17.10.2022, 15:34
17.10.2022, 15:34
Und auch laut Bearbeitervermerk war das zweite Schreiben nen Widerspruchsbescheid und hatte denselben Inhalt wie der erste Ablehnungsbescheid
Also sollte man denke ich mal dann alles relativ kurz abhandeln
Verkehrszeichen ist immer Allgemeinverfügungen also VA, hat mal der BGH so entschieden (habe ich gelesen)
Also sollte man denke ich mal dann alles relativ kurz abhandeln
Verkehrszeichen ist immer Allgemeinverfügungen also VA, hat mal der BGH so entschieden (habe ich gelesen)
17.10.2022, 15:34
Das alles in NRW im Bearbeitervermerk
17.10.2022, 15:35
Naja sofern es sich um ein Ge- oder Verbot handelt oder? Glaube das zugrundeliegende Urteil hat eine VK angenommen, weil die Entscheidung über den Erlass des Verkehrsschilds durch Bescheid ergeht (siehe Urteil auf welches sich das Gericht bezieht). Wer kommt da bitte drauf?
17.10.2022, 15:36
Meiner Meinung nach unterscheiden sich Haupt- und Hilfsantrag genau dadurch, also Hauptantrag = VA und Hilfsantrag = Realakt -> ansonsten dasselbe
17.10.2022, 15:37
Meine ich habe im Kommentar gelesen Verkehrszeichen = VA.. habe das gar nicht weiter diskutiert :D
17.10.2022, 15:41
(17.10.2022, 15:16)Gast Nds schrieb: Im Originalurteil wird der VA ja relativ Stumpf angenommen. Aber ich sehe ohne Ge- und Verbot bei nem bloßen Hinweisschild absolut nicht worin die Relegung zu sehen sein soll..Eigentlich lässt das Urteil das offen und sagt, dass beide Anträge jedenfalls unbegründet seien. Also haben die es sich ziemlich einfach gemacht…
17.10.2022, 15:42
(17.10.2022, 15:36)Gast schrieb: Meiner Meinung nach unterscheiden sich Haupt- und Hilfsantrag genau dadurch, also Hauptantrag = VA und Hilfsantrag = Realakt -> ansonsten dasselbe
Genau das. Er hat ja auch zu 1 Verpflichtung beantragt und zu 2 Verurteilung. Und der Knackpunkt war meiner Ansicht nach tatsächlich die Entscheidung über das Realhandeln, ob das ein VA ist. In dem Urteil wird übrigens ein anderes Urteil zitiert.
https://openjur.de/u/543373.html
Darin wird gesagt:
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt hat (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass die Hinweisbeschilderung nach § 42 Abs. 8 Nr. 2 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern selbst keinen Regelungscharakter hat und damit keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts daran, dass mit dem Antrag ein individual geschütztes Recht auf Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens geltend gemacht worden ist, der mit einem Verwaltungsakt beschieden wird.
Also hat zumindest das vg davor eine leistungsklage angenommen, steht auch irgendwo in dem Urteil.
Ich hoffe ja, dass damit auch leistungsklage vertretbar ist....zumal es, bis auf den Widerspruch und die Frist, von der Begründetheit dann ähnlich läuft. Frage eben: Gibt es einen Anspruch?
17.10.2022, 15:55
(17.10.2022, 15:42)Dauergast schrieb:(17.10.2022, 15:36)Gast schrieb: Meiner Meinung nach unterscheiden sich Haupt- und Hilfsantrag genau dadurch, also Hauptantrag = VA und Hilfsantrag = Realakt -> ansonsten dasselbe
Genau das. Er hat ja auch zu 1 Verpflichtung beantragt und zu 2 Verurteilung. Und der Knackpunkt war meiner Ansicht nach tatsächlich die Entscheidung über das Realhandeln, ob das ein VA ist. In dem Urteil wird übrigens ein anderes Urteil zitiert.
https://openjur.de/u/543373.html
Darin wird gesagt:
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt hat (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass die Hinweisbeschilderung nach § 42 Abs. 8 Nr. 2 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern selbst keinen Regelungscharakter hat und damit keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts daran, dass mit dem Antrag ein individual geschütztes Recht auf Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens geltend gemacht worden ist, der mit einem Verwaltungsakt beschieden wird.
Also hat zumindest das vg davor eine leistungsklage angenommen, steht auch irgendwo in dem Urteil.
Ich hoffe ja, dass damit auch leistungsklage vertretbar ist....zumal es, bis auf den Widerspruch und die Frist, von der Begründetheit dann ähnlich läuft. Frage eben: Gibt es einen Anspruch?
Habe auch mit dem hilfsantrag eine leistungsklage angenommen. Und bin leider auch garnicht auf die Abgrenzung zum VA bei Verkehrsschildern eingegangen
17.10.2022, 16:06
Erinnere ich mich eigentlich richtig? Der autohof der Klägerin war auch an einer Autobahn, an der a 560, oder? Ging es dann nur um die Frage, ob das auf der gleichen Autobahn sein sollte oder wie im Urteil um ein anderes strassennetz?