09.04.2019, 15:42
In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
09.04.2019, 15:53
(09.04.2019, 14:54)GASTnRW89 schrieb: Würde gerne meine Lösung hier präsentieren, aber das war so ein Heck Meck bei mir, dass ich es besser lasse. Hätte mich irgendwie mehr über ein Urteil gefreut:-/
Fühlt sich jemand in der Lage, mal seine Lösung als Skizze zu outen? So tutti completi von Zulässigkeit bis Ende? Habe etwas Sorge, dass es bei mir nicht reichen wird....
Für tutti kompletti bin ich ehrlich gesagt zu faul.. ich beschränke mich aufs wesentliche.
NRW!
Zulässigkeit null problemo
Begründetheit
I) verfahrenshindernisse
P) Strafantrag vom Mieter
Hab da sehr lange den 77 StGB ausgelegt und gemacht und getan. Im Ergebnis antragsberechtigung bejaht.
Im Nachhinein weiß ich dass es im Kommentar bei 303c gestanden hätte. Also er war jedenfalls antragsberechtigt.
Sachliche Zuständigkeit ganz kurz bejaht
II) Verfahrensrügen
1) absolute
Kein einziger. Kurz gesagt, dass die urteilsabsetzungsfrist eingehalten wurde
2) relative
- Belehrung nach 243 V (Schweigerecht) Verstoß, indem der Richter ihn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt hat. Widerspruch war noch rechtzeitig
- der Hinweis zu 275c war in Ordnung. Da war ich mir aber nicht ganz sicher
- hinweispflicht 265 I bzgl Untreue verletzt
- hinweispflicht 265 I bzgl vortäuschen einer Straftat
- Verkündeter Urteilstenor, 260, war in Ordnung. Regelbeispiele müssen nicht genannt werden
III) sachrügen
1) rechtliche Würdigung
Fall 1
- Untreue (-)
- Diebstahl (-)
- computerbetrug (+) wegen der AGB (dazu gibt’s ein Urteil auf der Kaiser Liste, was ich aber nicht mehr genau im Kopf hatte)
- eingehungsbetrug (-)
Fall 2
- Sachbeschädigung (+)
Fall 3
- versuchter Diebstahl in bes. schwerem Fall (+) untauglicher Versuch ist strafbar
Fall 4
- falsche Verdächtigung (+)
- vortäuschen einer Straftat (-) weil subsidiär
2) Strafzumessung
- gesamtstrafenbildung, 47 II bzgl 243 als Mindeststrafe (in Geldstrafe unwandelbar) war in Ordnung
- Verstoß gegen BZRG wegen Tilgung
- nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit letzter Entscheidung
- nicht einschlägige Vorstrafen dürfen nicht zulasten berücksichtigt werden, jedenfalls nicht so stark
- Höhe der Tagessätze unter Zugrundelegung der Feststellungen in Ordnung
B) Zweckmäßigkeit
Revision einlegen, begründungsfrist, Form
Verschlechterungsverbot 358
Auch Feststellungen mit aufheben
C) Antrag
Alles ohne Gewähr!
09.04.2019, 16:01
(09.04.2019, 15:41)Armag3ddon schrieb:(09.04.2019, 14:54)GASTnRW89 schrieb: Würde gerne meine Lösung hier präsentieren, aber das war so ein Heck Meck bei mir, dass ich es besser lasse. Hätte mich irgendwie mehr über ein Urteil gefreut:-/
Fühlt sich jemand in der Lage, mal seine Lösung als Skizze zu outen? So tutti completi von Zulässigkeit bis Ende? Habe etwas Sorge, dass es bei mir nicht reichen wird....
