14.10.2022, 18:41
(14.10.2022, 17:02)Gast schrieb: An die aus Niedersachsen:
mag einer erzählen, was ihr da so gelöst habt und wie euer Gefühl ist?
Also ich habe es circa so gelöst:
Klage zulässig.
Das Problem mit der Frist habe ich nicht verstanden, Klage wurde doch fristgerecht erhoben?
Klage aber unbegründet.
Kosten für den Aufschluss der Tür:
EGL: 70,73 NVwVG
Formelle RM (+)
Anhörung (+) durch Frage, ob er die Rechnung jetzt direkt begleichen möchte (habe ich klausurtaktisch die gelöst)
Materielle RM (+)
RM der Vollstreckungsmaßnahme nach 64 I 2.Alt
Formell (+)
Materiell (+)
Wegen 64 V Npog kam es auf eine RM des VA nicht an
Wirksamkeit (+) da Aufforderung zum Tür öffnen, 11 NPOG
Sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen (+)
Zwangsmittel unmittelbarer Zwang da gewaltsames einwirken auf den Zylinder
Auch Androhung erfolgt
Ermessen/Vhlm (+)
Bezüglich des Neueinbaus des Schlosses habe ich einfach 29 NPoG angenommen, aber war mir da sehr unsicher und habe es nur kurz thematisiert und geprüft
So habe ich es circa.
Aber nicht so gut das Gefühl
14.10.2022, 18:47
(14.10.2022, 18:41)Gast schrieb:(14.10.2022, 17:02)Gast schrieb: An die aus Niedersachsen:
mag einer erzählen, was ihr da so gelöst habt und wie euer Gefühl ist?
Also ich habe es circa so gelöst:
Klage zulässig.
Das Problem mit der Frist habe ich nicht verstanden, Klage wurde doch fristgerecht erhoben?
Klage aber unbegründet.
Kosten für den Aufschluss der Tür:
EGL: 70,73 NVwVG
Formelle RM (+)
Anhörung (+) durch Frage, ob er die Rechnung jetzt direkt begleichen möchte (habe ich klausurtaktisch die gelöst)
Materielle RM (+)
RM der Vollstreckungsmaßnahme nach 64 I 2.Alt
Formell (+)
Materiell (+)
Wegen 64 V Npog kam es auf eine RM des VA nicht an
Wirksamkeit (+) da Aufforderung zum Tür öffnen, 11 NPOG
Sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen (+)
Zwangsmittel unmittelbarer Zwang da gewaltsames einwirken auf den Zylinder
Auch Androhung erfolgt
Ermessen/Vhlm (+)
Bezüglich des Neueinbaus des Schlosses habe ich einfach 29 NPoG angenommen, aber war mir da sehr unsicher und habe es nur kurz thematisiert und geprüft
So habe ich es circa.
Aber nicht so gut das Gefühl
Der 29 NPOG verlangt die Kostenerstattung für die Sicherstellung oder Verwahrung, aber der Kläger selber war doch anwesend. Was soll die Polizei da sichergestellt oder verwahrt haben
14.10.2022, 18:50
(14.10.2022, 18:47)Gast schrieb:(14.10.2022, 18:41)Gast schrieb:(14.10.2022, 17:02)Gast schrieb: An die aus Niedersachsen:
mag einer erzählen, was ihr da so gelöst habt und wie euer Gefühl ist?
Also ich habe es circa so gelöst:
Klage zulässig.
Das Problem mit der Frist habe ich nicht verstanden, Klage wurde doch fristgerecht erhoben?
Klage aber unbegründet.
