausur bisher fertig geworden? Mach mir diesbezüglich etwas Sorgen..
09.04.2019, 18:50
(09.04.2019, 18:20)GastK27 schrieb:(09.04.2019, 18:06)Nrwler123 schrieb: War das Urteil in NRW nicht unterschrieben??? :-/
Nein, aber es war ja nur eine Ausfertigung und muss deshalb nicht unterschrieben werden
Wie diese Frage jeden Monat zur S2 gestellt wird... mittlerweile glaube ich, hier findet das jemand lustig...