Ich kann es knapp darstellen, aber eure Klausur wich natürlich ein wenig von meiner ab. ;)
Zulässigkeit:
Statthaftigkeit: Sprungrev. und Berufung statthaft (335), Rechtsmittel muss bis zum Ablauf der Rev-Begründungsfrist nicht benannt werden
Beschwer (+)
Einlegung:
- Berechtigt, 296 (+)
- Form? Erklärung vor Geschäftsstelle auslegen, iE Rechtsmittelwille erkennbar
- Frist bis 13.03. (+)
Begründung:
- Frist bis 29.04. (+)
Begründetheit:
I. Verf.-Hindernisse:
- Sachl. Zust. Strafrichter (+) - kein Problem
- 264 wegen fehlender Anklage zur 2. Tat? (-), da prozessuale Tat übereinstimmt
- Strafanträge nach §§ 248a, 230 StGB (+)
- Strafantrag nach § 303c StGB, Problem: Nachbar als Mieter der Wohnung = Verletzter? StA hatte öffentliches Interesse im Protokoll verneint (habe ich oben vergessen!). Kann man wohl so und so sehen, ich habe es abgelehnt, da Tür nicht funktionsbeeinträchtigt; dann liegt Verfahrenshindernis vor
II. Verf.-Fehler
- Verstoß gegen 243 V 2, weil wirtschaftliche Verhältnisse vor Anklageverlesung erfragt -> nicht Teil der persönlichen Verhältnisse nach 243 II 2, sondern Vernehmung zur Sache, Verstoß (+), Beruhen (+) da für Geldstrafe verwendet, keine Heilung weil Bs. schweigen wollte, kein Behelf notwendig, Beweis durch Protokoll
- Kein Verstoß gegen 237, Anklagen zulässig verbunden
- Verstoß gegen 258 II zweiter Halbsatz, letztes Wort nicht mehr nach erneuter Beweisaufnahme erteilt, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, kein Behelf notwendig, Beruhen kann ausnahmsweise wegfallen bei vollumfänglichen Geständnissen, daher bei mir Beruhen (-)
- Verstoß gegen 260 I, weil nach neuerlicher Beweisaufnahme keine weitere Beratung, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, kein Behelf notwendig, Beruhen kann ausnahmsweise wegfallen, wenn Plädoyers sich auf vorherige Anträge beziehen, daher bei mir Beruhen (-)
- Verstoß gegen 265 I, weil Ankl. 263a nennt, aber 266 verurteilt, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, Behelf denklogisch ausgeschlossen, Beruhen (+)
III. Sachrüge
Darstellungsrüge zu 266, da Vermögensbetreuungspflicht nicht aus den Feststellungen erkennbar
[Darstellungsrüge zu 316 für euch egal]
Beweiswürdigung -> konnte nicht geprüft werden
Subsumtionsrüge:
zunächst angewendete Vorschriften:
Tat 1: 242 korrekt angewendet
Tat 2: 266 nicht korrekt, da keine Vermögensbetreuungspflicht bei Gefälligkeitsverhältnissen
[Tat 3: für euch egal, bei mir Fehler im Vorsatz zu 316 I]
Tat 4: 223 und 303 korrekt [nach unserem SV habe ich noch einiges zu Rechtfertigungen geschrieben, wegen Schutz des Hundes]
denkbare Vorschriften:
In Tat 2: 263a (+), 242 (-, Geld zwar fremd aber Einverständnis für Wegnahme), 246 formell subsidiär, 266b (-, kann der Bs. nicht erfüllen, da ihm Karte nicht überlassen), 263 (-, da kein Tatentschluss als Karte übergeben wurde)
Strafzumessungsfehler:
Hier hatte ich nur noch wenig Zeit, darum habe ich ggf. Sachen übersehen.
Bei 242 Gesamtstrafenbildung mit Vorverurteilung notwendig, da Tatzeit vor Verurteilung und noch gesamtstrafenfähig (Geldstrafe nicht völlig bezahlt)
Bei 266 verbotene Doppelverwertung, da Vertrauensbruch bereits im TB abgegolten
Die jeweiligen Einzelstrafen fand ich dann in Ordnung, ebenfalls Entzug der Fahrerlaubnis etc., aber zur Prüfung hatte ich eh keine Zeit mehr!