Kosten für den Aufschluss der Tür:
EGL: 70,73 NVwVG
Formelle RM (+)
Anhörung (+) durch Frage, ob er die Rechnung jetzt direkt begleichen möchte (habe ich klausurtaktisch die gelöst)
Materielle RM (+)
RM der Vollstreckungsmaßnahme nach 64 I 2.Alt
Formell (+)
Materiell (+)
Wegen 64 V Npog kam es auf eine RM des VA nicht an
Wirksamkeit (+) da Aufforderung zum Tür öffnen, 11 NPOG
Sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen (+)
Zwangsmittel unmittelbarer Zwang da gewaltsames einwirken auf den Zylinder
Auch Androhung erfolgt
Ermessen/Vhlm (+)
Bezüglich des Neueinbaus des Schlosses habe ich einfach 29 NPoG angenommen, aber war mir da sehr unsicher und habe es nur kurz thematisiert und geprüft
So habe ich es circa.
Aber nicht so gut das Gefühl
Der 29 NPOG verlangt die Kostenerstattung für die Sicherstellung oder Verwahrung, aber der Kläger selber war doch anwesend. Was soll die Polizei da sichergestellt oder verwahrt haben
Jetzt im Nachhinein habe ich das auch verstanden, deswegen habe ich ja geschrieben dass ich mir da unsicher war :)
Hatte leider nicht mehr viel Zeit und habe da keinen Schwerpunkt gelegt
14.10.2022, 18:51
Ich hab auf § 24 NPOG abgestellt und bei der Rechtsgrundlage §§ 70, 73 weggelassen, weil kein Fachgesetz einschlägig war, daher nur 66, 64 I alt 2 NPOG
14.10.2022, 18:52
(14.10.2022, 18:50)Gast schrieb:(14.10.2022, 18:47)Gast schrieb:(14.10.2022, 18:41)Gast schrieb:(14.10.2022, 17:02)Gast schrieb: An die aus Niedersachsen:
mag einer erzählen, was ihr da so gelöst habt und wie euer Gefühl ist?
Also ich habe es circa so gelöst:
Klage zulässig.
Das Problem mit der Frist habe ich nicht verstanden, Klage wurde doch fristgerecht erhoben?
Klage aber unbegründet.
Kosten für den Aufschluss der Tür:
EGL: 70,73 NVwVG
Formelle RM (+)
Anhörung (+) durch Frage, ob er die Rechnung jetzt direkt begleichen möchte (habe ich klausurtaktisch die gelöst)
Materielle RM (+)
RM der Vollstreckungsmaßnahme nach 64 I 2.Alt
Formell (+)
Materiell (+)
Wegen 64 V Npog kam es auf eine RM des VA nicht an
Wirksamkeit (+) da Aufforderung zum Tür öffnen, 11 NPOG
Sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen (+)
Zwangsmittel unmittelbarer Zwang da gewaltsames einwirken auf den Zylinder
Auch Androhung erfolgt
Ermessen/Vhlm (+)
Bezüglich des Neueinbaus des Schlosses habe ich einfach 29 NPoG angenommen, aber war mir da sehr unsicher und habe es nur kurz thematisiert und geprüft
So habe ich es circa.
Aber nicht so gut das Gefühl
Der 29 NPOG verlangt die Kostenerstattung für die Sicherstellung oder Verwahrung, aber der Kläger selber war doch anwesend. Was soll die Polizei da sichergestellt oder verwahrt haben
Jetzt im Nachhinein habe ich das auch verstanden, deswegen habe ich ja geschrieben dass ich mir da unsicher war :)
Hatte leider nicht mehr viel Zeit und habe da keinen Schwerpunkt gelegt
War auch eine eklige Klausur hahaha
14.10.2022, 18:55
(14.10.2022, 18:51)Nds2022_ schrieb: Ich hab auf § 24 NPOG abgestellt und bei der Rechtsgrundlage §§ 70, 73 weggelassen, weil kein Fachgesetz einschlägig war, daher nur 66, 64 I alt 2 NPOG
Ich habe Ersatzvornahme abgelehnt weil der Zylinder zur Öffnung zerstört werden muss, deswegen dachte ich Unmittelbarer Zwang
14.10.2022, 18:58
(14.10.2022, 14:55)Gast schrieb:(14.10.2022, 14:30)Gast schrieb: Was lief heute in Niedersachsen ?