Zweckmäßigkeit:
Revision einlegen statt Berufung, um sich den Instanzenzug noch zu erhalten
Bist du promovierte® Strafrechler(in)? Das ist ja wohl mal eine wahnsinnig gute Lösungsskizze. Was du da für Details gefunden hast! Da wäre ich nie drauf gekommen. Respekt!
09.04.2019, 16:16
(09.04.2019, 15:41)Armag3ddon schrieb:Einiges hab ich ähnlich. Hab nur die Strafantragsberechtigung des Mieters abgelehnt, weil die Tür in der Gebrauchstüchtigkeit laut SV nicht beeinträchtigt war.(09.04.2019, 14:54)GASTnRW89 schrieb: Würde gerne meine Lösung hier präsentieren, aber das war so ein Heck Meck bei mir, dass ich es besser lasse. Hätte mich irgendwie mehr über ein Urteil gefreut:-/
Fühlt sich jemand in der Lage, mal seine Lösung als Skizze zu outen? So tutti completi von Zulässigkeit bis Ende? Habe etwas Sorge, dass es bei mir nicht reichen wird....
Ich kann es knapp darstellen, aber eure Klausur wich natürlich ein wenig von meiner ab. ;)
Zulässigkeit:
Statthaftigkeit: Sprungrev. und Berufung statthaft (335), Rechtsmittel muss bis zum Ablauf der Rev-Begründungsfrist nicht benannt werden
Beschwer (+)
Einlegung:
- Berechtigt, 296 (+)
- Form? Erklärung vor Geschäftsstelle auslegen, iE Rechtsmittelwille erkennbar
- Frist bis 13.03. (+)
Begründung:
- Frist bis 29.04. (+)
Begründetheit:
I. Verf.-Hindernisse:
- Sachl. Zust. Strafrichter (+) - kein Problem
- 264 wegen fehlender Anklage zur 2. Tat? (-), da prozessuale Tat übereinstimmt
- Strafanträge nach §§ 248a, 230 StGB (+)
- Strafantrag nach § 303c StGB, Problem: Nachbar als Mieter der Wohnung = Verletzter? StA hatte öffentliches Interesse im Protokoll verneint (habe ich oben vergessen!). Kann man wohl so und so sehen, ich habe es abgelehnt, da Tür nicht funktionsbeeinträchtigt; dann liegt Verfahrenshindernis vor
II. Verf.-Fehler
- Verstoß gegen 243 V 2, weil wirtschaftliche Verhältnisse vor Anklageverlesung erfragt -> nicht Teil der persönlichen Verhältnisse nach 243 II 2, sondern Vernehmung zur Sache, Verstoß (+), Beruhen (+) da für Geldstrafe verwendet, keine Heilung weil Bs. schweigen wollte, kein Behelf notwendig, Beweis durch Protokoll
- Kein Verstoß gegen 237, Anklagen zulässig verbunden
- Verstoß gegen 258 II zweiter Halbsatz, letztes Wort nicht mehr nach erneuter Beweisaufnahme erteilt, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, kein Behelf notwendig, Beruhen kann ausnahmsweise wegfallen bei vollumfänglichen Geständnissen, daher bei mir Beruhen (-)
- Verstoß gegen 260 I, weil nach neuerlicher Beweisaufnahme keine weitere Beratung, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, kein Behelf notwendig, Beruhen kann ausnahmsweise wegfallen, wenn Plädoyers sich auf vorherige Anträge beziehen, daher bei mir Beruhen (-)
- Verstoß gegen 265 I, weil Ankl. 263a nennt, aber 266 verurteilt, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, Behelf denklogisch ausgeschlossen, Beruhen (+)
III. Sachrüge
Darstellungsrüge zu 266, da Vermögensbetreuungspflicht nicht aus den Feststellungen erkennbar
[Darstellungsrüge zu 316 für euch egal]
Beweiswürdigung -> konnte nicht geprüft werden
Subsumtionsrüge:
zunächst angewendete Vorschriften:
Tat 1: 242 korrekt angewendet
Tat 2: 266 nicht korrekt, da keine Vermögensbetreuungspflicht bei Gefälligkeitsverhältnissen
[Tat 3: für euch egal, bei mir Fehler im Vorsatz zu 316 I]
Tat 4: 223 und 303 korrekt [nach unserem SV habe ich noch einiges zu Rechtfertigungen geschrieben, wegen Schutz des Hundes]
denkbare Vorschriften:
In Tat 2: 263a (+), 242 (-, Geld zwar fremd aber Einverständnis für Wegnahme), 246 formell subsidiär, 266b (-, kann der Bs. nicht erfüllen, da ihm Karte nicht überlassen), 263 (-, da kein Tatentschluss als Karte übergeben wurde)
Strafzumessungsfehler:
Hier hatte ich nur noch wenig Zeit, darum habe ich ggf. Sachen übersehen.