OVG NRW , Urteil vom 06.10.2020 - 5 A 3821/18
Hört sich bissl danach an
Ja, das war vmtl. die Vorlage für die heutige W/VR-Klausur in Nds.
"Angereichert" war das ganze mit einem Fristenproblem (Klaender inkl!). Am 13.08. wurde der "Leistungsbescheid" der Landeshauptstadt Hannover beim P (dem Kläger) per Post "abgeliefert". Die Putzfrau in Vertretung hat den Brief entgegengenommen und diesen auf den "Sekretär" des P gelegt. Erst nach zwei Wochen oder so hat sie sich daran erinnert, dass ja ein Brief gekommen ist und hat dies dem P mitgeteilt. Die Klage hatte als Datum lediglich "13.09." und keinen Eingangsstempel o.ä. War auch per beA geschickt. Die (nicht abgedruckte) RBB war laut Bearbeitervermerk auch i.O. Insofern sah alles nach Wiedereinsetzung aus, aber es wurde nichts glaubhaft gemacht oder so. Hat da jemand irgendeine Ahnung was das sollte? Für mich ist die Klage "ganz normal" am letzten Tag der Frist eingegangen.
EGL für das Vorgehen des Ordnungsamtes und der Polizei bzgl. Türöffnung war mMn § 24 II Nr. 4, IV NPOG. Scheint auch so mit dem Urteil des OVG NRW zu passen. Allerdings heißt es im § 41 PolG NRW "von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen," und im § 24 II Nr. 4 NPOG "von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft lebender Personen zu beschädigen." Hab dann damit argumentiert, dass Schlafmangel ja durchaus die Gesundheit beschädigen kann (...). Zuständigkeit des Ordnungsamtes war ja gegeben. Problem war dann ja das Ende der Party: Keine Musik mehr und kein lautes Geschreie. Somit eigentlich keine Befugnis mehr laut Wortlaut der Norm, allerdings wäre es ja lebensfremd, als Ordnungsamt zu sagen "Ah die Musik ist aus. Gefahr gebannt und Feierabend. Wir gehen wieder." Insofern habe ich dann argumentiert, dass mit Blick auf das unkooperative und aggressive Verhalten des P davon auszugehen war, dass er sofort wieder die Musik anstellen würde. Also besteht die Befugnis weiter. (Mit Blick auf Art. 13 GG sind mir da große Bauchschmerzen gekommen, aber keine Zeit usw.)
EGL für den Kostenbescheid war mMn §§ 70 I, 73 I, III NVwVG iVm § 1 III; 5, 13 NVwKostG. Öffnung der Tür war Ersatzvornahme gem. § 66 NPOG, wobei ich mir absolut unsicher bin, ob es eine Ersatzvornahme im Bereich der Standardmaßnahmen überhaupt geben kann. Ich hab mir halt gedacht, dass das Öffnen einer Tür eine vertretbare Handlung ist. Zu Prüfen war dann inzident die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme.
Bezüglich des neuen Türzylinders, der ja kurz darauf eingebaut worden ist, hieß es im Leistungsbescheid, dass die Kosten dafür wegen einer "Sicherstellung der Wohnung" erhoben worden sind. Das war m.E. falsch, da eine Sicherstellung iSd § 26 NPOG nicht dazu dienen kann, eine Wohnung zu "sichern", sondern dann durchgeführt wird, wenn Dinge/Sachen/etc gefährlich sind bzw von diesen Gefahren ausgehen. Somit konnten diese Kosten auch nicht mit (u.a.) Nr. 108.3 Anlage zur AllgO begründet werden. Das habe ich dann ungefähr 15 Minuten vor Ende bemerkt (...), habe dann einfach gesagt, dass die Begründung mit der Sicherstellung im Bescheid ja Quark ist und doch diesbezüglich ganz klar §11 NPOG vorlag (Abwehr von Gefahren durch offene Wohnungstüren usw.) und Kosten nach §§ 1, 3 5, 12 NVwKostG iVm Nr. 108.5.2. Anlage zur AllGO erhoben werden konnten (lmao). Klageabweisung und weg.
Da der Bescheid also tlw. rechtswidrig gewesen sein dürfte, hätte es das Folgeproblem gegeben, wie überhaupt weiter zu verfahren wäre. Sofortiges Anerkenntnis wär zwar kostensparend gewesen, allerdings hätte man auch die ~300€ für den Schlüsseldienst nicht bekommen.
Habe noch im Vermerk geschrieben, dass man zukünftig davon absehen sollte, bei einer Wohnung Sicherstellung betreiben zu wollen.
Komische, nervige Klausur. Könnte nach der gestrigen Strafrechtskatastrophe ungelogen Löcher in die Wand boxen. Aber was solls, don't look back in anger.
14.10.2022, 19:09
(14.10.2022, 18:58)NdsGast123 schrieb:(14.10.2022, 14:55)Gast schrieb:(14.10.2022, 14:30)Gast schrieb: Was lief heute in Niedersachsen ?
OVG NRW , Urteil vom 06.10.2020 - 5 A 3821/18
Hört sich bissl danach an
Ja, das war vmtl. die Vorlage für die heutige W/VR-Klausur in Nds.
"Angereichert" war das ganze mit einem Fristenproblem (Klaender inkl!). Am 13.08. wurde der "Leistungsbescheid" der Landeshauptstadt Hannover beim P (dem Kläger) per Post "abgeliefert". Die Putzfrau in Vertretung hat den Brief entgegengenommen und diesen auf den "Sekretär" des P gelegt. Erst nach zwei Wochen oder so hat sie sich daran erinnert, dass ja ein Brief gekommen ist und hat dies dem P mitgeteilt. Die Klage hatte als Datum lediglich "13.09." und keinen Eingangsstempel o.ä. War auch per beA geschickt. Die (nicht abgedruckte) RBB war laut Bearbeitervermerk auch i.O. Insofern sah alles nach Wiedereinsetzung aus, aber es wurde nichts glaubhaft gemacht oder so. Hat da jemand irgendeine Ahnung was das sollte? Für mich ist die Klage "ganz normal" am letzten Tag der Frist eingegangen.
EGL für das Vorgehen des Ordnungsamtes und der Polizei bzgl. Türöffnung war mMn § 24 II Nr. 4, IV NPOG. Scheint auch so mit dem Urteil des OVG NRW zu passen. Allerdings heißt es im § 41 PolG NRW "von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen," und im § 24 II Nr. 4 NPOG "von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft lebender Personen zu beschädigen." Hab dann damit argumentiert, dass Schlafmangel ja durchaus die Gesundheit beschädigen kann (...). Zuständigkeit des Ordnungsamtes war ja gegeben. Problem war dann ja das Ende der Party: Keine Musik mehr und kein lautes Geschreie. Somit eigentlich keine Befugnis mehr laut Wortlaut der Norm, allerdings wäre es ja lebensfremd, als Ordnungsamt zu sagen "Ah die Musik ist aus. Gefahr gebannt und Feierabend. Wir gehen wieder." Insofern habe ich dann argumentiert, dass mit Blick auf das unkooperative und aggressive Verhalten des P davon auszugehen war, dass er sofort wieder die Musik anstellen würde. Also besteht die Befugnis weiter. (Mit Blick auf Art. 13 GG sind mir da große Bauchschmerzen gekommen, aber keine Zeit usw.)
EGL für den Kostenbescheid war mMn §§ 70 I, 73 I, III NVwVG iVm § 1 III; 5, 13 NVwKostG. Öffnung der Tür war Ersatzvornahme gem. § 66 NPOG, wobei ich mir absolut unsicher bin, ob es eine Ersatzvornahme im Bereich der Standardmaßnahmen überhaupt geben kann. Ich hab mir halt gedacht, dass das Öffnen einer Tür eine vertretbare Handlung ist. Zu Prüfen war dann inzident die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme.