Bei 242 Gesamtstrafenbildung mit Vorverurteilung notwendig, da Tatzeit vor Verurteilung und noch gesamtstrafenfähig (Geldstrafe nicht völlig bezahlt)
Bei 266 verbotene Doppelverwertung, da Vertrauensbruch bereits im TB abgegolten
Die jeweiligen Einzelstrafen fand ich dann in Ordnung, ebenfalls Entzug der Fahrerlaubnis etc., aber zur Prüfung hatte ich eh keine Zeit mehr!
Zweckmäßigkeit:
Revision einlegen statt Berufung, um sich den Instanzenzug noch zu erhalten
Hab auch noch was bezüglich der fehlenden Unterschrift auf dem Protokoll und dem Urteil. Bin mir immer total unsicher, wann die Unterschrift "wirklich" fehlt :-D aber die UB hatte handschriftlich unterschrieben, der Richter nicht und so konnte ich den Kalender nochmal nutzen, weil die 5 Wochen Frist erst einen Tag nach Bearbeitungszeitraum abgelaufen ist und die Unterschrift deshalb noch nachholbar war.
Klang irgendwie so plausibel :-D kann aber gut sein, dass ich da völlig auf der falschen Spur bin. Revision ist nicht so meins
09.04.2019, 16:16
Nee, keine Promotion. ;)
Strafrecht liegt mir etwas besser. Aber das kann auch einfach alles nicht ganz so richtig sein!
Strafrecht liegt mir etwas besser. Aber das kann auch einfach alles nicht ganz so richtig sein!
09.04.2019, 16:20
(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
09.04.2019, 16:22
(09.04.2019, 15:53)GastK27 schrieb:(09.04.2019, 14:54)GASTnRW89 schrieb: Würde gerne meine Lösung hier präsentieren, aber das war so ein Heck Meck bei mir, dass ich es besser lasse. Hätte mich irgendwie mehr über ein Urteil gefreut:-/
Fühlt sich jemand in der Lage, mal seine Lösung als Skizze zu outen? So tutti completi von Zulässigkeit bis Ende? Habe etwas Sorge, dass es bei mir nicht reichen wird....
Für tutti kompletti bin ich ehrlich gesagt zu faul.. ich beschränke mich aufs wesentliche.
NRW!
Zulässigkeit null problemo
Begründetheit
I) verfahrenshindernisse
P) Strafantrag vom Mieter
Hab da sehr lange den 77 StGB ausgelegt und gemacht und getan. Im Ergebnis antragsberechtigung bejaht.
Im Nachhinein weiß ich dass es im Kommentar bei 303c gestanden hätte. Also er war jedenfalls antragsberechtigt.