Bezüglich des neuen Türzylinders, der ja kurz darauf eingebaut worden ist, hieß es im Leistungsbescheid, dass die Kosten dafür wegen einer "Sicherstellung der Wohnung" erhoben worden sind. Das war m.E. falsch, da eine Sicherstellung iSd § 26 NPOG nicht dazu dienen kann, eine Wohnung zu "sichern", sondern dann durchgeführt wird, wenn Dinge/Sachen/etc gefährlich sind bzw von diesen Gefahren ausgehen. Somit konnten diese Kosten auch nicht mit (u.a.) Nr. 108.3 Anlage zur AllgO begründet werden. Das habe ich dann ungefähr 15 Minuten vor Ende bemerkt (...), habe dann einfach gesagt, dass die Begründung mit der Sicherstellung im Bescheid ja Quark ist und doch diesbezüglich ganz klar §11 NPOG vorlag (Abwehr von Gefahren durch offene Wohnungstüren usw.) und Kosten nach §§ 1, 3 5, 12 NVwKostG iVm Nr. 108.5.2. Anlage zur AllGO erhoben werden konnten (lmao). Klageabweisung und weg.
Da der Bescheid also tlw. rechtswidrig gewesen sein dürfte, hätte es das Folgeproblem gegeben, wie überhaupt weiter zu verfahren wäre. Sofortiges Anerkenntnis wär zwar kostensparend gewesen, allerdings hätte man auch die ~300€ für den Schlüsseldienst nicht bekommen.
Habe noch im Vermerk geschrieben, dass man zukünftig davon absehen sollte, bei einer Wohnung Sicherstellung betreiben zu wollen.
Komische, nervige Klausur. Könnte nach der gestrigen Strafrechtskatastrophe ungelogen Löcher in die Wand boxen. Aber was solls, don't look back in anger.
Grundsätzlich kann eine Wohnung schon nach 26 NPOG sichergestellt werden, insbesondere iVm 27 I 2 durch Versiegelung oder anbringen eines ersatzschlosses, aber hier in dem Fall war der 26 nicht einschlägig, keine Ahnung worauf man das stützen sollte, habe diese Kosten im Ergebnis für unbegründet gehalten, deswegen teilweise Klageabweisung
14.10.2022, 20:20
Hhmm ich habe auch § 24 NPoG angenommen aber gesagt, dass die Voraussetzungen dadür nicht gegebebn sind (zur Nachtzeit waren nur bestimmte Varianten der Norm anwendbar und für mich war keine davon einschlägig. Habe aber auch vorher in der Prüfiung gesagt, dass es sich um ersatzvornahme handelt (keine Ahnung ob das geht, das war das, was mich so verwirrt hatte). Jedenfalls habe ich mir dann ziemlich was an Prüfung abgeschnitten und bin nicht mehr auf Probleme zu sprechen gekommen, die bestimmt angelegt waren...So ein Mist. Ich bin zeimlich sicher durchgefallen
14.10.2022, 20:21
(14.10.2022, 18:58)NdsGast123 schrieb:(14.10.2022, 14:55)Gast schrieb:(14.10.2022, 14:30)Gast schrieb: Was lief heute in Niedersachsen ?
OVG NRW , Urteil vom 06.10.2020 - 5 A 3821/18
Hört sich bissl danach an
Ja, das war vmtl. die Vorlage für die heutige W/VR-Klausur in Nds.
"Angereichert" war das ganze mit einem Fristenproblem (Klaender inkl!). Am 13.08. wurde der "Leistungsbescheid" der Landeshauptstadt Hannover beim P (dem Kläger) per Post "abgeliefert". Die Putzfrau in Vertretung hat den Brief entgegengenommen und diesen auf den "Sekretär" des P gelegt. Erst nach zwei Wochen oder so hat sie sich daran erinnert, dass ja ein Brief gekommen ist und hat dies dem P mitgeteilt. Die Klage hatte als Datum lediglich "13.09." und keinen Eingangsstempel o.ä. War auch per beA geschickt. Die (nicht abgedruckte) RBB war laut Bearbeitervermerk auch i.O. Insofern sah alles nach Wiedereinsetzung aus, aber es wurde nichts glaubhaft gemacht oder so. Hat da jemand irgendeine Ahnung was das sollte? Für mich ist die Klage "ganz normal" am letzten Tag der Frist eingegangen.
EGL für das Vorgehen des Ordnungsamtes und der Polizei bzgl. Türöffnung war mMn § 24 II Nr. 4, IV NPOG. Scheint auch so mit dem Urteil des OVG NRW zu passen. Allerdings heißt es im § 41 PolG NRW "von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen," und im § 24 II Nr. 4 NPOG "von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft lebender Personen zu beschädigen." Hab dann damit argumentiert, dass Schlafmangel ja durchaus die Gesundheit beschädigen kann (...). Zuständigkeit des Ordnungsamtes war ja gegeben. Problem war dann ja das Ende der Party: Keine Musik mehr und kein lautes Geschreie. Somit eigentlich keine Befugnis mehr laut Wortlaut der Norm, allerdings wäre es ja lebensfremd, als Ordnungsamt zu sagen "Ah die Musik ist aus. Gefahr gebannt und Feierabend. Wir gehen wieder." Insofern habe ich dann argumentiert, dass mit Blick auf das unkooperative und aggressive Verhalten des P davon auszugehen war, dass er sofort wieder die Musik anstellen würde. Also besteht die Befugnis weiter. (Mit Blick auf Art. 13 GG sind mir da große Bauchschmerzen gekommen, aber keine Zeit usw.)
EGL für den Kostenbescheid war mMn §§ 70 I, 73 I, III NVwVG iVm § 1 III; 5, 13 NVwKostG. Öffnung der Tür war Ersatzvornahme gem. § 66 NPOG, wobei ich mir absolut unsicher bin, ob es eine Ersatzvornahme im Bereich der Standardmaßnahmen überhaupt geben kann. Ich hab mir halt gedacht, dass das Öffnen einer Tür eine vertretbare Handlung ist. Zu Prüfen war dann inzident die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme.
Bezüglich des neuen Türzylinders, der ja kurz darauf eingebaut worden ist, hieß es im Leistungsbescheid, dass die Kosten dafür wegen einer "Sicherstellung der Wohnung" erhoben worden sind. Das war m.E. falsch, da eine Sicherstellung iSd § 26 NPOG nicht dazu dienen kann, eine Wohnung zu "sichern", sondern dann durchgeführt wird, wenn Dinge/Sachen/etc gefährlich sind bzw von diesen Gefahren ausgehen. Somit konnten diese Kosten auch nicht mit (u.a.) Nr. 108.3 Anlage zur AllgO begründet werden. Das habe ich dann ungefähr 15 Minuten vor Ende bemerkt (...), habe dann einfach gesagt, dass die Begründung mit der Sicherstellung im Bescheid ja Quark ist und doch diesbezüglich ganz klar §11 NPOG vorlag (Abwehr von Gefahren durch offene Wohnungstüren usw.) und Kosten nach §§ 1, 3 5, 12 NVwKostG iVm Nr. 108.5.2. Anlage zur AllGO erhoben werden konnten (lmao). Klageabweisung und weg.
Da der Bescheid also tlw. rechtswidrig gewesen sein dürfte, hätte es das Folgeproblem gegeben, wie überhaupt weiter zu verfahren wäre. Sofortiges Anerkenntnis wär zwar kostensparend gewesen, allerdings hätte man auch die ~300€ für den Schlüsseldienst nicht bekommen.
Habe noch im Vermerk geschrieben, dass man zukünftig davon absehen sollte, bei einer Wohnung Sicherstellung betreiben zu wollen.
Komische, nervige Klausur. Könnte nach der gestrigen Strafrechtskatastrophe ungelogen Löcher in die Wand boxen. Aber was solls, don't look back in anger.
Warum RGL für Kostenbescheid §§ 70 I, 73 I, III NVwVG? ist das nicht nur dann einschlägig, wenn die RGL für GrundVA nicht aus dem NPOG kommt?