Sachliche Zuständigkeit ganz kurz bejaht
II) Verfahrensrügen
1) absolute
Kein einziger. Kurz gesagt, dass die urteilsabsetzungsfrist eingehalten wurde
2) relative
- Belehrung nach 243 V (Schweigerecht) Verstoß, indem der Richter ihn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt hat. Widerspruch war noch rechtzeitig
- der Hinweis zu 275c war in Ordnung. Da war ich mir aber nicht ganz sicher
- hinweispflicht 265 I bzgl Untreue verletzt
- hinweispflicht 265 I bzgl vortäuschen einer Straftat
- Verkündeter Urteilstenor, 260, war in Ordnung. Regelbeispiele müssen nicht genannt werden
III) sachrügen
1) rechtliche Würdigung
Fall 1
- Untreue (-)
- Diebstahl (-)
- computerbetrug (+) wegen der AGB (dazu gibt’s ein Urteil auf der Kaiser Liste, was ich aber nicht mehr genau im Kopf hatte)
- eingehungsbetrug (-)
Fall 2
- Sachbeschädigung (+)
Fall 3
- versuchter Diebstahl in bes. schwerem Fall (+) untauglicher Versuch ist strafbar
Fall 4
- falsche Verdächtigung (+)
- vortäuschen einer Straftat (-) weil subsidiär
2) Strafzumessung
- gesamtstrafenbildung, 47 II bzgl 243 als Mindeststrafe (in Geldstrafe unwandelbar) war in Ordnung
- Verstoß gegen BZRG wegen Tilgung
- nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit letzter Entscheidung
- nicht einschlägige Vorstrafen dürfen nicht zulasten berücksichtigt werden, jedenfalls nicht so stark
- Höhe der Tagessätze unter Zugrundelegung der Feststellungen in Ordnung
B) Zweckmäßigkeit
Revision einlegen, begründungsfrist, Form
Verschlechterungsverbot 358
Auch Feststellungen mit aufheben
C) Antrag
Alles ohne Gewähr!
Hatte bei der rechtlichen Würdigung noch § 242 sowie § 246 StGB thematisiert im ,,Fall 1". Den Computerbetrug habe ich aber abgelehnt, im Kommentar stand bei Rn. 13 zu §263 a StGB, dass bei AGB keine betrugsähnliche Handlung vorliegt. Aber ist in der Lit. alles umstritten, von daher. Ansonsten hatte ich bei der Strafzumessung, dass die Sache mit dem versuchten Diebstahl und der falschen Verdächtigung eher ein einheitlicher Lebenssachverhalt wäre und dann § 52 StGB einschlägig wäre. Waren ja nur 10 Minuten und 1 Kilometer Unterschied, aber keine Ahnung.
09.04.2019, 16:32
(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:(09.04.2019, 15:42)Pfälzerin schrieb: In RLP lief ne ganz andere Klausur. Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Angeklagte zündet Wohnhaus im Zuge von § 265 an, der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt. Strafkammer - nicht Schwurgericht, obwohl § 306c angeklagt war - verurteilt nach §§ 306, 306a, 265 aber nicht 306b oder c. Dazu noch ein paar prozessuale Probleme wie eine abwesende Angeklagte, ein abwesender Staatsanwalt, keine Schlussvorträge, eine des Deutschen nur unzureichend fähige Schöffin, Dolmetscherin in der Urteilsberatung anwesend, der Mandat hat kein Geld usw. usf.
Meine Hauptschwierigkeit war diese dumme Rechtsmittelverzichtserklärung der StA. Darüber hinaus war die Klausur verdächtig einfach.
Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
09.04.2019, 16:46
Ich meinte bzgl des Computerbetrugs im ersten Fall in NRW folgendes Urteil:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/16/4-464-16.php
Wobei der BGH hier auch nur „Bedenken“ äußert. Also kann man wohl beides vertreten..
ich hab da definitiv zu wenig argumentiert, aber egal..
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/16/4-464-16.php
Wobei der BGH hier auch nur „Bedenken“ äußert. Also kann man wohl beides vertreten..
ich hab da definitiv zu wenig argumentiert, aber egal..
09.04.2019, 16:58
(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb:[... schrieb:pid='23356' dateline='1554817377']
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Du musst dir Examenssachverhalte immer als Loriot-Sketch vorstellen, dann passt es.